Urteil
9 K 5783/17.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0419.9K5783.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Wiederholungsprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist von dem nach § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" (im Folgenden "Prüfungsordnung") i.V.m. § 17 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen in Bachelorstudiengängen an der J. (im Folgenden "Allgemeine Bestimmungen") hierfür zuständigen Prüfungsausschuss erlassen worden und auch sonst formell rechtmäßig. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" endgültig verloren. Die Entscheidung über das endgültige Nicht-Bestehen des Klägers der dritten Wiederholungsprüfung "Versuchsplanung und Versuchsauswertung" am 05. Oktober 2016 ist ohne Fehler im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung zustande gekommen. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung geht der Prüfungsanspruch in dem Studiengang, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist, insbesondere dann endgültig verloren, wenn eine Prüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist. Nach § 30 Abs. 2 der gleichen Prüfungsordnung können nicht bestandene Prüfungen zweimal wiederholt werden. Da es sich bei der streitgegenständlichen Prüfung um die dritte Wiederholungsprüfung des Klägers handelte, hat der Kläger damit alle Prüfungsversuche ausgeschöpft und den gewählten Studiengang endgültig nicht bestanden. Die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei der Prüfung im Fach "Versuchsplanung und Versuchsauswertung" um eine Prüfung in einem Pflichtmodul und nicht in einem Wahlpflichtmodul im Sinne des § 30 Abs. 3 der Prüfungsordnung handelt (vgl. § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Die angegriffene Prüfung leidet nicht an formellen Fehlern. Die Prüfung wurde von den nach § 18 der Prüfungsordnung i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 1 der Allgemeine Bestimmungen zuständigen Prüfern abgehalten. Nach dieser Vorschrift sind mündliche Prüfungen entweder von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Nach § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen dürfen nur Professoren oder andere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) zum Prüfer bestellt werden. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die entsprechende Abschlussprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Dass die Prüfung vorliegend von H. unter Beisitz von I. abgenommen wurde, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. H. war zum Zeitpunkt der Prüfung Professur am Fachbereich Psychologie und im Bereich der psychologischen Methodenlehre u.a. für das streitgegenständliche Modul verantwortlich. Der Beisitzer I. ist als Mitarbeiter des gleichen Fachbereichs tauglicher Beisitzer. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüferbestellung liegen dem Gericht nicht vor. Die Prüfung wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt. Gemäß § 21 der Prüfungsordnung ist auf die Anforderungen an die Prüfungsleistungen § 21 der Allgemeinen Bestimmungen anzuwenden. Nach dessen Abs. 5 S. 1 finden Modulprüfungen in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form nach Maßgabe des § 22 statt. Form und Dauer sind in der Modulliste zu regeln. Ausgehend von dieser Modulliste nach Anlage 1 zur Prüfungsordnung findet die Prüfung im Pflichtmodul "G." als Klausur oder mündliche Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Insofern ist der Einwand des Klägers, Klausuren mündlichen Prüfungen vorzuziehen, unbeachtlich. Auch wenn er persönlich lieber schriftlich als mündlich geprüft wird, ist die Wahl der Prüfungsform vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere dritte Wiederholungsprüfungen werden häufig in Form der mündlichen Prüfung durchgeführt, da sie den Prüfern (zugunsten des Prüflings) den Spielraum eröffnen, auf die individuelle Leistungsfähigkeit der Prüflinge individueller einzugehen, als dies bei Klausuren möglich ist und sie so zum Bestehen zu führen. Dessen ungeachtet hat der Kläger es versäumt, die aus seiner Sicht ungeeignete Prüfungsform unverzüglich zu rügen und damit seine dementsprechende Obliegenheitspflicht verletzt. Es obliegt dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, so dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Grundsätzlich gilt: Unterlässt der Prüfling in einer ihm zumutbare Zeit die Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O, Rn. 214). Hierdurch soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, NVwZ, 1995, S. 492).Die Prüfungsform der mündlichen Prüfung hätte der Kläger daher unmittelbar nach seiner Ladung zu eben dieser Prüfung beanstanden müssen. Dass der Kläger davon ausging, in seiner mündlichen Prüfung ein Referat über den von ihm ausgewählten wissenschaftlichen Beitrag vorzutragen, ist nach Auffassung des Gerichts auf eine rechtlich unerhebliche Fehlvorstellung des Klägers über die Anforderungen an mündliche Prüfungsleistungen zurückzuführen. Bei einer mündlichen Prüfung handelt es sich in der Regel um ein Prüfungsgespräch zwischen dem Prüfling und den Prüfern (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 445). Ein Referat über eine im Vorfeld der mündlichen Prüfung ausgewählte wissenschaftliche Studie kann daher im Rahmen der mündlichen Prüfung nur als Grundlage für das nachfolgende, bewertungsrelevante Prüfungsgespräch dienen. Dies ergibt sich aus den Qualifikationszielen, die in der Modulliste in Anlage 1 der Prüfungsordnung aufgeführt sind. Das Ziel des Pflichtmoduls "G." besteht danach darin, den Studierenden Kenntnisse über komplexere experimentelle und quasi-experimentelle Versuchspläne und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile zu vermitteln. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls sollen die Studierenden danach in der Lage sein, Störhypothesen und Alternativinterpretationen zu antizipieren und entsprechende Lösungen zu generieren. Sie sollen wissenschaftliche Originalarbeiten lesen und bewerten können. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger durch das vorbereitete Referat zeigen sollte, dass er diese Kenntnisse erworben hat. Der Umstand, dass er im Laufe des Prüfungsgesprächs mehrfach von seinem Prüfer unterbrochen wurde, deutet daher darauf hin, dass der Prüfer korrigierend eingreifen und dadurch dem Kläger die Möglichkeit geben wollte, die ausgewählte wissenschaftliche Studie zutreffend zu analysieren. Auch wenn der Kläger dies als störend empfunden hat, diente es letztlich seinem eigenen Interesse, da durch derartige Nachfragen und Einwände die Möglichkeit besteht, den Prüfling - wie die Beklagte zutreffend in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid ausführt - "noch auf den richtigen Weg zu leiten". Dass die mündliche Prüfung des Klägers mit einer Verspätung von 15 bis 20 Minuten begonnen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Kurze Verzögerungen des Prüfungsablaufs lassen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nie gänzlich ausschließen und können auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass es zulässig ist, Prüflinge für kurze Zeit länger zu prüfen, um ein noch unsicheres Leistungsbild klären zu können (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 407). Grundsätzlich könnte sich eine kurze Verzögerung des Prüfungsbeginns allenfalls bei einem gegenüber psychischen Belastungen der Prüfung besonders anfälligen Prüfling leistungsmindernd auswirken (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 408). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Kläger der Fall gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer aufgrund mangelnder Pausen nicht in der Lage gewesen wären, der Prüfung des Klägers die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, liegen dem Gericht nicht vor. Es ist nicht unüblich, dass an einem Tag mehrere mündliche Prüfungen abgehalten werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfer nicht über die persönliche Fähigkeit verfügen, gleichwohl jeder dieser Prüfungen konzentriert zu folgen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, sich durch Mitprüflinge, die auf dem Korridor vor dem Prüfungsraum warteten, gestört gefühlt zu haben. Zwar kann grundsätzlich jeder Prüfling ausgehend von dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen, dass er beim Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 467), allerdings muss auch diese Rüge rechtzeitig erfolgen (Nihues/Fischer, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 478, 215 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, NVwZ, 1995, S. 492). Der Kläger hat erstmals in seiner Ergänzung zu seinem Widerspruch vom 25. November 2016 (Bl. 5 der Behördenakte) mit Schreiben vom 23. März 2017 darauf hingewiesen, dass er die Raumsituation als unpassend empfunden habe, da sich direkt vor dem Raum, in der die Prüfung stattfand, auf dem Korridor weitere Prüflinge formiert und diskutiert hätten (Bl. 2 f. der Behördenakte). Er hat daher seine Obliegenheitspflicht, diese äußere Störung unverzüglich zu rügen, verletzt und ist daher mit diesem Vortrag präkludiert. Der Umstand, dass sich H. nach den Angaben des Klägers in der Prüfung keine Notizen gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Protokoll über die mündliche Prüfung wurde angefertigt; eine höchstpersönliche Protokollierungspflicht des Prüfers H. gibt es nicht. Vielmehr liegt es im Interesse des Prüflings, wenn der Prüfer sich während des mündlichen Prüfungsgesprächs auf die Antworten des Prüflings konzentrieren kann und nicht gleichzeitig mit der Protokollführung betraut ist. Das Protokoll wurde daher - jedenfalls ausgehend von der Handschrift - rechtmäßig von dem Beisitzer I. angefertigt. Mit Unverständnis begegnet das Gericht jedoch dem Einwand der Beklagten, dem Kläger sei die Einsichtnahme in dieses Protokoll bislang verwehrt worden, da er keinen formal korrekten Antrag auf Einsichtnahme gestellt habe. Nach § 37 der Prüfungsordnung wird dem Prüfling auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Weitergehende Formerfordernisse lassen sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten. Die Anforderungen an diese Vorschrift dürfen nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Zwar wurde der Kläger mit E-Mail vom 18. November 2016 von einem Mitarbeiter des Prüfungsausschusses darauf hingewiesen, dass er nur dann Einsicht nehmen könne, wenn er einen persönlichen, schriftlichen und unterschriebenen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellt (Bl. 13 der Behördenakte), allerdings wurde er in dem Nichtbestehensbescheid vom 02. November 2016 nur darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme in das Protokoll nur persönlich im Prüfungsbüro bei K. möglich sei (Bl. 7 der Behördenakte). Die Auskünfte der Beklagten waren daher jedenfalls nicht eindeutig. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren mehrmals unmissverständlich darum gebeten, Einsicht in das Protokoll nehmen zu dürfen und diesen Wunsch auch im Klageverfahren wiederholt bekräftigt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass die Beklagte dem Kläger einen oder mehrere Termine nennt, an denen er im Prüfungsamt die begehrte Einsicht nehmen kann, auch wenn der Kläger die Einsichtnahme in das Protokoll nicht in der Form geäußert hat, welche die Beklagte üblicherweise erwartet. Dies folgt aus der Beweisfunktion des Protokolls. Dem Prüfling ist es oft nur durch Einsichtnahme in das Protokoll möglich ist, Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler hinreichend substantiiert vorzutragen. Die Einsichtnahme in das Protokoll dient daher der Sicherstellung der in Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG niedergelegten verfassungsmäßigen Rechte des Prüflings. Die nicht ermöglichte Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll ist vorliegend für den Kläger allerdings ohne beachtliche Folgen geblieben, da er mit Schreiben vom 04. Dezember 2016 und damit noch während des laufenden Widerspruchsverfahren eine ausführliche schriftliche Begründung seines Prüfers für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung erhalten hat, die einen weitaus höheren Detailgrad aufweist als das Protokoll der mündlichen Prüfung. Dem Kläger war es daher auch ohne Einsichtnahme in das Protokoll möglich, seinen Widerspruch und die anschließende Klage substantiiert zu begründen. Dass der Kläger diese ausführliche Begründung erst auf seinen ausdrücklichen Wunsch im Nachgang zur Prüfung erhalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Prüfling hat im Anschluss an die mündliche Prüfung grundsätzlich einen Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Leistungen aus seinem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Informationsrecht. Hierbei ist jedoch den besonderen Bedingungen von mündlichen Prüfungen hinreichend Rechnung zu tragen. Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf verschiedene Weise geschehen (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 713 f.; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - Az. 6 C 18/93 - juris, Rn. 18 f.). Unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine mündliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich vertretbaren Gründen geltend, dass diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen. Der Prüfer H. hat in seiner schriftlichen Begründung der Prüfungsnote vom 01. Dezember 2016 angegeben, dem Kläger unmittelbar nach der Prüfung ein Feedback-Gespräch angeboten zu haben, welches dieser aber abgelehnt habe. Dieser Vortrag ist insofern schlüssig, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihn die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sehr mitgenommen habe. Die ausführliche Begründung, die der Kläger per E-Mail am Tag nach der Prüfung erbeten hat, hat der Prüfer gegeben, so dass es dem Kläger auf dieser Grundlage auch möglich war, seine Einwände gegen die Prüfungsentscheidung vorzubringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das erforderliche Überdenkensverfahren wirksam durchgeführt. Sein Verweis auf das Urteil des VG Oldenburg vom 13. November 2011 - Az. 12 A 3808/99 ist insofern zutreffend, als in diesem Urteil auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Überdenkensverfahrens hingewiesen wird. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muss er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist begrenzt, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt; insoweit stellt der Anspruch des Prüflings gegenüber der Prüfungsbehörde auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar. Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung am ehesten dann erfüllen, wenn es möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Hierfür bietet sich - falls nicht sogar die Möglichkeit geschaffen wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlass der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen - das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, das sich dann aber auf eine Kontrolle auch der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstrecken muss (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - Az. 6 C 35/92 -, juris). Der Kläger verkennt jedoch, dass diesen Anforderungen vorliegend genüge getan wurde. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2016 die schriftliche Begründung seines Prüfungsergebnisses von seinem Prüfer H. sowie dem Beisitzer I. erhalten hat, wäre es ihm möglich gewesen, auf der Grundlage dieser Ausführungen substantiierte Einwände gegen die Bewertung vorzutragen, mit denen sich die Prüfer daraufhin hätten befassen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, hat der Kläger keinen Anlass zum erneuten Überdenken der Prüfungsentscheidung gegeben. Das Überdenkensverfahren wurde ihm daher vorliegend nicht rechtswidrig verwehrt. Die Prüfungsentscheidung leidet auch nicht unter Bewertungsfehlern. Nach Überzeugung des Gerichts haben die Prüfer des Klägers den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Grundsätzlich müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Die Grenzen dieses - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums sind jedoch in verfassungsrechtlich relevanter Weise überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - Az. 1 BvR 419/81 -, NJW 1991, S. 2005 (2007); BVerwG, Beschl. v. 10.08.2011 - Az. 6 B 18/11 -, juris, Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Bewertungsfehler vorliegend weder ersichtlich noch sonst substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat vorliegend nur vorgebracht, die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei ungerecht, da seine Antworten nicht adäquat berücksichtigt worden seien. Ein Prüfling, der die Bewertung seiner Leistung vor Gericht beanstandet, darf sich jedoch nicht damit begnügen, diese als "falsch" oder "ungerecht" zu empfinden; er muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen vorbringen. Die Einwendungen haben sich in erster Linie mit den Begründungen der Bewertungen zu befassen, die von den Prüfern entsprechend dem substantiierten Verlangen des Prüflings abzugeben sind (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 855). Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht, so dass aus Sicht des Gerichts kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung besteht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - Az. 9 B 56.91 -, juris). Auch der Vortrag des Klägers, wonach der Schwierigkeitsgrad der Prüfung höher gewesen sei als bei den zuvor angebotenen Klausuren, da er in der mündlichen Prüfung von H. geprüft wurde, wohingegen die Klausuren von wissenschaftlichen Mitarbeitern korrigiert worden seien, gebietet keine andere Beurteilung. Die Besetzung der Prüfungskommission entspricht den Anforderungen der Prüfungsordnung, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Prüfung durch H. abgehalten wurde. Darüber hinaus kann der Kläger nicht davon ausgehen, dass das Niveau der schriftlichen Prüfungen niedriger gewesen sei als das seiner mündlichen Wiederholungsprüfung. Auch wenn die Korrektur der Klausuren häufig von wissenschaftlichen Mitarbeitern vorgenommen wird, so folgen diese bei der Korrektur dennoch den Vorgaben und Bewertungsmaßstäben desjenigen Professors, der die Klausur gestellt hat. Insbesondere ist es den Prüfern nicht grundsätzlich verwehrt, sich der Hilfe anderer Personen, wie z.B. Korrekturassistenten zu bedienen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 321). Der persönliche Eindruck des Klägers ist daher für die rechtliche Würdigung seines Vorbringens nicht erheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nicht-Bestehen der dritten Wiederholungsprüfung eines Pflichtmoduls im Studiengang Psychologie. Er ist seit dem Wintersemester 2013/14 für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" eingeschrieben. Im Rahmen dieses Studiengangs nahm er im Jahr 2014 und 2015 erfolglos an einer Klausur im Pflichtmodul "G." teil. Die dritte, nunmehr mündliche Wiederholungsprüfung legte er am 05. Oktober 2016 ab. Den vorangegangenen Termin für eine Probeprüfung am 26. September 2016 sagte der Kläger krankheitsbedingt ab. Die Prüfung wurde mit drei Punkten bewertet und galt damit als endgültig nicht bestanden. Die Prüfung wurde von den Prüfern H. sowie I. abgehalten. Am Tag nach der Prüfung wandte sich der Kläger per Email an seinen Prüfer H.. Da dieser ihm nach der Prüfung eine Erklärung über das Nichtbestehen angeboten habe, sofern er diese schriftlich beantrage, erwarte er diese Erklärung sowie die Vorlage des Protokolls nunmehr bis zum Vormittag des darauffolgenden Tages. Darüber hinaus äußerte er Kritik am Ablauf der Prüfung. H. verwies ihn daraufhin ebenfalls per Email auf die Möglichkeit, nach Erhalt des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Bescheid vom 02. November 2016 bestätigte der Prüfungsausschuss dem Kläger sodann das endgültige Nicht-Bestehen der dritten Wiederholungsprüfung. Einsicht in das Prüfungsprotokoll könne er nur persönlich im Prüfungsbüro nehmen. Die Begründung der beiden Prüfer für die Beurteilung der mündlichen Prüfung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2016 zugesendet. Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. November 2016 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 23. März um weiteren Vortrag ergänzte. Er begehrte die Aufhebung der mündlichen Prüfungsbewertung vom 05. Oktober 2016, Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie die Möglichkeit einer schriftlichen Wiederholungsprüfung. Die Prüfung habe mit einer Verspätung von 20 Minuten begonnen und die Raumsituation sei unpassend gewesen, da auf dem Korridor vor dem Prüfungsraum weitere Prüflinge warteten und diskutierten. Die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei ungerecht, da seine Antworten nicht adäquat berücksichtigt worden seien. Beurteilungs- und Schwierigkeitsgrad der mündlichen Prüfung seien schwieriger gewesen als bei den zuvor absolvierten schriftlichen Prüfungen. Er habe weniger Zeit gehabt zu antworten; darüber hinaus seien die schriftlichen Prüfungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern korrigiert worden, wohingegen der Prüfer H. einen höheren Maßstab in der Beurteilung angesetzt habe. Der Prüfungsablauf habe nicht der vorherigen Absprache zwischen dem Kläger und dem Prüfer H. entsprochen; so habe er nicht 15 Minuten über einen wissenschaftlichen Text referieren dürfen, sondern sei durchgehend befragt worden. H. habe sich keine Notizen gemacht und sei nur unzureichend auf das Prüfungsgeschehen vorbereitet gewesen. Eine Erläuterung zu seinem Prüfungsergebnis unmittelbar nach der Prüfung habe er nicht erhalten. Die Einsichtnahme in das Prüfungsprotokolls sei ihm bislang verwehrt geblieben. Insgesamt stelle das Ergebnis für ihn eine Härte dar, die einer existenziellen Krise gleichkomme. Den Widerspruch wies die Präsidentin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2017 zurück. Der Kläger habe alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft. Die Durchführung der Prüfung in mündlicher Form entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Die Prüfung habe in der Tat 15 Minuten später begonnen, dies sei jedoch nicht als gravierend anzusehen und liege im Rahmen des Erwartbaren. In der Sache seien die Antworten des Klägers zutreffend erfasst und bewertet worden. Der Kläger hat am 22. Juni 2017 gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung Klage erhoben. Ergänzend zu den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erwägungen macht er geltend, dass ihm das Prüfungsergebnis erst mit Schreiben vom 04. Dezember 2016 und damit zu spät erläutert worden sei. Einsicht in das Prüfungsprotokoll habe er am 24. Oktober 2016 persönlich in Begleitung seines Bruders im Prüfungsbüro nehmen wollen. Er sei dort jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, das Protokoll sei nicht vorhanden. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll sei die Prüfungsordnung nicht verständlich formuliert. Außerdem habe kein ordnungsgemäßes Überdenken stattgefunden, da dieses nicht nachgeholt werden könne. Der Prüfer habe sich darüber hinaus nicht aktiv in das Prüfungsgeschehen einzumischen und dürfe es nicht aktiv beeinflussen. Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom 02. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn erneut zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bekräftigt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass dem Kläger die Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll nicht grundsätzlich verwehrt worden sei, er bislang aber keinen formgerechten Antrag gestellt habe.