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Urteil

9 K 695/10.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0831.9K695.10.GI.0A
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Leitsätze
Eine verhaltensgerechte Haltung von Kälbern verbietet ein Anbinden der Kälber. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirken unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits bestehender Anlagen zur Haltung von Kälbern ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine verhaltensgerechte Haltung von Kälbern verbietet ein Anbinden der Kälber. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirken unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits bestehender Anlagen zur Haltung von Kälbern ein. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 25. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet seine Kälber nicht mehr anzubinden, sondern diese nach den Vorgaben der §§ 5 ff TierSchNutztV zu halten. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten vom 25. September 2009 sind die §§ 16 a S. 1 und 2 Nr. 1, 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, insbesondere kann sie im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG ist jeder Tierhalter unter anderem verpflichtet, seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen. Die Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 2 TierSchG werden vorliegend von den §§ 5 ff TierSchNutztV für die Kälberhaltung konkretisiert; insbesondere enthält § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV die Regelung, dass Kälber weder angebunden noch sonst festgelegt werden dürfen. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und damit auch die § 5 ff TierSchNutztV richten sich nach Auffassung des Gerichts unmittelbar an die Halter von Nutztieren, also auch an den Kläger (s. § 4 TierSchNutztV; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 – 7 C 14/08 -) und bestimmen neben allgemeinen, für alle Nutztiere geltenden Haltungsvoraussetzungen auch spezielle Haltungsvoraussetzungen für die Kälberhaltung (§§ 3, 4, 5 bis 12 TierSchNutztV). Des Weiteren begründet die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Ordnungswidrigkeitentatbestände, die voraussetzen, das die im Einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnung unmittelbare Wirkung entfalten (§ 37 TierSchNutztV). Schließlich enthält die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Übergangsvorschriften, die aus der unmittelbaren Geltung der Verordnung entstehende Härten für zugelassene Haltungseinrichtungen nach Maßgabe gestufter Regelungen abmildern sollen (vgl. für die Kälberhaltung § 38 Abs. 1 und 2 TierSchNutztV). Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 30. April 2009 (7 C 14/08) insoweit für die Haltung von Legehennen entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Gerichts auf die Kälberhaltung übertragbar, denn die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 TierSchNutztV generell für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken und zwar unabhängig davon, welche spezielle Gattung von Nutztieren gehalten wird. Dementsprechend enthält sie allgemeine für jede Nutztierhaltung geltende Regelungen (§§ 3, 4, 37, 38 TierSchNutztV) wie auch spezielle Regelungen für die Haltungen einzelner Nutztiergruppen. Aufgrund dessen wirkt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nach Ansicht des Gerichts unmittelbar auch auf die Rechtsposition der Betreiber bereits bestehender Anlagen zur Haltung von Kälbern ein mit der Folge, dass die zuständigen Tierschutzbehörden im Falle der Nichtbeachtung der in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthaltenen Anforderungen an die Tierhaltung – hier die Kälberhaltung – befugt und verpflichtet sind, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung notwendigen Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 TierSchG zu treffen (s. auch Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hegt das Gericht nicht (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Soweit der Kläger geltend macht, die Regelungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kälberhaltung bedeuteten für ihn faktisch ein Berufsverbot, vermag das Gericht dieser Verwertung nicht zu folgen. Denn Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Erwerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Soweit mit den Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Einzelfall Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit einhergehen sollten, so dienen sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls; dazu gehören auch die Erfordernisse des ethisch begründeten Tierschutzes, der – wie sich schon aus Artikel 20 a GG ergibt – zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). In diesem Zusammenhang ist der Kläger des Weiteren darauf zu verweisen, dass die Regelungen der am 1. November 2001 in Kraft getretenen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gemäß dem hier einschlägigen § 38 Abs. 1 und 2 TierSchNutztV von den Tierhaltern erst nach einer Übergangszeit – 1. Januar 2008 bzw. 31. Dezember 2003 – zu beachten waren, dem Kläger mithin genügend Zeit verblieb, seine Nebenerwerbslandwirtschaft den nunmehr geltenden Anforderungen an die Kälberhaltung anzupassen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die im Bescheid des Beklagten vom 25. September 2009 getroffenen Regelungen sind ebenfalls gegeben. Im Zuge zweier Kontrollen am 28. Mai 2009 sowie am 30. Juli 2009 wurden im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Verstöße gegen § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV festgestellt. Denn die den Hof aufsuchenden Tiergesundheitsaufseher fanden dort Kälber vor, die der Kläger angebunden hatte, was indes nach § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV verboten ist. Der sodann ausgesprochenen Aufforderung einer unverzüglichen Mängelbeseitigung kam der Kläger nicht nach und stellte in Aussicht, die Haltung seiner Kälber auch in Zukunft ebenso zu handhaben. Der Beklagte hatte somit gemäß § 16 a S. 1 und 2 Nr. 1 TierSchG die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen und konnte insbesondere eine zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderliche Maßnahme anordnen. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte vorliegend der Gestalt nach, als dem Kläger in der Verfügung vom 25. September 2009 das Anbinden seiner Kälber ab dem 16. Oktober 2009 untersagt wurde und dem Kläger aufgegeben wurde, die Kälber einzeln bzw. bei Kälber mit geringem Altersunterschied in Gruppen unterzubringen und dabei die von der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgegebenen Mindestbuchtgrößen (§§ 8 bis 10 TierSchNutztV) zu beachten. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die in der Verfügung vom 25. September 2009 ausgesprochene Anordnung, die Kälber ab dem 16. Oktober 2009 nicht mehr anzubinden, sondern in Buchten mit der von der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgegebenen Mindestbuchtgröße zu halten, als rechtmäßig; sie ist insbesondere auch mit höherrangigem Recht – insbesondere mit der Berufsfreiheit nach § 12 GG– vereinbar. Das unter Berufung auf § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV ausgesprochene Verbot, die Kälber ab dem 16. Oktober 2009 nicht mehr anzubinden, ist insbesondere nicht als Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 GG zu werten. Ein solcher Eingriff wäre nur dann gegeben, wenn die Regelung nicht nur irgendwie geartete, entfernte Folgen für die berufliche Tätigkeit herbeiführen würde, sondern ihr eine subjektiv oder zumindest objektiv berufsregelnde Tendenz inne wohnen würde (Bundesverfassungsgericht E 97, 228 ff). Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Verbot des Anbindens (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV) eine landwirtschaftliche Berufsbetätigung mit Kälberhaltung weder ganz noch teilweise unterbinden wollte. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist ebenfalls nicht gegeben. Das Verbot, Kälber nicht mehr anzuleinen, dient in erster Linie der Förderung der gesundheitlichen Entwicklung der Kälber. Es wird dem Kläger indes nicht versagt, weiterhin Kälber als Ertragsfaktor seines Betriebes zu halten. Dies ist ihm vielmehr weiterhin unter den Voraussetzungen der § 5 ff TierSchNutztV möglich, wobei diese Vorschriften allein dem Tierschutz dienen und nicht bezwecken, kleine landwirtschaftliche Betriebe auszumerzen oder ihnen Bedingungen aufzuzwingen, die faktisch damit einhergehen, dass diese Betriebe aufgegeben werden müssten. Des Weiteren erweist sich die Verfügung vom 25. September 2009 auch als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, verfolgt sie mit den verbesserten Haltungsbedingungen für die Kälber des Klägers einen legitimen Zweck. Sie ist auch erforderlich gewesen, insbesondere erweist sie sich als das mildeste Mittel zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben. Dem Kläger wurde zwar untersagt, seine Kälber anzubinden, gleichzeitig wurden ihm aber Möglichkeiten aufgezeigt, wie er seine Tiere im Einklang mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Zukunft halten könnte. Eine Maßnahme des Veterinäramtes, die weniger einschneidend für den Kläger gewesen wäre, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr war die Verfügung vom 25. September 2009 unter dem Aspekt des Tierschutzes sowie zur Erfüllung der Maßgaben der §§ 5 ff TierSchNutztV angemessen und erforderlich. Da der Kläger – wie ausgeführt – die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht eingehalten hat, war die zuständige Behörde nach § 16 a S. 1 TierSchG gehalten, die in der Verfügung vom 25. September 2009 ausgesprochenen Anordnungen zu treffen; ein diesbezügliches Ermessen wird durch § 16 a TierSchG nicht eröffnet. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 2, 69, 76 HVwVG; Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500,- Euro) bestehen nicht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hat das Gericht den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger betreibt in A-Stadt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft; neben Kühen und Rindern hält er auch Kälber. Im Rahmen einer Überprüfung des klägerischen Betriebs durch das Regierungspräsidium Gießen vom 11. Mai 2009 fand der zu diesem Zeitpunkt zuständige Kontrolleur mehrere Kälber angebunden vor und zeigte dies dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz an. Am 28. Mai 2009 fand sodann eine Besichtigung des klägerischen Betriebes nach § 16 Tierschutzgesetz (TierSchG) durch den Tiergesundheitsaufseher des Veterinäramtes D. statt, der im Stall des Klägers wiederum drei angebundene Kälber mit den amtlichen Ohrkennzeichen DE 06 632 45074, DE 06 632 45075 und DE 06 632 45077 vorfand. Der Pflege- und Ernährungszustand der Tiere wurde als normal eingestuft und der Kläger zur unverzüglichen Beseitigung dieses Mangels aufgefordert. Bei einer Nachkontrolle am 30. Juli 2009 durch die Tiergesundheitsaufseher D. und E. waren im Stall des Klägers wieder zwei Kälber (amtliche Ohrkennzeichen DE 06 632 45075 und DE 06 632 45078) angebunden. Auch hier war der Pflege- und Ernährungszustand der Tiere normal und der Kläger wurde nochmals zur unverzüglichen Beseitigung dieses Mangels aufgefordert. Wie bereits bei der Kontrolle am 28. Mai 2009 gab der Kläger zu verstehen, dass er nicht bereit sei, das Anbinden der Kälber zu unterlassen. Mit Schreiben vom 14. August 2009 kündigte der Beklagte an, gegen den Kläger eine Anordnung zur Änderung der Haltungsbedingungen seiner Kälber zu erlassen und gab dem Kläger gemäß § 28 HVwVfG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass eine Haltungsumstellung für ihn unzumutbar sei, erließ der Beklagte am 25. September 2009 – zugestellt am 29. September 2009 – eine Verfügung gegenüber dem Kläger, in der dieser aufgefordert wurde, seine Kälber ab dem 16. Oktober 2009 nicht mehr anzubinden, sondern die Kälber einzeln, bzw. bei Kälbern mit geringem Altersunterschied in Gruppen unterzubringen. Der Beklagte legte in seiner Verfügung des Weiteren die Mindestbuchtgrößen fest, die die Kälber abhängig von ihrem Alter, ihrer Größe und ihrem Gewicht benötigten. Schließlich drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser der Verfügung nicht oder nicht umfassend nachkomme, gemäß §§ 69 und 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Wegen der Begründung wird auf die Verfügung vom 25. September 2009 verwiesen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 legte der Bevollmächtigte des Klägers sodann gegen die Verfügung des Beklagten vom 25. September 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Kläger stets um das Wohl seiner Tiere bemüht sei und es in der Vergangenheit niemals Anlass gegeben habe, daran zu zweifeln. Binde man die Kälber nicht an, bestünde die Gefahr, dass diese sich gegenseitig anleckten und ansaugten mit evtl. nachteiligen gesundheitlichen Folgen. Weiterhin sei der finanzielle Aufwand für die Umstellung der Haltungsbedingungen unverhältnismäßig und könne vom Kläger finanziell nicht geleistet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 – zugestellt am 1. März 2010 – wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 (Bl. 15 bis 20 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 1. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat sein Bevollmächtigter im Wesentlichen vorgetragen, der Tierschutz habe beim Kläger oberste Priorität und die Kälber des Klägers erfreuten sich bester Gesundheit. Aus Platzgründen sei es dem Kläger nicht möglich, seine Kälber frei laufen zu lassen und eine Umstellung der Haltungsbedingungen sei für den Kläger nach wie vor mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand verbunden. Auch bestünden bei einem freien Herumlaufen der Kälber für diese gesundheitliche Gefahren durch ein gegenseitiges anlecken und ansaugen; diese Gefahren würden durch das Anbinden ausgeschlossen. Darüber hinaus verfügten die Kälber des Klägers trotz des Anbindens über einen ausreichenden Bewegungsspielraum von einem Meter nach allen Seiten. Da die vom Beklagten als Rechtsgrundlage benannte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung keine Härtefallregelung vorsehe, stelle die Anwendung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für den Kläger ein Berufsverbot dar; aus diesem Grund sei sie verfassungswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kläger-Bevollmächtigten vom 1. April 2010 (Bl. 1 bis 4 der Gerichtsakte), vom 15. Juni 2010 (Bl. 37 bis 39 der Gerichtsakte) sowie vom 20. August 2010 (Bl. 55/56 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landrates des Vogelsbergkreises vom 25. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Vogelsbergkreises vom 26. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Auffassung des Klägers, dass sich nicht angebundene Kälber gegenseitig anleckten und ansaugten, erweise sich aus veterinärfachlicher Sicht als falsch. Das Anbinden der Tiere schränke vielmehr deren natürliches Bedürfnis nach Fortbewegung ein, gerade bei Kälbern sei das Bewegungsbedürfnis stark ausgeprägt. Ein Umherlaufen sei entscheidend für eine gesunde Entwicklung der Knochen- und Muskelmasse sowie eine artgerechte Ventilation der Lunge. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung seien nicht zu beanstanden; sie enthielten in den §§ 6 ff. Tierschutz– Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) alternative Handlungssysteme, die mit geringem Aufwand umsetzbar und auch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht existenzgefährdend seien. Insbesondere enthalte § 5 Satz 2 TierSchNutztV eine Ausnahme zudem als Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 25. September 2009 herangezogenen § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV. Weiterhin gehe die Auffassung des Klägers fehl, die gegenständliche Verfügung führe zu einem Berufsverbot für kleine landwirtschaftliche Betriebe oder landwirtschaftliche Betriebe im Nebenerwerb. Denn § 5 S. 1 Nr. 3 TierSchNutztV beinhalte schon keine berufsregelnde Tendenz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und sei daher auch nicht verfassungswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 30. April 2010 (Bl. 27 bis 31 der Gerichtsakte) sowie vom 29. Juli 2010 (Bl. 49 bis 50 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.