Beschluss
9 J 1025/07.A
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0612.9J1025.07.A.0A
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Leitsätze
Ist auf die Asylklage von Eheleuten hin entschieden, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu tragen hat, so hat die Beklagte der Klägerin die Hälfte der Anwaltskosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Erinnerung zurückgenommen worden ist.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.04.2007 wird dahin geändert, dass von der Beklagten und Erinnerungsgegnerin an die Klägerin zu 2) und Erinnerungsführerin anstelle von 217,18 Euro richtigerweise 251,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2007 zu erstatten sind.
Jede Beteiligte hat ihre Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist auf die Asylklage von Eheleuten hin entschieden, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu tragen hat, so hat die Beklagte der Klägerin die Hälfte der Anwaltskosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Erinnerung zurückgenommen worden ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.04.2007 wird dahin geändert, dass von der Beklagten und Erinnerungsgegnerin an die Klägerin zu 2) und Erinnerungsführerin anstelle von 217,18 Euro richtigerweise 251,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2007 zu erstatten sind. Jede Beteiligte hat ihre Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann, der Kläger zu 1), haben anwaltlich vertreten auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geklagt (VG Gießen 9 E 3899/05.A). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2007 die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen und der Klage der Klägerin zu 2) stattgegeben. Zu den Kosten hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil entschieden, dass der Kläger zu 1) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu tragen hat. Der Klägerbevollmächtigte hat am 26.03.2007 beantragt, die von der Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß einem Gegenstandswert von 3.900,00 Euro auf insgesamt 752,68 Euro festzusetzen. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.04.2007 die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 13.03.2007 von der Beklagten an die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 217,18 Euro festgesetzt. In dem Beschluss heißt es, da die Beklagte nur die Kosten der Klägerin zu 2) zu tragen haben, sei von einem Gegenstandswert von 900,00 Euro auszugehen gemäß § 30 RVG. Der Beschluss ist dem bevollmächtigten Anwalt der Klägerin am 16.04.2007 zugestellt worden. Am 25.04.2007 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, der Kostenfestsetzung sei ein Gegenstandswert von 3.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Erinnerungsgegnerin hat zunächst Stellung genommen, dass der Kostenbeamte zutreffend nur einen Gegenstandswert von 900,00 Euro angenommen habe. Mit Schreiben vom 22.05.2007 hat der Einzelrichter die Auffassung vertreten, dass von einem Gegenstandswert von 2.400,00 Euro für das Verfahren der beiden Kläger auszugehen sei und die obsiegende Klägerin von der Beklagten die Hälfte der Anwaltskosten erstattet verlangen könne. Allerdings ist das Schreiben von der falschen Annahme ausgegangen, dass dem Gegenstandswert von 2.400,00 Euro eine Wertgebühr von 133,00 Euro statt richtigerweise 161,00 Euro entspricht. Die Erinnerungsführerin beantragt mit Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 22.05.2007 nunmehr nur noch, den zu erstattenden Kostenbetrag auf 251,39 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt mit Bezug auf das gerichtliche Schreiben, die Erinnerung zurückzuweisen. II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 29.05.2007 ihre Erinnerung, die zunächst auf Festsetzung von ihr voll zu erstattenden Kosten gemäß einem Streitwert von 3.000,00 Euro gerichtet gewesen ist, nicht mehr aufrechterhalten hat. Soweit die Klägerin ihre Erinnerung aufrechterhalten hat, nämlich auf Festsetzung eines ihr zu erstattenden Betrages von 251,39 Euro, ist die Erinnerung begründet. Gemäß § 30 RVG ist für die Anwaltskosten von einem Gegenstandswert von 1.500,00 Euro + 900,00 Euro, also von 2.400,00 Euro für das Verfahren der beiden Kläger auszugehen. Die Kläger haben mit ihrer Klage von Anfang an kein Asyl begehrt, sondern die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes. Dass sich nach § 30 RVG bei Beteiligung mehrerer Personen an demselben Verfahren der Gegenstandswert für jede weitere Person um 900,00 Euro erhöht, besagt nicht, dass das Interesse und die Beteiligung der weiteren Person geringer zu bewerten ist als das Interesse der ersten Person. Grundsätzlich ist von einer gleichen Beteiligung und einem gleichen Interesse beider Kläger auszugehen (vgl. § 100 ZPO entsprechend). Im Zusammenhang mit § 7 RVG wird der nunmehr wohl herrschenden Meinung gefolgt, dass der obsiegende Streitgenosse nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (vgl. BGH Beschluss vom 30.04.2003 – VIII ZB 100/02– NJW 2003, 3419; OVG Münster Beschluss vom 31.07.1991 – 11 B 1255/90– NVwZ-RR 1992, 389; Gerold/AF. – Müller-Rabe VV 1008 Rn. 272, 273; Riedel/Sußbauer-Keller, RVG § 7 Rn. 54, 55). Die gesamten Anwaltskosten betragen, wie von dem Anwalt der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 29.05.2007 zutreffend dargelegt, bei einem Gegenstandswert von 2.400,00 Euro und der entsprechenden Wertgebühr von 161,00 Euro eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 209,30 Euro, eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 193,20 Euro und eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro, macht zusammen 422,50 Euro, und dazu 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 80,28 Euro, macht zusammen 502,78 Euro. Die auf die Klägerin davon entfallende Hälfte beträgt 251,39 Euro. Die Kostenentscheidung wird auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO gestützt; Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylVfG nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).