Urteil
9 E 1402/02
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0429.9E1402.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für ihn nicht vor. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland, in das Hoheitsgebiet des an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretenen Bundesstaates Serbien und Montenegro, keine politische Verfolgung. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 - NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 ff. ; BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfGE 54, 341, 360 ff.; BVerwG v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand nicht zu bejahen, so kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162; BVerwG v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200). Dem Kläger droht keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr. Es kann dahin gestellt bleiben, ob er, wie von ihm im März 2002 geltend gemacht, im Jahre 1993 den Sandschak aus Gründen politischer Verfolgung verließ. Eine Wiederholung der von ihm vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Damals im Jahre 1993 herrschte zwischen Bosniaken und Serben der Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina und der Krieg drohte damals in den Sandschak mit seiner überwiegend muslimischen Bevölkerung überzugreifen. Der serbische Staat war daher bestrebt, im Sandschak die muslimische Bevölkerung einzuschüchtern und deren Bewaffnung zu verhindern. Heute ist der Bürgerkrieg zwischen Bosniaken und Serben seit über sieben Jahren beendet und der frühere Generalsekretär der SDA im Sandschak, Dr. R L, der seit 1993 Generalsekretär der SDA im Sandschak war und einer der führenden politischen Vertreter der Muslime des Sandschak ist, ist in der nach dem Sturz des Milosevic-Regimes gebildeten neuen Bundesregierung der für Minderheiten zuständige Minister (vgl.: Auswärtiges Amt Lagebericht Jugoslawien vom 18.11.1998 Seite 5 und Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 Seiten 9 und 15; Rat der EU, Delegationsbericht vom 28.07.1998 S. 5). Politische Verfolgungen wegen Zugehörigkeit zu der bosniakischen Partei SDA oder wegen muslimischer Volkszugehörigkeit finden im Sandschak nicht statt und drohen auch seit vielen Jahren, seit dem Bosnienkrieg, nicht mehr (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 und Auskunft an VG Oldenburg vom 02.07.2002). Falls der Kläger, wie von ihm im März 2002 vorgebracht, sich im Jahre 1993 eine Einberufung zu einer Reserveübung bei einer Polizei-Einheit entzog, so hat er heute nach fast zehn Jahren und insbesondere auch wegen der jugoslawischen Amnestiegesetze vom 22.06.1996 und vom 02.03.2001 keine Verhaftung und keine Strafverfolgung zu befürchten (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 04.09.2001 und an VG Wiesbaden vom 13.11.2001, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002). Die von dem Klägerbevollmächtigten dem Gericht übersandte Kopie einer Beschuldigten-Vorladung des Gemeindegerichts in Novi Pazar vom 27.03.2002 ist nicht geeignet, einen Anhaltspunkt für die Annahme einer Verfolgungsgefahr zu bieten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung gesagt, er wisse nicht, ob er ein Original dieser gerichtlichen Vorladung in den Händen gehabt hat und ob überhaupt in Deutschland ein Original dieser Vorladung existiert. Dies spricht gegen die Annahme, dass die Vorladung einem konkreten Strafverfahren entspricht; denn wäre das der Fall, so wäre die Vorladung für den Kläger wichtig gewesen und würde er sich wohl daran erinnern können, ob er sie im Original in den Händen gehabt hatte. Dass es sich bei der Kopie offensichtlich nicht um die Kopie eines amtlichen Schriftstücks handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass der in der Vorladung genannte Artikel 77 Abs. 1, angeblich der Straftatbestand, ohne Angabe eines Strafgesetzes hingeschrieben ist. Es kann sich dabei auch nicht um eine bloße Nachlässigkeit handeln. Der Artikel 77 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht in Absätze unterteilt und betrifft die Bestrafung Minderjähriger und der Artikel 77 des serbischen Strafgesetzbuchs ist seit spätestens Mai 1996 aufgehoben (vgl. Deutsche Botschaft Belgrad an VG Regensburg vom 15.05.1996). Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt, wird hierzu verwiesen. Das von dem Kläger vorgelegte fachärztliche Attest vom 04.03.2002 legt keine psychisch bedingte Gefährdung des Klägers dar, die bei einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Ohne das nervenärztliche Attest des Facharztes aus Ge. wäre der Richter in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Gedanken gekommen, dem Kläger eine Frage zu seinem psychischem Zustand zu stellen. Auf den Richter als Laien in Angelegenheiten der Neurologie und Psychiatrie hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht keineswegs den Eindruck gemacht, dass er sich in einem dekompensierten psychischen Zustand befindet oder unter einer schweren, akut dekompensierten Anpassungsstörung leidet. Bei den in dem nervenfachärztlichen Attest bescheinigten Angstzuständen und psychischen Störungen des Klägers handelt es sich nicht um eine akute Erkrankung im Sinne des § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die ein Abschiebungshindernis im Zielstaat begründen könnte. Gegen die starken Kopfschmerzen, die dem Kläger in dem Attest bescheinigt werden, können dem Kläger Kopfschmerz-Tabletten helfen, wie es sie auch im Sandschak und im übrigen Serbien und Montenegro gibt (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16.10.2002 und Auskunft an VG Frankfurt am Main vom 28.08.2002). Notfalls könnte der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat psychischen Beistand bei seiner Mutter und seiner Schwester finden, die dort noch im Elternhaus des Klägers wohnen. Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit sie auf Aufhebung der zu Nr. 4 des Bescheides verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Auf die zutreffenden Gründe des Bescheides wird hierzu verwiesen. Dass die Bundesrepublik Jugoslawien nach grundlegend neuer Verfassung nunmehr seit Anfang Februar dieses Jahres Serbien und Montenegro heißt (vgl. SZ vom 05.02.2003 und FAZ vom 06.02.2003) macht die verfügte Abschiebungsandrohung weder unbestimmt noch sonstwie rechtswidrig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wurde nach seinen Angaben am ...1969 in Krusevo in der jugoslawischen Republik Mazedonien geboren. Er reiste Anfang Mai 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt als jugoslawischer Kriegsflüchtling Duldungen. Im Februar 1998 wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und wurde ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht H. am 06.03.2002 über einen Antrag auf Abschiebungshaft erklärte der Kläger, dass er Asylantrag stellen wolle. Er habe im Krieg zur Reserve-Polizei eingezogen werden sollen und sei davor geflohen. Er legte ein Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus Ge. vom 04.03.2002 vor. In dem Attest heißt es, dass der Kläger seit dem 01.03.2002 in der nervenärztlichen Therapie des Facharztes steht. Der Kläger habe sehr schlimme Angstzustände wegen der ihm drohenden Abschiebung. Er fürchte immer noch Strafe wegen der damaligen Dienstverweigerung und habe in den letzten Tagen mehrmals mit dem Gedanken gespielt, sich bei einem Abschiebeversuch das Leben zu nehmen. Artdiagnostisch handle es sich bei dem Kläger um eine schwere, akut dekompensierte Anpassungsstörung. Am 19.03.2002 stellte der Kläger förmlich Antrag auf Asyl. Als Staatsangehörigkeit gab er Jugoslawien an, als Volkszugehörigkeit Bosniake, als Religion Moslem und als Sprache serbokroatisch. Als letzten Wohnsitz im Herkunftsland gab er Novi Pazar an, als Datum seiner Einreise nach Deutschland Ende April 1993. Am 26.03.2002 wurde der Kläger zu seinem Asylbegehren angehört. Er sagte, er habe damals vor seiner Ausreise nach Deutschland einen Einberufungsbescheid bekommen und habe eine Reserveübung bei einer Polizeieinheit machen sollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er Probleme wegen des damaligen Einberufungsbescheides bekommen und würde man ihn verhaften. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge traf in dem Asylverfahren des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid vom 08. April 2002 folgende Entscheidung: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.04.2002 zugestellt. Am 23.04.2002 hat der anwaltlich vertretene Kläger Klage erhoben. Der Kläger bringt vor, ihm drohe bei Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung. Er sei im Jahre 1992 für die Partei SDA in Novi Pazar tätig gewesen. Während eines Treffens der Partei in Novi Pazar sei es zu schweren Auseinandersetzungen mit Serben gekommen. Er, der Kläger, sei beschuldigt worden, Organisator dieses Treffens gewesen zu sein. Er sei deswegen verhaftet und verhört worden. Bei dem Verhör sei ihm vorgeworfen worden, für die SDA Waffen beschafft zu haben, und sei er von einem Polizisten mit einer Pistole bewusstlos geschlagen worden. Er gehe davon aus, dass das damals gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach wie vor anhängig ist. Hierzu übersende er Kopie einer Vorladung für den 08.04.2002 nebst Übersetzung. Er habe von diesem Dokument durch seine Mutter und seine Schwester erfahren, die nach wie vor in Novi Pazar lebten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.03.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 29.04.2003 verwiesen.