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Urteil

9 E 2578/01

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0429.9E2578.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die für das frühere Asylverfahren maßgebend gewesene Sach- und Rechtslage hat sich nicht zu Gunsten der Klägerin geändert und es sind auch keine neuen Beweismittel oder Umstände vorgebracht oder sonst wie ersichtlich, die eine der Klägerin günstige Entscheidung ermöglichen könnten (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwGO). Der Klägerin droht in Serbien und Montenegro, im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien des Jahres 2001, keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 - NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 ff. ; BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfGE 54, 341, 360 ff.; BVerwG v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand nicht zu bejahen, so kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162; BVerwG v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200). Der Klägerin drohte und droht im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro keine politische Verfolgung. Weder in ihrer engeren Heimat, nämlich in Surdulica in Südserbien, noch im übrigen Gebiet von Serbien und Montenegro werden Angehörige des Volkes der Roma, seien sie moslemischen oder orthodoxen Glaubens, politisch verfolgt (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 15, 16; amnesty international, Bericht September 2002, S. 16 und 18; Auswärtiges Amt an VG Freiburg vom 22.01.2002 und an VG Frankfurt am Main vom 13.11.2001). Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtet ist. Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist für die Klägerin mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entstanden. Ihr Bluthochdruck, arterielle Hypertonie, und ihre Zuckerkrankheit, nicht insulinpflichtiges Diabetes mellitus, werden auch in Serbien angemessen behandelt werden. Die medizinische Versorgung dieser Krankheiten ist im Prinzip kostenlos und gut oder sehr gut, wenn für sie hinreichend bezahlt wird; ausreichende ärztliche Hilfe und medikamentöse Versorgung wird auch ohne private zusätzliche Leistungen gewährt in dringenden Notfällen und wenn Patienten nachweisbar nicht zahlen können (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 24 bis 27; Deutsche Botschaft Belgrad an Frankfurt/Oder vom 02.10.2002 und an VG Osnabrück vom 25.11.2002). Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Volk der Roma spielt dabei prinzipiell keine Rolle (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002 S. 24 und Auskunft an VG Freiburg vom 22.01.2002; Deutsche Botschaft Belgrad an VG Osnabrück vom 25.11.2002). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, um in Jugoslawien die notwendigen Medikamente zu bekommen, müsse man Geld haben. Mit ihrem Vorbringen stimmt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2002 zum Teil überein, wenn es dort heißt, zuverlässige Versorgung mit Medikamenten bestehe nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002, S. 26). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2002 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main heißt es, es könne vorkommen, dass eine bestimmtes Medikament in staatlichen Apotheken nicht erhältlich ist, so dass die Patienten gezwungen sind, solche Medikamente in privaten Apotheken zu kaufen, wo sie diese zum Marktpreis bezahlen müssen. Diese allgemeinen Umstände können jedoch bei den von der Klägerin vorgebrachten chronischen Erkrankungen keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Die von der Klägerin vorgebrachten Leiden, nämlich arterieller Bluthochdruck und nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Diabetes mellitus, ferner ihre Hyperlipidämie und Hypercholesterinämie, Stammvarikosis beider Unterschenkel und eine Schilddrüsenerkrankung, gehören als chronische Erkrankungen nicht zu den Erkrankungen, zu deren Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht. Es ist bei diesen Krankheiten nicht anzunehmen, dass die Klägerin alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland zu Tode kommt oder einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Gesundheitsschaden erleidet. Vielmehr würde sie wie sehr viele andere Menschen in Serbien unter diesen Krankheiten und gelegentlichen Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten leiden, wobei es ihr allerdings ebenso wie vielen anderen vielleicht gelingen könnte, durch Umstellung ihrer Lebens- und insbesondere Ernährungsgewohnheiten besser mit ihren Krankheiten zurecht zu kommen. Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit sie auf die Aufhebung der zu Nr. 3 des Bescheides verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides wird hierzu verwiesen. Dass die Bundesrepublik Jugoslawien ihre Verfassung Anfang Februar dieses Jahres 2003 grundlegend geändert hat und nunmehr Serbien und Montenegro heißt (vgl. SZ vom 05.02.2003 und FAZ vom 06.02.2003), dies macht die verfügte Androhung der Abschiebung nicht unbestimmt oder sonst wie rechtswidrig. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wurde am ...1953 in der Stadt Surdulica in Südserbien geboren; ihr jugoslawischer Personalausweis wurde dort im Juli 1990 ausgestellt. Ihr Ehemann ist der Kläger des asylrechtlichen Verfahrens VG Gießen 9 E 2576/01.A. Am 05.03.1992 beantragte sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter, alle aus Surdulica, erstmals Asyl. Als Religion gab sie orthodox an, als Staatsangehörigkeit jugoslawisch. Während zur Volkszugehörigkeit bei ihrem Ehemann in dem ausgefüllten Antragsformular Serbe eingetragen ist, fehlt zur Volkszugehörigkeit der Klägerin in dem Antragsformular eine Angabe. Ihr Ehemann brachte zur Begründung seine Asylantrages vor, man habe ihn zweimal zu Wehrübungen heranziehen wollen. Anfang Januar 1994 nahmen die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Tochter die Asylanträge zurück, da sie in ihr Heimatland zurückkehren wollten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 12.01.1994 (Gesch.-Z.: B 1 ...-138) die Asylverfahren ein und entschied, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Rest-Jugoslawien (Serbien und Montenegro) an. Die Kläger kehrte mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach Jugoslawien zurück. Am 07.09.1998 stellte die Klägerin Sch. Asylfolgeantrag. Als Staatsangehörigkeit gab sie Jugoslawien an, als Volkszugehörigkeit Serbin, als Religion die orthodoxe und als Sprache Serbokroatisch. Zur Begründung ihres Asylantrages erklärte sie, die Polizei habe jeden Tag ihren Mann bei ihr gesucht, um ihn in den Krieg zu schicken, und habe sie malträtiert. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 13.09.2001 den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, lehnte zu Ziffer 2 des Bescheides den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12.01.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte zu Ziffer 3 des Bescheides der Kläger mit einer einwöchigen Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 15.09.2001 zugestellt. Am 19.09.2001 hat die anwaltliche vertretene Klägerin die vorliegende Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.09.2001 erhoben. Am 21.09.2001 beantragte sie bei Gericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen (VG Gießen 9 G 2660/01.A). Das Gericht wies den Eilantrag mit Beschluss vom 23.10.2001 als unbegründet zurück. Die Klägerin bringt vor, sie sei moslemische Roma und werde von der Verfolgung dieser Gruppe erfasst. Noch wenige Tage vor ihrer Flucht aus ihrem Heimatstaat sei sie von der Polizei bzw. Sicherheitskräften aufgesucht worden und man habe nach ihrem Mann gefahndet. Sie leide an einer arteriellen Hypertonie, einer Schilddrüsenerkrankung, Hypercholesterinämie und Hyperlipidämie sowie einem Diabetes mellitus und einer Varikosis, wie in den vorgelegten ärztlichen Attesten vom 18.09.2001, 10.05.2002 und 20.09.2002 bescheinigt. Eine adäquate Versorgung dieser Erkrankungen sei in ihrem Heimatland nicht gewährleistet. In dem Arztattest vom 20.09.02 heißt es, auch unter Therapie kommt es rezidivierend zu hypertensiven Entgleisungen, die teilweise mehrtägig stationär behandelt werden müssten. Eine ausreichende Behandlung der Erkrankungen und Kontrolle des Therapie-Erfolges sei in der Heimat der Patientin in keinem Falle möglich. Eine Rückkehr hätte für die Patientin in jedem Falle eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit zur Folge. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, insbesondere § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.03.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 29.04.2003 verwiesen.