Urteil
9 E 2576/01
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0429.9E2576.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die für das frühere Asylverfahren maßgebend gewesene Sach- und Rechtslage hat sich nicht zu Gunsten des Klägers geändert und es sind auch keine neuen Beweismittel oder Umstände vorgebracht oder sonst wie ersichtlich, die eine dem Kläger günstige Entscheidung ermöglichen könnten (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwGO). Dem Kläger droht in Serbien und Montenegro, im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien des Jahres 2001, keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 - NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 ff. ; BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfGE 54, 341, 360 ff.; BVerwG v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand nicht zu bejahen, so kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162; BVerwG v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200). Dem Kläger drohte und droht im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro keine politische Verfolgung. Weder in seiner engeren Heimat, nämlich in Surdulica in Südserbien, noch im übrigen Gebiet von Serbien und Montenegro werden Angehörige des Volkes der Roma, seien sie moslemischen oder orthodoxen Glaubens, politisch verfolgt (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 15, 16; amnesty international, Bericht September 2002, S. 16 und 18; Auswärtiges Amt an VG Freiburg vom 22.01.2002 und an VG Frankfurt am Main vom 13.11.2001). Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtet ist. Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist für den Kläger mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entstanden. Sein Bluthochdruck, arterielle Hypertonie, und seine Zuckerkrankheit, insulinpflichtiges Diabetes mellitus Typ 2, werden auch in Serbien angemessen behandelt werden. Die medizinische Versorgung dieser Krankheiten ist im Prinzip kostenlos und gut oder sehr gut, wenn für sie hinreichend bezahlt wird; ausreichende ärztliche Hilfe und medikamentöse Versorgung wird auch ohne private zusätzliche Leistungen gewährt in dringenden Notfällen und wenn Patienten nachweisbar nicht zahlen können (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 24 bis 27; Deutsche Botschaft Belgrad an Frankfurt/Oder vom 02.10.2002 und an VG Osnabrück vom 25.11.2002). Die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Roma spielt dabei prinzipiell keine Rolle (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 24 und Auskunft an VG Freiburg vom 22.01.2002; Deutsche Botschaft Belgrad an VG Osnabrück vom 25.11.2002). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, um in Jugoslawien Insulin zu bekommen, müsse man Geld haben; in staatlichen Einrichtungen gebe es kein Insulin. Mit seinem Vorbringen stimmt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2002 zum Teil überein, wenn es dort heißt, es komme gelegentlich zu Insulin-Engpässen und zuverlässige Versorgung mit Medikamenten bestehe nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002, S. 26). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2002 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main heißt es, es könne vorkommen, dass eine bestimmtes Medikament in staatlichen Apotheken nicht erhältlich ist, so dass die Patienten gezwungen sind, solche Medikamente in privaten Apotheken zu kaufen, wo sie diese zum Marktpreis bezahlen müssen. Diese allgemeinen Umstände können jedoch bei den von dem Kläger vorgebrachten chronischen Erkrankungen keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Die von dem Kläger vorgebrachten Leiden, nämlich arterieller Bluthochdruck und insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2 seit 1998, gehören als chronische Erkrankungen nicht zu den Erkrankungen, zu deren Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Es ist bei diesen Krankheiten nicht anzunehmen, dass der Kläger alsbald nach Rückkehr in sein Heimatland zu Tode kommt oder einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Gesundheitsschaden erleidet. Vielmehr würde er wie sehr viele andere Menschen in Serbien unter diesen Krankheiten und gelegentlichen Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten leiden, wobei es ihm allerdings ebenso wie vielen anderen vielleicht gelingen könnte, durch Umstellung seiner Lebens- und insbesondere Ernährungsgewohnheiten besser mit seinen Krankheiten zurecht zu kommen. Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit sie auf die Aufhebung der zu Nr. 3 des Bescheides verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides wird hierzu verwiesen. Dass die Bundesrepublik Jugoslawien ihre Verfassung Anfang Februar dieses Jahres 2003 grundlegend geändert hat und nunmehr Serbien und Montenegro heißt (vgl. SZ vom 05.02.2003 und FAZ vom 06.02.2003) dies macht die verfügte Androhung der Abschiebung nicht unbestimmt oder sonst wie rechtswidrig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wurde am ... 1957 in der Stadt Surdulica in Südserbien geboren; sein jugoslawischer Personalausweis wurde dort im April 1990 ausgestellt. Am 05.03.1992 beantragte er in Deutschland erstmals Asyl. Als Religion gab er orthodox an, als Staatsangehörigkeit jugoslawisch, als Volkszugehörigkeit Serbe und als Sprache Serbisch. Zur Begründung seines Asylantrags brachte er vor, man habe ihn zweimal zu Wehrübungen heranziehen wollen. Anfang Januar 1994 nahm er seinen Asylantrag zurück. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 12.01.1994 (Gesch.-Z. B ...-138) das Asylverfahren ein, entschied, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Rest-Jugoslawien an. Der Kläger kehrte in seine Heimat zurück. Am 17.08.1998 stellte der Kläger in Schwalbach Asylfolgeantrag. Als Staatsangehörigkeit gab er Jugoslawien an, als Volkszugehörigkeit Serbe, als Religion die orthodoxe und als Sprache Serbokroatisch. Zur Begründung seines Antrags schrieb er, man sei einige Male gekommen, um ihn in den Krieg mitzunehmen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge traf in dem Verfahren des Klägers mit Bescheid vom 13.09.2001 folgende Entscheidung: Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12.01.1994 (Az.: 1 ...-138) bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes wird abgelehnt. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.09.2001 zugestellt. Am 19.09.2001 hat der anwaltlich vertretene Kläger Klage erhoben. Seinen am 21.09.2001 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 18.10.2001 als unbegründet ab (9 G 2659/01.A). Der Kläger bringt vor, er sei moslemischer Roma und im August 1998 aus seiner Heimat in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Er sei nicht von der Gruppenverfolgung der Roma ausgenommen gewesen. Im Gegenteil sei er noch wenige Tage vor seiner Flucht aus seiner Heimatstadt von der Polizei bzw. Sicherheitskräften gesucht worden und man habe ihn zum Wehrdienst einziehen wollen. Er sei auch politisch in der Roma-Partei tätig gewesen und auch aus diesem Grunde Repressalien ausgesetzt gewesen. Der Kläger hat hierzu in Kopie eine Bescheinigung des Kultur- und Sozialvereins "Rom" in Surdulica vom 11.05.2000 eingereicht, in der ihm bescheinigt wird, dass er Angehöriger der Roma-Minderheit ist. Ergänzend bringt der Kläger unter Vorlage eines Arztbriefes des Bürgerhospitals F. vom 31.08.2001 und eines Arztbriefes der Chirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses vom 19.09.2001 vor, dass er an einer Gallenblasenempyem bei Steineinklemmung, einer Hypertonie und Oberbauchbeschwerden leide. Er sei deshalb vom 11.08.2001 bis 31.08.2001 und vom 12.09. bis zum 19.09.2001 auch stationär im Bürgerhospital F. behandelt worden. Sowohl er wie auch seine Ehefrau seien nicht reisefähig. Er sei Diabetiker und schwer herzkrank, wie sich aus dem Arztbericht der Diabetes-Klinik B. N. vom 06.02.2002 ergebe. In dem Arztbericht der Diabetes-Klinik vom 06.02.2002 wird für den Kläger ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 1998 diagnostiziert und heißt es zur Epikrise, dass im Rahmen des strukturierten Behandlungs- und Schulungsprogramms für Typ 2 Diabetes die Einstellung auf intensivierte Insulintherapie erfolgte. Ärzte für Allgemeinmedizin aus F. bescheinigten am 12.09.2002, dass der Kläger unter einem arteriellen Hypertonus sowie einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet. Nach erfolgter medikamentöser Einstellung der Erkrankungen sei eine ständige Kontrolle des Therapieerfolges dringend erforderlich. Eine Rückkehr des Patienten in seine Heimat werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, insbesondere § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.03.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 29.04.2003 verwiesen.