OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 8133/17.GI

VG Gießen 9. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:0305.9K8133.17.GI.00
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Gleiches gilt für unbeherrschtes und aggressives Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Gleiches gilt für unbeherrschtes und aggressives Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.02.2020 übertragen worden ist (vgl. Bl. 111 der Gerichtsakte). Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung des sog. „kleinen Waffenscheins“ nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das von dem Kläger begehrte Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 Nr. 2 und Nr. 2.1 zum Waffengesetz erlaubnispflichtig. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 Nr. 2 und Nr. 2.1 setzt die Erlaubnis zur Erteilung des „kleinen Waffenscheins“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1) sowie die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt. Der Kläger besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.1993 – Az. 1 S 995/93 – NJW 1994, 956). Leichtfertigkeit erfordert in der Regel einen hohen, zumindest aber einen gesteigerten Grad von meist bewusster Fahrlässigkeit, der darin zu erblicken ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt (Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG, Rn. 10). Bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handelt es sich um die zentrale Generalklausel der Zuverlässigkeitsprüfung, die den Anspruch des Gesetzgebers widerspiegelt, dass nur demjenigen der Umgang mit Waffen staatlicherseits zu gewähren ist, bei dem keine Anhaltspunkte für den rechtswidrigen Gebrauch der Waffe in der Zukunft vorliegen (Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 6). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. VGH München Beschl. v. 2.10.2013 – Az. 21 CS 13.1564 – juris, unter Verweis auf die st. Rspr. Des BVerwG). Ausschließliches Ziel dieser Prognoseentscheidung ist es, im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anhand des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, ob in der Zukunft der gesetzmäßige Umgang mit Waffen gewährleistet ist (Gade, a.a.O., Rn. 26). An die Qualität der Prognoseentscheidung dürfen insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich, es genügt vielmehr eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde, soweit diese auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten basiert (Gade, a.a.O., Rn. 20). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – Az. 6 C 1.14 – juris, Rn. 17). Dies ist bezogen auf den Kläger gerade nicht der Fall; vielmehr liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG). Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden könnte, ergeben sich vorliegend zum einen aus dem Umstand, dass er seit 2009 regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausweislich des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters war der Kläger von 2009 bis 2016 mit verschiedenen Tatvorwürfen konfrontiert, u.a. sexuelle Nötigung, Stalking, Beleidigung und Körperverletzung. Dass es hierbei – wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung – bislang nur zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist, steht der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Auch wenn eine Verurteilung ausgeblieben ist, ist die Generalklausel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht schlechterdings ausgeschlossen; eine negative Verhaltensprognose bleib auch unabhängig hiervon möglich. Es kann also entgegen der Auffassung des Klägers durchaus sein, dass ein Verhalten nicht die Voraussetzungen einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfüllt, aber dennoch eine negative Verhaltensprognose zu stellen ist, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG führt (Gade, a.a.O., Rn. 26). Insbesondere kann eine mehrmalige Auffälligkeit in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken (Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11; Steindorf, a.a.O., Rn. 2). Die Tatvorwürfe, mit denen der Kläger in der Vergangenheit konfrontiert war (Beleidigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Stalking), lassen befürchten, dass er zur gewalttätigen Konfliktlösung neigt und bereit ist, seine eigenen Interessen notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Auch der Umstand, dass es bislang nur zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist, kann diese Befürchtungen nicht zerstreuen. Bestärkt wird sie vielmehr durch den Tatvorwurf der versuchten Nötigung, wegen dem der Kläger letztlich verurteilt wurde. In dem Verfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, seine damalige Freundin sexuell genötigt zu haben und ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden zu sein. In dem Verhalten, das letztlich zur Verurteilung des Klägers geführt hat, manifestiert sich die mangelnde Rücksicht des Klägers auf die Rechtsgüter seiner Mitmenschen und es lässt befürchten, dass er bereit ist, seine Bedürfnisse – insbesondere in zwischenmenschlichen Beziehungen – notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen. Es kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft in ähnlichen Situationen möglicherweise zur Waffe greifen könnte. Dieses Restrisiko muss indes vor dem Hintergrund des mit dem WaffG intendierten Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit nicht hingenommen werden. Angesichts der Gefährlichkeit, die mit dem Umgang mit Waffen verbunden ist, ist der Staat aufgrund seiner Schutzpflicht gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu beschützen. (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.09.2009 – Az. 6 C 29/08 –, NVwZ-RR 2010, 225). Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte vor, die auf eine leichte Reizbarkeit des Klägers hindeuten. Er scheint in Stress- und Konfliktsituationen unbeherrscht und aggressiv zu reagieren, was befürchten lässt, dass er mit Waffen ebenfalls missbräuchlich bzw. leichtfertig umgehen könnte (vgl. hierzu Gade, a.a.O., § 5 Rn. 11). Laut Aktennotiz der Sachbearbeiterin E. vom 20.07.2016 (Bl. 58 der Behördenakte) zeigte sich der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten aufbrausend, zornig und aggressiv. Er wurde sehr schnell laut und bedrängte die Sachbearbeiterin, indem er ihr in ihr Büro folgte, sie anschrie und ihrer Aufforderung, ihr Büro zu verlassen, nicht nachkam. Er schlug dabei mit der Faust auf den Tisch und bedrohte sie verbal. Er forderte sie zur Preisgabe ihrer Personalien auf, damit er sie anzeigen könne. Den Beklagten bezeichnete er als „Saftladen“. Er würde sich keine weiteren Verleumdungen und Grundrechtsverletzungen gefallen lassen. Seine Frau sei Staatsbeamtin auf Lebenszeit; er kenne außerdem die Bundeskanzlerin und sei Mitglied in der Jungen Union. Der Kläger sei dabei so laut gewesen, dass ein Kollege in ihr Büro gekommen sei, um nach dem Rechten zu sehen. Im Hinausgehen habe der Kläger dann noch ihr Türschild fotografiert. Das Verhalten des Klägers habe ihr Angst gemacht und der Vorfall sei nicht spurlos an ihr vorbeigegangen. Das Gericht hat keine Veranlassung, den so geschilderten Vorfall in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist der Kläger diesen Schilderungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur pauschal erklärt, sie entsprächen nicht der Wahrheit. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er Ausführungen dazu macht, wie seine Vorsprache seiner Wahrnehmung nach stattdessen abgelaufen sein soll und wie er der Sachbearbeiterin E. im Gespräch entgegengetreten sein will, was jedoch nicht geschehen ist. Das aktenkundig gewordene Verhalten des Klägers ist aggressiv und weist auf eine leichte Reizbarkeit sowie mangelnde Impulskontrolle hin, so dass es unter Berücksichtigung der zuvor aufgestellten waffenrechtlichen Grundsätze die Prognose rechtfertigt, dass sich ein derartiges Verhalten auch im Umgang mit Waffen oder Munition niederschlagen könnte. Bei einer Person, die unfähig ist, in Konfliktsituationen, insbesondere in solchen, in denen sie ihre eigenen Positionen angegriffen glaubt, angemessen zu reagieren oder in der Erregung zu jähzornigem, unbeherrschten Verhalten bis hin zur Gewaltanwendung neigt, besteht die ernste Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen (VG Münster, Urt. v. 26.09.2006 – Az. 1 K 593/04 – juris; Steindorf, a.a.O., Rn. 9). Da die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aus den soeben dargelegten Gründen zu verneinen ist, kommt ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist ein Antragsteller im Sinne des WaffG, in dessen Person die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 WaffG zu bejahen sind, zwingend als unzuverlässig einzustufen; der Erlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (Gade, a.a.O., § 5 Rn. 2). Die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten kleinen Waffenscheins kann der Kläger daher nicht mehr erfüllen, so dass es auf die Frage, ob ihm zusätzlich aufgrund einer psychischen Erkrankung auch die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abzusprechen ist, vorliegend nicht ankommt. Zwar ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. D. (Facharzt für Psychiatrie) vom 07.02.2015, welches im Strafverfahren (Az.) des Klägers angefertigt und vorgelegt wurde, Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung des Klägers, die seine persönliche Eignung ausschließen könnte. In ihrem Urteil vom 16.10.2015 ist die zuständige Kammer des Landgerichts A-Stadt jedenfalls zu der Feststellung gelangt, dass die durch eine Persönlichkeitsstörung des Klägers hervorgerufenen psychosozialen Leistungseinbußen so erheblich seien, dass die klinische Diagnose des Sachverständigen Dr. D. in rechtlicher Hinsicht dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden könne. Diese Umstände wären allerdings nur geeignet, beim Beklagten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers zu begründen. Auf der Grundlage dieser Bedenken müsste dem Kläger dann aber zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden, die Zweifel an seiner persönlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 3 und 6 AWaffV durch die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens auszuräumen, was bislang nicht geschehen ist. Selbst ein für den Kläger positives fachärztliches Gutachten könnte jedoch nicht mehr dazu führen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllt. Der Kläger hat die Kosten zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Erteilung des sog. „kleinen Waffenscheins“. Er beantragte am 11.11.2014 bei der Waffenbehörde des Beklagten die Erteilung eines sog. „kleinen Waffenscheins“ zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG). Im Zuge der anschließenden Sicherheitsüberprüfung des Klägers teilte das Hessische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 19.01.2015 mit, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, und zwar wegen Beleidigung (2009), Freiheitsberaubung (2010/11), sonstiger Vergewaltigung/sexueller Nötigung (2010), Nachstellung/Stalking (2011) sowie einem Verstoß gegen das Waffengesetz (2014). Das Verfahren wegen Beleidigung sei eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen worden, der Ausgang der weiteren Verfahren sei nicht bekannt. Die am 17.11.2014 eingeholte Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister enthielt insgesamt sieben Eintragungen seit 2009. Da die Rücksprache der Waffenbehörde mit der Staatsanwaltschaft A-Stadt ergab, dass die Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Az.) sowie wegen Vergewaltigung (Az.) noch anhängig seien, setzte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung des kleinen Waffenscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren aus und unterrichtete den Kläger hierüber mit Schreiben vom 11.02.2015. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Az.) wurde schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, in dem Verfahren wegen Vergewaltigung (Az.) wurde der Kläger wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. In diesem Verfahren wurde auf Betreiben des Landgerichts A-Stadt ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten angefertigt, in dem der Gutachter Dr. D. dem Kläger eine histrionische Persönlichkeitsstörung attestierte. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der Aussage von Dr. D. in der mündlichen Verhandlung stellte das Landgericht in seinem Urteil fest, dass diese Persönlichkeitsstörung bei dem Kläger psychosoziale Leistungseinbußen hervorgerufen habe, die so erheblich seien, dass die klinische Diagnose in rechtlicher Hinsicht dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden könne, denn sie weise kontinuierliche Auswirkungen auf sein Denkmuster, sein Verhalten und seine Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen auf. Während des laufenden behördlichen Verfahrens versicherte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 20.06.2016, dass ihr Ehemann weder vorbestraft sei, noch zu irgendwelchen Verbrechen neige. Er sei ein sehr lieber Mensch und gesetzestreuer Bürger, der um seine Verantwortung für den kleinen Waffenschein wisse und mit Waffen umgehen könne. Er neige in keinster Weise zu Gewalttaten. Die Mutter des Klägers bestätigte mit Schreiben vom 24.06.2016, dass ihr Sohn weder aggressiv noch gewalttätig sei. Am 20.07.2016 sprach der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau bei der Waffenbehörde vor. Laut Aktennotiz der Sachbearbeiterin E. zeigte sich der Kläger dabei aufbrausend, zornig und aggressiv. Er sei sehr schnell laut geworden und habe die Sachbearbeiterin bedrängt, indem er ihr in ihr Büro gefolgt sei, sie angeschrien habe und ihrer Aufforderung, ihr Büro zu verlassen, nicht nachgekommen sei. Er habe mit der Faust auf den Tisch geschlagen, sie verbal bedroht und zur Preisgabe ihrer Personalien aufgefordert, damit er sie anzeigen könne. Im Hinausgehen habe er ihr Türschild fotografiert. Die Waffenbehörde habe er als „Saftladen“ bezeichnet und geäußert, sich keine weiteren Verleumdungen und Grundrechtsverletzungen gefallen lassen. Seine Frau sei Staatsbeamtin auf Lebenszeit; er kenne außerdem die Bundeskanzlerin und sei Mitglied in der Jungen Union. Nach rechtskräftigem Abschluss der Ermittlungs- bzw. Strafverfahren forderte die Waffenbehörde erneut eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister an, die mit Datum vom 22.07.2016 die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung in dem Verfahren vor dem Landgericht A-Stadt enthielt (Az.). Die am gleichen Tag angeforderte Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister enthielt insgesamt sechs Eintragungen seit 2009. Die entsprechenden Verfahren wurden entweder eingestellt, auf den Privatklageweg verwiesen oder mit einer anderen Strafsache verbunden. Mit Bescheid vom 08.08.2016 versagte die Waffenbehörde des Beklagten dem Kläger sodann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und begründete dies mit der mangelnden persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Er sei in der Vergangenheit wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe eine wiederkehrende Neigung zu Gewaltbereitschaft und Bedrohung gegenüber anderen gezeigt. Es gebe zudem Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers. Aus dem psychologischen Fachgutachten von Dr. D. ergebe sich, dass der Kläger an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leide, die kontinuierliche Auswirkungen auf seine Denkmuster, sein Verhalten und seine Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen aufweise und einen Schweregrad erreiche, der den einer schweren seelischen Abartigkeit erfülle. Das Landgericht A-Stadt habe daher nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass infolge dieser Persönlichkeitsstörung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung kontrollierender und hemmender Mechanismen bei der Tatbegehung vorgelegen habe und daher die Steuerungsfähigkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Daher sei das Gericht von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Persönlichkeitsstörung des Klägers erfülle daher den Tatbestand der psychischen Erkrankung nach § 6 WaffG, so dass er nicht über die waffenrechtlich erforderliche persönliche Eignung verfüge. Die waffenrechtliche Anordnung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachtens sei obsolet, weil es zur Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis bereits an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mangele. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.08.2016 Widerspruch ein. In der Folge versuchte der Kläger erfolglos, ein fachpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, fand jedoch keinen Gutachter, da der Beklagte keinen entsprechenden Untersuchungsauftrag erteilte. Der Kläger begründete seinen Widerspruch schließlich mit Schreiben vom 08.02.2017 damit, dass der Beklagte ihm die persönliche Zuverlässigkeit aus zweck- und sachfremden Erwägungen und damit ermessensmissbräuchlich abgesprochen habe. Er sei nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden, außerdem müssten die Verhaltensweisen, die nach dem WaffG nicht zu billigen seien, im Zusammenhang mit Waffen stehen, was bei ihm nicht der Fall sei. In keinem der Verfahren, die gegen ihn anhängig gewesen seien, habe ihm ein Missbrauch von Waffen oder Munition nachgewiesen werden können. Das einzige diesbezügliche Verfahren sei eingestellt worden und könne ihm daher nicht negativ angelastet werden. In dem Gutachten von Dr. D. sei er zudem als harmoniebedürftiger Mensch beschrieben worden. Darüber hinaus habe der Gutachter ausgeführt, dass Hinweise für eine überdauernde Bereitschaft zu Gewalt, Dominanz oder sexuell ausbeuterischem Verhalten weder aus seiner Vorgeschichte, noch im persönlichen Eindruck erkennbar seien. Zudem werde ihm eine günstige Legalprognose bescheinigt. Die Fachbereichsleitung des Fachbereichs Ordnung und Verkehr des Landkreises Marburg-Biedenkopf wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 zurück. Die beim Kläger diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsstörung führe zu erheblichen psychosozialen Leistungseinbußen, die das Fehlen der persönlichen Eignung begründeten. Darüber hinaus bestehe beim Kläger die Gefahr des missbräuchlichen bzw. leichtfertigen Umgangs mit Waffen. Im Auftreten des Klägers komme eine mangelnde Rücksicht gegenüber den Rechtsgütern seiner Mitmenschen und der fehlende Wille, die Rechtsordnung einzuhalten, zum Ausdruck. Er habe bei seinen zahlreichen Vorsprachen im Landratsamt häufig aufbrausend und zornig reagiert. Bei einem Vorfall am 20.07.2016 habe er auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, äußerst aggressiv reagiert. Hierdurch sei deutlich geworden, dass er in Situationen, in denen er seine eigenen Positionen angegriffen glaube oder nicht durchsetzen könne, unfähig sei, angemessen zu reagieren und zu unbeherrschtem und aufbrausendem Verhalten neige. Angesichts dieser Charakterzüge könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Kläger in Zukunft in vergleichbaren Konfliktsituationen auf vermeintliche Angriffe seiner Positionen unkontrolliert und aufbrausend reagieren könnte, wobei letztlich der Griff zur Waffe nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien die vorliegenden polizeilichen und staatsanwaltlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Am 11.10.2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 08.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2017 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegte histrionische Persönlichkeitsstörung durch theatralisches, affektiertes und gleichzeitig egozentrisches Verhalten gekennzeichnet sei. Die Betroffenen neigten dazu, starke, übertriebene Gefühle zu zeigen und hätten ein starkes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, Anerkennung und Lob. Hieraus lasse sich indes keine psychische Erkrankung im Sinne des Waffengesetzes ableiten, weil diese eine Störung der Geistestätigkeit voraussetze, die so hoch sei, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen sei. Der Kläger meint zudem, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu besitzen. Es seien zwar in mehreren Verfahren strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn angestellt worden, nur in einem sei es jedoch zu einer Verurteilung gekommen. Die anderen seien eingestellt worden; wegen ihnen könne ihm daher nicht der kleine Waffenschein verwehrt werden. An den Vorwürfen sei nichts dran gewesen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten habe der Gesetzgeber im Übrigen hinreichend in den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gewürdigt, die hier nicht einschlägig seien. Die Vorwürfe, die ihm im Hinblick auf ein aufbrausendes Verhalten bzw. den dargestellten „Wutausbruch“ gemacht würden, entsprächen nicht der Wahrheit. Letztlich habe er durch seine Ehe ein verantwortungsvolleres Bewusstsein entwickelt. Sie gebe ihm Kraft und Rückhalt, weswegen seine Verhaltensprognose als insgesamt positiv einzustufen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2017 zu verpflichten, den beantragten „kleinen Waffenschein“ gemäß § 10 Abs. 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Zudem stellt er klar, dass ihm das Gutachten des Dr. D. im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen habe, und er sich daher an der Urteilsbegründung in dem Strafverfahren vor dem Landgericht A-Stadt (Az.) orientiert habe, in dem die klinische Diagnose des Dr. D. die erkennende Kammer dazu veranlasst habe, bei dem Kläger von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB wegen schwerer seelischer Abartigkeit auszugehen. Die im Gutachten festgestellten Persönlichkeitsmerkmale, wie u.a. leichte Reizbarkeit, aufbrausendes Wesen und übersteigertes Geltungsbedürfnis seien im persönlichen Kontakt mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Waffenbehörde offenkundig geworden und stimmten auch mit den Aussagen zu den Charakterzügen des Klägers überein, die in den verschiedenen, zum Teil eingestellten Verfahren von diversen Zeugen geäußert worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.