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Urteil

9 E 1828/00

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0603.9E1828.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Den Klägern droht in der Republik Mazedonien, dem in der verfügten Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat und dem Herkunftsstaat des Klägers zu 1), keine politische Verfolgung. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 - NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 ff. ; BVerfGE 80, 315, 333 ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfGE 54, 341, 360 ff.; BVerwG v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand nicht zu bejahen, so kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162; BVerwG v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200). Den Klägern, auch der Klägerin zu 2), die bosnischer Herkunft und moslemischen Glaubens ist, und dem Kläger zu 3), der römisch-katholische Konfession ist, droht in der früher jugoslawischen Republik Mazedonien keine Gefahr einer politischen Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeiten, ihrer Religionen oder ihres Zusammenlebens in einer "gemischten" Ehe und Familie (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Mazedonien vom 14.01.2003). Den Klägern würde auch in der Republik Bosnien und Herzegowina, aus der die Klägerin zu 2) kommt und deren Staatsangehörige sie möglicherweise ist, keine Gefahr einer politischen Verfolgung drohen und für die Klägerin wäre dort, jedenfalls im Bereich der kroatisch-bosniakischen Föderation, eine Wiederholung der ihr zugefügten Gewalttaten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Bosnien und Herzegowina vom 16.01.2002). Im Übrigen würde für die Klägerin zu 2) auch in ihrer früheren Heimatstadt Doboj keine Gefahr bestehen, dass ihr der Intensität nach asylerhebliche Gewalttaten zugefügt würden. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.2002 heißt es unter anderem, bislang seien 800 der 3.200 Einwohner zurückgekehrt und im Mai 2001 sei in Doboj ein Projekt zum Wiederaufbau von 55 Häusern abgeschlossen worden, das die Rückkehr von 250 Bosniaken ermöglichen soll (Lagebericht S. 8). Die Klage der drei Kläger ist auch unbegründet, soweit sie auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG gerichtet ist. Die Kläger bringen hierzu vor, dass mit der angedrohten Abschiebung nach Mazedonien ihre Familie auseinandergerissen würde. Dem im Jahre 1982 geborenen Sohn A. B. der Klägerin, der mit ihnen wohne und lebe, sei die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht, und ob die Klägerin zu 2) nach Mazedonien einreisen und dort bleiben dürfe, sei ungewiss. Dieses Vorbringen kann aber im vorliegenden Verfahren mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Artikel 8 EMRK noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Wenn die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes im Bundesgebiet droht, wie hier möglicherweise des Zusammenlebens der Familie, so kann dies kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen, sondern ist gegebenenfalls als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, 324, 328, InfAuslR 1998, 121, 123, DVBl 1998, 282 ff., AuAS 1998, 77 ff. und BVerwG Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305, 310, NVwZ Beilage I 3/2000 S. 25). Für die Kläger würde keine erhebliche konkrete Gefahrenlage für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen, wenn sie nach Mazedonien abgeschoben wären. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sie in Mazedonien keine Arbeit und keine wirtschaftliche Existenz finden können. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit in Mazedonien sind indessen allgemeine Umstände, die für sich grundsätzlich kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, sondern nach Satz 2 des § 53 Abs. 6 AuslG berücksichtigt werden könnten. Eine extreme Gefahrenlage, dass die Kläger alsbald in Mazedonien verhungern oder ohne Obdach zugrunde gehen würden, ist nicht anzunehmen. Das mazedonische Sozialhilfesystem würde, wenn die Kläger keine Arbeit und keine Unterkunft hätten, auf allerdings sehr niedrigem Niveau die Grundversorgung der Kläger sichern und ihnen auch einen Krankenversicherungsschutz bieten (vgl. Auswärtiges Amt Mazedonien vom 14.01.2003 und Deutsche Botschaft Skopje an VG Aachen vom 19.11.2002). Dass die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2) bei einer Abschiebung nach Mazedonien dort für sie zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führen würde, ist nicht anzunehmen. Die Klägerin hat ihre Traumata in Bosnien erlitten und nicht in Mazedonien, einem anderen Land mit eine anderen Sprache. Bei akuter und schwerer psychischer Not könnte die Klägerin in Mazedonien wahrscheinlich ärztliche Hilfe erfahren und geeignete Medikamente zur Linderung ihrer Not bekommen (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Mazedonien vom 14.01.2003 und Deutsche Botschaft Skopje an VG Karlsruhe vom 27.11.2000). Ob die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung möglicherweise für sie ein Abschiebungshindernis gegen eine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina begründen würde oder nach allgemeinen ausländerbehördlichen Erlassen zu berücksichtigen ist, hat im vorliegenden Verfahren dahingestellt zu bleiben. Den Klägern ist mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Abschiebung nach Mazedonien angedroht, so dass lediglich bezüglich Mazedonien zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen sind (vgl.: Hess.VGH Urteil vom 19.02.2003 - 9 UE 1731/98.A -, OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.02.1998 - 11 A 10716/97 - EZAR 044 Nr. 13; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 18.04.1994 - A 13 S 441/94 - VBlBW 1994, 382). Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit sie auf die Aufhebung der zu Ziffer 4 des Bescheides verfügten Regelung gerichtet ist. Den Klägern ist rechtmäßig die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides wird hierzu verwiesen. Das Vorbringen der Kläger, dass sie seit vielen Jahren legal oder geduldet hier in der Bundesrepublik Deutschland ohne Sozialhilfe leben und dass der in Deutschland geborene Kläger zu 3) mit sehr guten Leistungen in der Schule bereits die dritte Klasse besucht, dieses Vorbringen ist für die hier zu treffende Entscheidung über die asylrechtliche Klage unerheblich. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger zu 1) wurde am ...1942 in dem Ort Rakitnica in Mazedonien geboren. Sein Reisepass der früher jugoslawischen Republik Mazedonien wurde im Dezember 1994 in Skopje ausgestellt. Die Klägerin zu 2), seine Ehefrau, wurde am ...1957 in dem Ort Osojic im Bezirk der Gemeinde Tesanj in Bosnien geboren. Ihr Reisepass der Republik Bosnien und Herzegowina wurde im September 1999 von der Botschaft der Republik in Bonn ausgestellt. Der Kläger zu 3) ist der Sohn der klagenden Eheleute. Er wurde am ...1994 in L. am Rhein, Kreis N. in Deutschland geboren. Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung N. forderte die Kläger im Januar 2000 auf, sich als Asylsuchende zu melden. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 09.12.1999, eingegangen bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13.12.1999, hatten die Kläger Asyl beantragt. In dem Anwaltsschreiben heißt es, der Kläger zu 1) sei am 06.04.1992 mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch aufzunehmen; die erforderliche Aufenthaltserlaubnis sei ihm am 01.07.1992 erteilt worden. Die Klägerin zu 2) sei bosnische Staatsangehörige moslemischer Religion und halte sich mit zwei ihrer Söhne seit dem 04.08.1993 als Bürgerkriegsflüchtling in Deutschland auf. Die beiden Kläger hätten im September 1994 die Ehe geschlossen. Dem Kläger zu 1) sei nach Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Flüchtlingsstatus seiner Familie Duldung erteilt worden. In der Folge des Vertrages von Dayton seien die Kläger zur Rückkehr in ihre Heimat aufgefordert worden und seien gegen sie Ausreiseverfügungen und Abschiebungsandrohungen erlassen worden. Eine Rückkehr sei den Klägern aber weder nach Bosnien-Herzegowina noch nach Mazedonien möglich. In beiden Fällen wären sie dort Verfolgungen wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Die Klägerin zu 2) hatte der Kreisverwaltung N. im April 1998 geschrieben, dass sie und ihre Kinder Kriegsflüchtlinge aus Bosnien sind, und zwar aus der jetzigen serbischen Republik, Stadt Doboj. Vor ihrer Flucht aus Bosnien sei sie alleinstehende Mutter von zwei Kindern gewesen; denn ihr damaliger Mann sei tödlich verunglückt. Bei der Eroberung von Doboj sei sie in ihrer Wohnung von serbischen Soldaten und von serbischen Nachbarn bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden. Am 01.02.2000 meldeten sich die drei Kläger bei der Aufnahmeeinrichtung T. als Asylsuchende, und am 07.02.2000 stellten sie in Sch. förmlich Antrag auf Asyl. Der Kläger zu 1) gab als Staatsangehörigkeit und als Volkszugehörigkeit Mazedonier an, als Religion die griechisch-orthodoxe, als erste Sprache Mazedonisch und als zweite Sprache Serbokroatisch, und als Land des gewöhnlichen Aufenthalts Mazedonien. Zu der Klägerin zu 2) wurde als Staatsangehörigkeit zunächst Mazedonien eingetragen, später dann Bosnien-Herzegowina, als Volkszugehörigkeit Moslem, als Religion Moslems, als erste Sprache Serbokroatisch und als zweite Sprache Deutsch. Für den Kläger zu 3) wurde als Staatsangehörigkeit Mazedonien angegeben. Der Kläger zu 1) sagte bei seiner Anhörung im Februar 2000, er halte sich seit sieben Jahren und acht Monaten in Deutschland auf. Die ersten drei Jahre habe er als Koch gearbeitet, die letzten Jahre sei er arbeitslos gemeldet. Er sei zwischendurch zwei-, dreimal in Mazedonien gewesen, das letzte Mal vor drei Jahren. Er sei nach Mazedonien gegangen, um für seine Familie eine Rückkehrmöglichkeit zu erkunden. Mit seiner Familie könne er aber weder in Bosnien noch in Mazedonien ein Leben anfangen. Seine Ehefrau sei Moslem, er sei orthodoxer Mazedonier. Er sei auch zwei- oder dreimal mit seiner Frau in Bosnien gewesen. Das ganze Trauma seiner Ehefrau sei zurückgekommen, sie habe nasse Hände bekommen. Er habe seine Ehefrau im Jahre 1988 in Kroatien in Umag kennen gelernt. Ihr gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3), sei in L. am Rhein geboren und habe jetzt katholische Religion; seine erste Sprache sei Deutsch. Die Klägerin zu 2) sagte bei ihrer Anhörung im Februar 2000, sie werde im August sieben Jahre in Deutschland sein. Sie habe früher in Doboj in Bosnien und Herzegowina gelebt. Ihre Wohnung in Doboj sei ihr weggenommen worden. Ihr Mann werde in der bosnisch-kroatischen Föderation als Serbe betrachtet, obwohl er kein Serbe sei. In ihre Heimatstadt Doboj könne sie nicht zurück, da diese Stadt jetzt serbisch sei. Sie sei zweimal in Bosnien gewesen und nach Doboj gegangen. Als Folge ihres Besuches in Bosnien sei sie beide Male in Deutschland in ein Krankenhaus gekommen und von einem Neurologen behandelt worden. In Mazedonien sei sie noch nie gewesen. Sie beherrsche die mazedonische Sprache nicht und sie wisse nicht, wohin sie dort gehen solle. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge traf in dem Asylverfahren der drei Kläger mit Bescheid vom 18.04.2000 folgende Entscheidung: Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte werden abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie Mazedonien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. In den Gründen des Bescheides heißt es, dass den Klägern eine Rückkehr in den Heimatstaat des Klägers zu 1) zuzumuten sei. Staatlich gelenkte oder vom Staat tolerierte offene Repressionen gegen Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung gebe es in Mazedonien nicht. Die Kinder und die Ehefrau eines mazedonischen Staatsangehörigen hätten Anspruch auf die Erteilung eines Einreisevisums für Mazedonien und könnten dort eingebürgert werden. Die medizinische Versorgungslage in Mazedonien sei gut, die Klägerin zu 2) könnte dort behandelt werden. Der Bescheid wurde am 25.04.2000 an die damaligen Klägerbevollmächtigten zur Post gegeben. Am 09.05.2000 haben die anwaltlich vertretenen Kläger Klage erhoben. Sie bringen vor, dass die Kläger zu 2) und 3) nie in Mazedonien gelebt haben und die Sprache des Landes Mazedonien nicht sprechen. Übergriffe seitens der Bevölkerung seien zu befürchten, da gemischt ethnische Ehen nicht toleriert würden. Die Klägerin zu 2) sei im Bosnien-Krieg schwer traumatisiert worden; abrupte Wechsel in ihrem Leben würden zu aller stärkster Verunsicherung führen. Nach Bosnien könne sie in keinem Fall zurückkehren, da dort eine Lebensgrundlage nicht existent sei und auch nicht mehr aufgebaut werden könne. Auch auf dem Territorium der bosnisch-kroatischen Föderation wäre ein Zusammenleben der bosnischen Klägerin mit dem Kläger, einem "serbischen Mazedonier" nicht möglich und auch dort müssten die Kläger um ihr Leben fürchten. Eine Abschiebung nach Mazedonien wäre für die Klägerin zu 2) eine zweite Vertreibung und sie wäre dort erneut Flüchtling in einem fremden Land. Aufgrund der erlittenen psychischen Verletzungen und Traumatisierungen im Bosnien-Krieg würde die Klägerin eine Abschiebung nicht verkraften. In Mazedonien könnte die Klägerin, die mit ihrem Arbeitslohn die Familie unterhalte, keine Arbeit finden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.05.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 03.06.2003 verwiesen.