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Urteil

9 E 2490/00

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0515.9E2490.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid der beklagten Stadt vom 02.06.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Steuerbescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben i. V. m. den §§ 1 bis 5 der Satzung der Beklagten vom 11.12.1998 über die Erhebung einer Hundesteuer. § 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (vom 17.03.1970, GVBl I S. 225 - HessKAG -) bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze erheben. Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 HessKAG örtliche Aufwandsteuern aufgrund von Satzungen erheben. Bis Ende des Jahres 1998 gab es in Hessen ein Hundesteuergesetz, das die Gemeinden verpflichtete, eine Hundesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Das Hundesteuergesetz vom 09.03.1957 (HessGVBl I S. 28) bestimmte, dass der Steuersatz im Rahmen der in § 5 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Mindest- und Höchstsätze durch Ortssatzung festgesetzt wird. Mit dem Hessischen Gesetz vom 03.11.1998 (GVBl I S. 405) wurde das Hundesteuergesetz zu Ende des Jahres 1998 aufgehoben. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden keine Hundesteuer mehr erheben dürfen, sondern lediglich, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, Hundesteuern zu erheben. Durch das Aufhebungsgesetz vom 03.11.1998 wurde in das Kommunalabgabengesetz eine Sonderbestimmung zur Hundesteuer betreffend das Steuergeheimnis eingeführt. Bei der gemeindlichen Hundesteuer handelt es sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 7 HessKAG und des Artikels 105 Abs. 2a GG (vgl.: Hess.VGH Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 - HessVGRspr. 2002 S. 89, 90 HSGZ 2001, 346, 347, BVerwG Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, 268, HSGZ 2000, 189). Die in Streit stehende Satzung der Beklagten vom 11.12.1998 über die Erhebung einer Hundesteuer ist rechtmäßig aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung und der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes beschlossen, bekannt gemacht und zum 01.01.1999 in Kraft getreten. Der angefochtene Hundesteuerbescheid entspricht den Bestimmungen der Satzung. Entgegen dem Vorbringen der Kläger verstoßen die zur Anwendung gelangten Bestimmungen dieser Hundesteuersatzung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; Hess. VGH Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 - HSGZ 2001, 346, HessVGRspr. 2002, 89). Die Beklagte verfolgt mit ihren Satzungsbestimmungen zu gefährlichen Hunden im Rahmen ihrer kommunalsteuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit zulässigerweise das Ziel, in ihrem Gebiet ganz generell das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (BVerwG Urteil vom 19.01.2000, BVerwGE 110, 265, 274, 275; Hess. VGH Beschluss vom 29.05.2001, HSGZ 2001, 349). Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier, zu der im Sinne des § 5 Abs. 5 der Steuersatzung die Hunde der Kläger gehören, zählen zu den im Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (vom 12.04.2001, BGBl I Seite 530) namentlich genannten vier gefährlichen Hunderassen (§ 2 des Bundesgesetzes) und zu den drei Hunderassen, deren Gefährlichkeit in der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (vom 15.08.2000, GVBl I S. 411) unwiderleglich vermutet worden war, insbesondere auch unabhängig von dem Ergebnis einer Wesensprüfung des jeweiligen Hundes (§ 2 der Verordnung). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29.08.2001 (11 N 2497/00, HSGZ 2002, 28, NVwZ-RR 2002, 650 ) die Anordnung einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit in § 2 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung für nichtig erklärt und den Leitsatz aufgestellt, eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegen Menschen oder Tiere in eine Gefahrenabwehrverordnung sei zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn es der Verordnungsgeber bei statistisch vergleichbar auffällig gewordenen Hunderassen bei einer widerleglichen Vermutung belasse. In den Gründen des Urteils heißt es unter anderem, unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und auch der Verhältnismäßigkeit erscheine es nicht vertretbar, einem Teil der Halter von statistisch besonders gefährlichen Hunden mit einer unwiderleglichen Vermutung die Möglichkeit abzuschneiden, die individuelle Ungefährlichkeit der von ihnen gehaltenen Hunde in einem geordneten Verfahren nachzuweisen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat indessen ausdrücklich betont, dass diese Entscheidung und ihre Gründe keine Geltung für das Steuerrecht beanspruchen und zutreffend Folgendes ausgeführt: "Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - und zu dem darin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265), mit denen die Vereinbarkeit der an die Hunderasse anknüpfenden unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft in Hundesteuersatzungen mit höherrangigem Recht bestätigt worden ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, sind bei Rechtsnormen im Steuerrecht Typisierungen und Pauschalierungen in weiterem Umfang als in anderen Rechtsgebieten möglich und widersprechen nicht dem Gleichheitssatz, soweit nicht durch "prohibitive" Steuersätze, die einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleichkämen, eine wegen ihrer "erdrosselnden" Wirkung ohnehin unzulässige Besteuerung herbeigeführt wird (BVerwG a.a.O., S. 271 f.). Hier geht es indessen um eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft in einer Gefahrenabwehrverordnung, die ein Verbot der Hundehaltung zur Folge hätte und damit weit stärker in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen würde als eine erhöhte Steuerlast. Deshalb sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit höhere Anforderungen an die Regelung zu stellen als im Steuerrecht." (Seite 32 des Urteils vom 29.08.2001, Az. 11 N 2497/00, NVwZ-RR 2002, 653, HSGZ 2002, 33). Von den Klägern sind vernünftige Gründe vorgebracht worden, die dagegen sprechen, dass sie für ihre beiden Hunde eine Steuer für Kampfhunde von insgesamt 2.400,00 DM jährlich festgesetzt wird. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen kommunalsteuerrechtlicher Gestaltungsfreiheit, dass die gewählten Vertreter der Bürgerschaft der beklagten Stadt mit der Hundesteuersatzung vom Dezember 1998 alle Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier zu den Kampfhunden gezählt und für Hunde dieser Rasse unabhängig von den jeweiligen individuellen Eigenschaften der Hunde einen Steuersatz von jährlich 1.200,00 DM festgesetzt haben. Die Erhöhungen des Satzes der Hundesteuer für Hunde der genannten Kampfhunde-Rassen auf jährlich 1.200,00 DM ist zwar eine drastische Maßnahme, aber generell verhältnismäßig und rechtmäßig auch bezüglich solcher Hunde, die bereits vor Erhöhung der Hundesteuer von den Steuerpflichtigen gehalten wurden. Der beanstandete Steuersatz erreicht nicht eine solche Höhe, dass damit aus finanziellen Gründen generell die Abschaffung der Kampfhunde im Sinne der Satzung erzwungen würde und dies im Ergebnis einem Verbot der Haltung dieser Hunde gleichkäme (vgl. BVerwG Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, 270, 271; Hess. VGH Beschluss vom 29.05.2001 HSGZ 2001, 346, 350 und zur Zulässigkeit eines Steuersatzes von jährlich 1.200,00 DM für gefährliche Hunde VG Kassel Beschluss vom 30.06.1999 - 6 G 1322/99 - HSGZ 2000, 109, zur Zulässigkeit eines Steuersatzes von jährlich 1.656,00 DM für gefährliche Hunde OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2001 - 14 B 472/01 - HSGZ 2001, 350, KStZ 2001, 192). Zutreffend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.01.2000 (BVerwGE 110, 265) in diesem Zusammenhang folgendes aus: "Was das Fehlen einer Übergangsregelung in der Hundesteuersatzung angeht, kann die Beklagte im Übrigen zu Recht auf die Vorschriften der Abgabenordnung zur Stundung (§ 222 AO), zum Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und zum Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) verweisen. Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt der Beklagten das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift ergebende Härten auszugleichen. Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der - als ein häufig angeführtes Beispiel - ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann." Der von den Klägern im Widerspruchsverfahren genannte § 227 Abgabenordnung betrifft nicht die hier streitige Festsetzung von Steuern, sondern den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Nach § 163 der Abgabenordnung können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Gründe für eine niedrigere Festsetzung der Steuer gemäß § 163 Abgabenordnung für einen Erlass nach § 227 Abgabenordnung oder für eine Stundung betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der erfolgten Steuerfestsetzung und können nicht mit der hier erhobenen Anfechtungsklage zulässig geltend gemacht werden, sondern das Begehren auf niedrigere Steuerfestsetzung oder auf einen Erlass von Steuern wäre nach einem entsprechenden Vorverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Die von den Klägern vorgebrachten sachlichen Gründe bieten indes auch keine Gründe, aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung die Hundesteuer niedriger festzusetzen. Dass die Kläger zuverlässige und sachkundige Hundehalter sind und möglicherweise ein friedfertiges, ungefährliches Wesen und eine artgerechte Haltung der beiden Hunde in ihrer Familie nachweisen können, das sind keine besonderen Umstände, sondern das wären vielmehr Voraussetzungen für das Halten der Hunde nach der neuen Hessischen HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl I S. 90). Die erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde dient rechtmäßig dem öffentlichen Interesse der Beklagten, dass in ihrem Gebiet möglichst wenig Hunde solcher Hunderassen gehalten werden, die auf eine erhöhte Kampfbereitschaft oder Gefährlichkeit hin gezüchtet sind. Demgemäß schließt § 8 der Satzung die in § 6 der Satzung vorgesehenen Steuerbefreiungen und die in § 7 der Satzung vorgesehene Steuerermäßigung für die Hunde aus, die im Sinne der Satzung als gefährliche Hunde oder als Kampfhunde gelten. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt beschloss im Dezember 1998 eine Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer; die Satzung trat nach Bekanntmachung Anfang des Jahres 1999 in Kraft. Zum Steuersatz bestimmt § 5 Abs. 1 der Satzung, dass die Steuer jährlich für den ersten Hund 72,00 DM und für den zweiten Hund 120,00 DM beträgt. § 5 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des Abs. 4 jährlich 600,00 DM und für einen Kampfhund im Sinne des Abs. 5 jährlich 1.200,00 DM beträgt. Der Abs. 4 Satz 1 des § 5 der Satzung lautet wie folgt: "Als gefährliche Hunde gelten: Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen." Der Absatz 5 des § 5 der Satzung bestimmt in seinen Sätzen 1 bis 3 Folgendes: (5) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr schwerer Verletzungen von Personen oder Tieren besteht. Als solche Kampfhunde gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu. Als Kampfhunde gelten auch Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander, solange nicht ein Sachverständiger oder eine sachverständige Stelle auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters begutachtet und die Stadt feststellt, dass von dem Hund keine erhöhte Gefahr im Sinne des Abs. 5 Satz 1 ausgeht: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino. Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback. Am 14.02.1999 meldete der Kläger auf einem von der Stadt an beide Eheleute adressierten Formular an, dass er zwei Hunde hält, beides Mischlinge von American Staffordshire-Terriern. Der Magistrat der Beklagten zog daraufhin die klagenden Eheleute mit einem Hundesteuerbescheid vom 02.06.1999 zur Hundesteuer mit einem auf 2.400,00 DM festgesetzten Jahresbetrag heran. Die anwaltlich vertretenen Kläger legten im Juni 1999 mit Schreiben vom 22.06.1999 Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die in § 5 Abs. 3 und 5 der Satzung getroffene Regelung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Regelung verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes, da die Einordnung als Kampfhund allein nach der Rassezugehörigkeit vorgenommen werde. Die beiden Hunde der Kläger hätten sich noch nie als bissig erwiesen, hätten weder in gefahrdrohender Weise Menschen angefallen noch Tiere gehetzt oder gerissen. Die Kläger seien erfahrene Hundeführer und könnten auf eine nunmehr zehnjährige Mitgliedschaft in einem Hundesportverein verweisen. Die Einordnung als "Kampfhund" stelle das tatsächliche Wesen der beiden Hunde geradezu auf den Kopf. Im März 2000 schrieben die Kläger, sie wollten trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 an ihrem Widerspruch festhalten. Die Besteuerung sei rechtswidrig und in sich widersinnig. Davon abgesehen werde beantragt, die Steuerschuld gemäß § 227 Abgabenordnung aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der ältere Hund sei knapp elf Jahre alt, der jüngere fünf Jahre. Beide Hunde seien Familienhunde, die sozial voll integriert sind. Der ältere Hund sei aus dem Tierheim in R. geholt worden und mittlerweile mehr als zehn Jahre im Familienverband integriert. Beide Hunde seien im Turnierhundesport tätig. Die beiden Kläger hätten an Lehrgängen für diesen Sport teilgenommen, der Kläger zudem mit Erfolg an einem sogenannten Ausbildungsleiterlehrgang. Unabhängig von dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens sei die erhobene Steuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Magistrat der beklagten Stadt wies den Widerspruch der beiden Eheleute mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 26.06.2000 zugestellt. Am 26.07.2000 haben die Kläger Klage erhoben. Mit der Klageschrift wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Es sei kein Grund ersichtlich, die beiden Hunde der Kläger anders zu behandeln als die sonstigen ungefährlichen Hunde, bei denen für den ersten Hund 72,00 DM und für den zweiten lediglich 120,00 DM an Steuern zu zahlen wären. Die Differenzierung der Steuern nach der Rassenzugehörigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Kläger beantragen, den Hundesteuerbescheid der beklagten Stadt vom 02.06.1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.03.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2003 verwiesen.