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Urteil

9 E 13963/93

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1996:0510.9E13963.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.08.1993 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine auswegslose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 - NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 ff. ; BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 54, 341, 360 ff.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 15.5.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ff., NVwZ 1990, 1175; BVerwG v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 - AuAS 1993, 125). Das Gericht ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu 1. anläßlich seiner Anhörung beim Bundesamt, seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie der von ihm vorgelegten Dokumente (1 Beschluß, 2 Ladungen) zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger vor ihrer Ausreise aus Mazedonien keine asylrelevante Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche unmittelbar drohte. Im Fall der Rückkehr der Kläger nach Mazedonien müssen diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Die Kläger haben vor ihrer Ausreise aus Mazedonien keine individuelle Verfolgung erlitten. Die Angaben des Klägers zu 1. anläßlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu seinen politischen Tätigkeiten sowie den ihm geltenden strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen sind teilweise widersprüchlich zu seinen entsprechenden Angaben gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beinhalten teilweise eine wesentliche Steigerung seines bisherigen Vorbringens. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung weder auftretende Widersprüche aufklären können noch dem Gericht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, weshalb er erstmalig in der mündlichen Verhandlung einen (teilweise) neuen Sachverhalt unterbreitet hat. Die Angaben des Klägers sind teilweise widersprüchlich und erscheinen dem Gericht insoweit nicht glaubhaft. Anläßlich seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei Mitglied und Funktionär einer türkischen Partei, deren Ziel es sei, die türkischen Kulturinteressen in Mazedonien zu vertreten und insbesondere den Gebrauch der türkischen Sprache in den mazedonischen Schulen einzuführen. Demgegenüber hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei seit deren Gründung im Jahr 1991 Mitglied der PDP (Party of Democratic Prosperity in Mazedonia ; Partei der demokratischen Prosperität) und in der Gemeinde Debar praktisch der zweite Mann der PDP nach dem Vorsitzenden JazmenAjdaraga . Diesen Widerspruch hat der Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar aufgelöst. Seine Erklärung für die Differenzen zwischen dem Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und seinen Angaben anläßlich seiner informatorischen Anhörung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 10.05.1996, S. 7, 1 Abs.; Bl. 123 der Akte) überzeugt das Gericht nicht. Das vom Kläger zu 1. vermutete Mißverständnis könnte allenfalls erklären, daß in dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgehalten ist, der Kläger sei Mitglied der türkischen Partei. Dort sind aber auch im einzelnen Angaben über die Ziele der Partei enthalten, ebenso die Angabe, daß die Partei im Parlament nicht vertreten sei. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, daß dies alles allein aufgrund der Angabe des Klägers, seine Mutter sei albanischer Nationalität, sein Vater sei türkischer Nationalität und er habe die Partei geführt, vom Dolmetscher vorgetragen und Eingang in das Protokoll gefunden hat, obwohl der Kläger zu 1. keine entsprechenden Angaben gemacht hat. Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Klägers, er habe im April 1992 in Albanien ein Gespräch geführt, das auf Video aufgezeichnet worden sei und bei dem die Organisation von Demonstrationen in Mazedonien sowie der Erwerb von Waffen besprochen worden seien. Dies hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.1996 vorgetragen; bis dahin hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsstreitverfahren auch nur ansatzweise entsprechende Angaben gemacht. Das Vorbringen stellt eine deutliche Steigerung seiner bisherigen Darlegungen dar und der Kläger hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb er diesen Sachvortrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat. Auf die Frage des Gerichts, weshalb er nicht zu einem früheren Zeitpunkt von der Existenz dieser Unterlagen berichtet habe hat er angegeben, er habe gedacht, daß er genügend Beweismittel vorgelegt habe, um seine Lage, sein Schicksal zu beweisen. Er wäre auch nicht in der Lage gewesen, die Karte und die Videokassette vorzulegen, denn diese Dinge hätten sich in Mazedonien befunden. Diese Erklärung überzeugt nicht. Denn der Kläger zu 1. hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Anschluß an die die Darlegung der Haft sowie den Erhalt einer Vorladung für den 28.08.1993 auf die Frage, ob es noch weitere Gründe für seine Ausreise gegeben habe, erklärt, daß dies seine Gründe seien. Selbst wenn er diese Angaben damals nur gemacht haben sollte, weil er das auf Video aufgezeichnete Gespräch vom April 1992 nicht für wesentlich hielt, mußte ihm nach Zugang des ablehnenden Bescheides bewußt sein, daß sein bis dahin erfolgtes Sachvorbringen nach Auffassung des Bundesamtes nicht für eine Asylanerkennung ausreichend war. Deshalb hätte aus Sicht des Klägers zu 1. Anlaß bestanden, im Klageverfahren unverzüglich alle Begebenheiten vorzutragen, die er bis dahin im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht hatte. Unglaubhaft ist auch das Vorbringen des Klägers zu 1., er habe wegen des Aufhängens eines Kalenders mit einem 2-köpfigen Adler, dem Symbol der Republik Albanien, eine Haftstrafe von 30 Tagen verbüßen müssen. Das Auswärtige Amt hat seine Stellungnahme vom 16.05.1995 mit überzeugenden Gründen, denen sich das Gericht anschließt, dargelegt, daß es sich bei dem vorgelegten Beschluß um eine offensichtliche Fälschung handelt, weil die Einfügungen in dem Formularvordruck in juristisch untechnischer Form erfolgt sind und nicht dem in Mazedonien üblichen Aufbau für einen solchen Gerichtsbeschluß folgen, die Begründung des Beschlusses juristisch unzutreffend und nicht schlüssig formuliert ist und es sich bei dem verwandten Formularvordruck um einen neuen Formularvordruck, wie er in Mazedonien erst in jüngerer Zeit in Gebrauch ist und 1992 noch nicht in Gebrauch war, handelt. Auch die vom Kläger zu 1. vorgelegten Ladungen vom 20.08.1992 (Bl. 43, 44 der Bundesamtsakte) und vom 26.08.1994 (Bl. 45, 46 der Akte) sind nicht geeignet, eine asylrelevante Vorverfolgung des Klägers zu 1. zu belegen. Denn beide Ladungen sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht echt. Hinsichtlich der Ladung vom 20.08.1992 schließt sich das Gericht den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dessen Stellungnahme vom 16.05.1995 zu den dort festgestellten Fälschungsmerkmalen an (Bl. 26 der Akte). Bei der Ladung vom 26.08.1994 kann das Gericht selbst Fälschungsmerkmale feststellen. Auch bei dieser Ladung wurde ein Ladungsvordruck in Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 70 bis 73 des Gesetzes über das Verwaltungsverwahren verwandt, der in Strafsachen nicht zur Verwendung kommt (vgl. Auswärtiges Amt, amtl. Stellungnahme vom 16.05.1995, Bl. 26 der Akte). Auch die Angabe der einschlägigen Strafvorschrift (Art. 114 Mazedonisches Strafgesetzbuch) spricht gegen die Echtheit der vorgelegten Ladung ebenso wie der Umstand, daß nach mazedonischer Rechtspraxis in Fällen im Zusammenhang mit Art. 114 Mazedonisches Strafgesetzbuch keine Ladung des Betroffenen erfolgt, sondern üblicherweise die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet wird (vgl. amtl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.05.1995, Bl. 26 der Akte). Das Gericht hält die Angaben des Klägers zu 1. bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der PDP aber auch aus anderen Gründen für nicht glaubhaft. Die PDP wurde im Jahr 1990 registriert und versteht sich als Interessenvertretung der albanischen Bevölkerungsgruppe in Mazedonien. Sie verfolgt keine offen separatistischen Ziele. Die PDP ist in der gegenwärtigen mazedonischen Regierung mit vier Ministern vertreten (Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen vom 07.09.1995) und stellte bereits bei der im September 1992 gebildeten Regierung fünf der 22 Minister (Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 01.04.1993). Das Gericht hält es angesichts dieser Situation nicht für glaubhaft, daß der Kläger als Mitglied der PDP staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein soll, wenn gleichzeitig andererseits diese Partei nach der Erklärung der Unabhängigkeit Mazedoniens im November 1991 an den ersten freien Wahlen in der Republik Mazedonien teilgenommen hat und an der Regierung beteiligt war. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 07.05.1995 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist beim öffentlichen Zeigen von albanischen Symbolen in Mazedonien nicht mit Maßnahmen des Staates zu rechnen. Mazedonische Stellen schreiten selbst dann nicht ein, wenn Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe in Mazedonien die Flagge des albanischen Nachbarstaates führen. Bei offiziellen Gelegenheiten muß jedoch neben der albanischen Staatsflagge zumindest die offizielle mazedonische Flagge geführt werden. Zwangsmaßnahmen mazedonischer Stellen allein wegen des Führens albansicher Symbole hat es in Mazedonien nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht gegeben. Das Gericht kann auch nicht feststellen, daß den nach den vorstehenden Ausführungen unverfolgt ausgereisten Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Selbst wenn der Kläger zu 1. Als Mitglied der PDP politisch aktiv gewesen ist, müssen nach den vorstehenden Ausführungen zur Situation der PDP deshalb weder der Kläger zu 1. noch dessen Familienangehörige mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Andere Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung haben die Kläger weder vorgetragen, noch sind diese sonstwie ersichtlich. Insbesondere sind albanische Volkszugehörige in Mazedonien keiner gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die Situation der ethnischen Albaner ist in Mazedonien davon geprägt, daß die zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, insbesondere zwischen den Mazedoniern und den Albanern bestehenden Spannungen und Schwierigkeiten einer friedlichen Lösung zugeführt werden sollen. So hat beispielsweise die Regierung Schritte eingeleitet, den Albanern verstärkt Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen zu verschaffen. Gegenüber dem Zustand in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist beispielsweise der Anteil der albanischen Volkszugehörigen unter den Mitgliedern der Polizei von etwa 3 % auf ca. 7-8 % gestiegen. Die die Interessen der Albaner vertretenden Parteien sind nach den Neuwahlen im Oktober 1994 mit 18 Abgeordneten in dem 120 Sitze umfassenden mazedonischen Parlament vertreten. Der neugebildeten Regierung gehören wie bereits ausgeführt auch Minister albanischer Volkszugehörigkeit an. Die überwiegend der muslimischen Religion zugehörenden Albaner werden in ihrer Religionsausübung nicht behindert. Die Angehörigen der Minderheiten, also auch die Albaner, haben das Recht auf Unterricht in ihrer Sprache in der Grund- und Mittelschule auf gesetzlich festgelegte Weise. Dementsprechend besuchen im heutigen Mazedonien ca. 73.000 albanische Kinder die Grundschule und werden in albanischer Sprache unterrichtet. Ein geringerer Teil von weiterführenden Schulen bietet darüber hinaus Unterricht in albanischer Sprache an (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 02.12.1994). Albanische Volkszugehörige in Mazedonien, die sich für eine Verbesserung der Lage der albanischen Bevölkerungsgruppe oder für die Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien einsetzen oder die dortige Unabhängigkeitsbewegung aktiv unterstützen, sind keinen Verfolgungsmaßnahmen der mazedonischen Behörden ausgesetzt, auch wenn gerade dieses Ziel unter der mazedonischen Mehrheitsbevölkerung unpopulär ist, da es Ängste über eine mögliche Abspaltung der albanischen Siedlungsgebiete in Mazedonien hervorruft. Bislang ist jedoch nicht bekannt geworden, daß sich aus diesem Anlaß Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner gerichtet haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 21.07.1993). Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG, die mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992, 9 C 59.91 -), liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben weder Umstände dargetan, noch sind solche für das Gericht ersichtlich, aus denen sich eine Verfolgung oder drohende Verfolgung der Kläger i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ergeben könnte. Die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig; Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG liegen nicht vor. Die Kläger haben weder Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich, daß für sie im Fall der Rückkehr nach Mazedonien die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig ist ersichtlich, daß ihnen in Mazedonien wegen einer Straftat die Todesstrafe droht (§ 53 Abs. 2 AuslG); die Todesstrafe ist in Mazedonien durch Art. 10 der Verfassung abgeschafft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 04.01.1996). Daß ihnen grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in ihrem Heimatstaat droht (§ 53 Abs. 4 AuslG) ist nicht erkennbar. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß den Klägern eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bei einer Rückkehr droht (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 10.08.1993 (Ziffer 4) ist ebenfalls rechtmäßig und beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG; die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylVfG nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger zu 1. wurde im Jahr 1952 in M. geboren; die Klägerin zu 2. am ......1957 in D. Die Kläger zu 3. bis 4. sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Sie wurden zwischen den Jahren 1979 und 1983 in M. und D. geboren. Alle Geburtsorte liegen in der ehemaligen Teilrepublik Mazedonien der früheren sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien (heute: Republik Mazedonien). Bis zu ihrer Ausreise lebten die Kläger in M. Am 27.08.1992 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 03.09.1992 Asyl. Anläßlich der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 03.06.1993 gab der Kläger zu 1. u.a. an, er sei Mitglied der türkischen Partei. Diese Partei gebe es nur in Mazedonien. Ihr Ziel sei es, die türkischen Kulturinteressen zu vertreten, insbesondere die türkische Sprache auch im Schulunterricht einzuführen. Er sei ein Funktionär dieser Partei gewesen, allerdings würde er sich nicht als Spitzenfunktionär bezeichnen. Die Partei sei im Parlament Mazedoniens nicht vertreten. Wegen seiner Parteitätigkeit sei er aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden. Der Kläger zu 1. legte dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Beschluß des Gemeindegerichtes für Verstöße in Debar vom 08.06.1992 vor, nach dem er zu einer Geldstrafe in Höhe von 15.000 Dinar bzw. 30 Tagen Haft verurteilt worden sei, weil er in seinem Haus einen Kalender mit einer Abbildung des 2-köpfigen Adlers - dem Zeichen der Republik Albanien - aufgehängt habe und dadurch die patriotischen Gefühle der Bürger Mazedoniens verletzt habe. Der Kläger zu 1. gab an, er habe im Juni 1992 die Haftstrafe antreten müssen. Während seiner Gefängniszeit sei er ungefähr alle drei Stunden verhört worden. Dabei sei er gefesselt und auch geschlagen worden. Die Verhöre seien durch die Polizei erfolgt. Man habe ihm politische Ambitionen wegen des von ihm aufgehängten Kalenders unterstellt. Er habe sich dabei allerdings überhaupt nichts gedacht. Grund dafür, daß er den Kalender aufgehängt habe, sei gewesen, daß seine Mutter aus Albanien stamme und der Kalender ihm zufällig in die Hand gefallen sei. Seine Gefängnisstrafe habe er am Tag des Urteils, am 08.06.1992, angetreten. Entlassen worden sei er einen Monat später, also ungefähr am 08.07.1992. In der Zeit nach seiner Entlassung sei die Polizei noch ungefähr dreimal zu ihm nach Hause gekommen. Die Polizisten hätten kontrolliert, ob er weitere albanische Hoheitszeichen oder ähnliche Dinge in seinem Haus aufbewahre. Sie hätten das Haus durchsucht und seine Familie eingeschüchtert. Der Kläger zu 1. legte dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Vorladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten in Debar vom 20.08.1992 vor und gab dazu an, er kenne den Grund für die Vorladung nicht. Die Klägerin zu 2. gab anläßlich ihrer Anhörung an, ein Nachbar von ihnen, ein serbischer Polizist, habe den albanischen Kalender in ihrem Haus hängen sehen. Sie äußerte die Vermutung, daß dieser dann andere Polizisten geschickt habe. Ebenfalls seien serbische Polizisten in ihr Haus gekommen und hätten sie selbst und ihren Mann geschlagen. Die Polizisten hätten wissen wollen, weshalb sie einen derartigen Kalender hatten. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und einen Monat in Skopje ins Gefängnis gebracht. Für die Kläger zu 3. bis 5. wurden keine individuellen Asylgründe vorgetragen. Wegen der Einzelheiten der von den Klägern vorgebrachten Asylgründe wird auf das Protokoll der Niederschrift vom 03.06.1993 (Bl. 23 bis 30 der Bundesamtsakte) verwiesen. Mit Bescheid vom »10.08.1993 traf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge folgende Entscheidung: 1. Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte werden abgelehnt. 2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. 3. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. 4. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens. Sollte»n die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach »Mazedonien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Auf die schriftliche Begründung des Bescheides (Bl. »46 bis 53 der Verwaltungsakte) wird verwiesen. Der Bescheid wurde den damaligen Bevollmächtigten der Kläger am 18.08.1993 zugestellt. Mit bei Gericht am 31.08.1993 eingegangenem Schriftsatz ihres ehemaligen Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, die Verurteilung des Klägers zu 1. wegen des Aufhängens eines albanischen Kalenders zeige, daß der Minderheitenschutz gemäß Art. 48 der mazedonischen Verfassung vom 20.11.1991 offenbar nicht für Minderheiten gelte, die aufgrund der außenpolitischen Situation des Landes im Verhältnis zu seinen unmittelbaren Nachbarn als "gefährlich" eingestuft würden. Im Hinblick auf die Vorladung vom 28.08.1993 müsse davon ausgegangen werden, daß eine weitere Verfolgung aufgrund des "Kalenderzwischenfalles" bevorstehe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.08.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Das Gericht hat eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit des von dem Kläger zu 1. vorgelegten Beschlusses vom 08.06.1992 und der Ladung vom 20.08.1992 eingeholt. Das Auswärtige Amt ist in seiner Auskunft vom 16.05.1995 zu der Einschätzung gelangt, daß es sich bei beiden Dokumenten um offensichtliche Fälschungen handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16.05.1995 (Bl. 25, 26 der Akte) verwiesen. Der Kläger zu 1. hat dem Gericht am 13.07.1995 eine vom 26.08.1994 datierende Ladung sowie eine beglaubigte Übersetzung des Dokumentes vorgelegt (Bl. 45, 46 der Akte). In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.1996 hat das Gericht den Kläger zu 1. informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 117 bis 130 der Akte) verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Gerichtsakte, die Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf sowie die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen. Durch Beschluß vom 08.06.1995 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.