Beschluss
9 L 9756/17.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0618.9l9756.17.00
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Leitsätze
Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als verbindlich zu eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig.
Wegen des Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 33.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als verbindlich zu eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. Wegen des Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 33.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Dem 1953 geborenen Antragsteller, einem im Ruhestand befindlichen Beamten der F., der als G.-Berater tätig ist, wurden als Sportschütze und Waffensammler waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt (Waffenbesitzkarten - WBK - Nr. 6, Nr. 633 und Nr. 6-1). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 hörte die Waffenbehörde der Landrätin des Antragsgegners (im Folgenden: Waffenbehörde) den Antragsteller zu ihrer Absicht an, die waffenrechtlichen Erlaubnisse nebst den Erlaubnissen des Besitzes der (näher bezeichneter) Waffen sowie des Munitionserwerbs- und Munitionsbesitzes zu widerrufen, und ihm aufzugeben, seine Schusswaffen sowie noch vorhandene Munition innerhalb angemessener Frist entweder an erwerbsberechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c) Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) an, es lägen Erkenntnisse vor, die vermuten ließen, dass er sich der Reichsbürgerbewegung angeschlossen habe. Hierzu nahm der Antragsteller nach Akteneinsicht schriftlich Stellung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2018 (Bl. 837 ff der beigezogenen Behördenakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 22. November 2017 widerrief die Waffenbehörde die Erlaubnisse für die WBK Nrn. 6, 633 und 6-1 und den Munitionserwerbsschein Nr. 633 vom 25. Januar 1988 für Patronenmunition sowie die damit erteilten Erlaubnisse zum Besitz der auf den Antragsteller eingetragenen Waffen (I.). Sie gab dem Antragsteller auf, die genannten Waffenbesitzkarten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zurückzugeben (II.) und die näher bezeichneten 69 Waffen binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und hierüber Nachweis zu führen, sowie die Munition vollständig abzugeben (Ziff. III). Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Aufforderung in Ziff. III. nicht fristgemäß nachkomme, drohte sie die Sicherstellung der Waffen und ggfs. vorhandener Munition gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG an (Ziff. IV). Die vom Antragsteller zu zahlenden Verwaltungskosten setzte sie auf 362,63 Euro fest (Ziff. V.). Unter Hinweis auf die Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c WaffG und unter Darlegung, dass aufgrund der sicherheitsbehördlichen Gefährdungseinschätzung und der Waffenaffinität von "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" der Prüfung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit besondere Bedeutung zukomme, führte sie aus, es lägen Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich als Reichsbürger verstehe. Er habe bei seiner Gemeinde seinen Personalausweis zurückgegeben und bei dem Antragsgegner einen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragt. Bei der Zulassungsstelle des Antragsgegners habe er einen so genannten Personalausweis des Deutschen Reiches vorgelegt und verlangt, diesen als Ausweis anzuerkennen. In seinen Schreiben führe er im Briefkopf den Zusatz "Natürliche Person gemäß § 1 BGB". Die Bundesrepublik Deutschland habe er als Privatfirma und sich selbst als preußischen Staatsbürger bezeichnet. In einem Klageverfahren habe er unter Hinweis auf die fehlende Staatlichkeit der Bundesrepublik seine Steuerpflicht angezweifelt; bei dem im Nachgang auf "youtube" veröffentlichten Interview habe der Hemdsärmel des Antragstellers den preußischen Adler gezeigt. Im linken oberen Bereich seines Kfz-Kennzeichens habe er einen schwarz-weiß-roten Aufkleber mit Adler angebracht, der offensichtlich dem preußischen Wappen nachgebildet worden sei. In Auseinandersetzung mit den in der Anhörung vorgebrachten Einwänden des Antragstellers und unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte die Waffenbehörde aus, aufgrund der genannten Indizien sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als Reichsbürger das rechtmäßige Zustandekommen der geltenden Gesetze anzweifele und sie für nicht gültig erachte. Es sei zu befürchten, dass er sich an die waffenrechtliche Bestimmungen nicht gebunden fühle. Er sei daher unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei die bereits erteilte Waffenerlaubnis zu widerrufen. Am 7. Dezember 2017 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Mit am 20. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schreiben hat der Antragsteller Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überwiege sein Interesse an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG lägen nicht vor. Es komme nicht auf die allgemeine Zuverlässigkeit, sondern auf die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne an. Eine einfach-kausale Beziehung zwischen angeblich waffenrechtlich vorwerfbarem Verhalten und der Unzuverlässigkeit stelle einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft worden seien. Es müsse zunächst eine Tatsache festgestellt werden. Der Schluss, der Betroffene sei durch Äußerungen oder Handlungen der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, stelle keine waffenspezifische Tatsache dar. Da die erforderliche Tatsache personalisiert sei, stelle ein generalpräventiver Verdacht ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter und durch das Verhalten des Waffenbesitzers begründeter Tatsachen eine unzulässige Durchbrechung der Unschuldsvermutung dar. Vielmehr bedürfe es eines nach-außen-Tretens einer inneren Haltung. Zudem sei eine negative Zukunftsprognose einschließlich einer nachvollziehbaren Bewertung jeder einzelnen Tatsache und dem daraus resultierenden Schluss auf eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit (wohl: der Gefahr) für hohe Rechtsgüter erforderlich". Die vom Antragsgegner angestellte Prognose aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen reiche für eine ermessensfehlerfreie Subsumtion nicht aus. Die Begründung des Widerrufs mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG sei ebenfalls nicht gelungen. Der pauschale Vorwurf einer Nichtanerkennung der staatlichen Rechtsordnung aufgrund der genannten Erkenntnisse reiche nicht aus. Die verfassungsmäßige Ordnung, die anhand des § 92 StGB auszulegen sei, sei nicht tangiert. Die Waffenbehörde müsse nachweisen, dass der Waffenbesitzer Bestrebungen gegen die Verfassungsgrundsätze geführt habe, die das Bundesverfassungsgericht in seiner NPD-Entscheidung (Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -) präzisiert habe. Der Antragsteller verweist auf erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 (7 M S 17.1202), wonach fraglich sei, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf Reichsbürgerbewegung allein bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzuträten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Aus den im Bescheid aufgeführten Verhaltensweisen und Handlungen des Antragstellers lasse sich nicht der Schluss ziehen, er sympathisierte mit der Reichsbürgerbewegung und erkenne die Rechtsordnung, insbesondere die Waffengesetze, nicht an. Den Personalausweis habe er seiner Gemeinde lediglich zur Überprüfung vorgelegt, weil es ihm um die Darstellung seines Namens in Großbuchstaben gegangen sei. Da trotz mehrfacher Abmahnungen keine Reaktion erfolgt sei, habe er den Personalausweis wieder abgeholt. Den Reisepass der Bundesrepublik Deutschland und den Staatsangehörigkeitsausweis habe er sich ausstellen lassen, weil seitens seiner Gemeinde kein Personalausweis habe ausgestellt werden können, welcher unter anderem eine geschlechterspezifische Angabe seiner Person enthalten habe. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er davon überzeugt gewesen wäre, dass die Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht existent sei. Letztlich führe er den Personalausweis und den Reisepass als Identifikationsnachweis. Hintergrund der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei gewesen, dass er sich nach dem abzusehenden Tod seiner 97-jährigen Mutter künftig einen Alterswohnsitz in der Schweiz einrichten wolle. Für die Vorverhandlungen zur Auswanderung sei aber der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich. Hierfür genüge weder der Reisepass noch der Personalausweis oder die Bescheinigung der Meldebehörde, die keine die deutsche Staatsangehörigkeit begründenden Urkunden und keine rechtsverbindlichen Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit darstellten. Es könne ihm doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Antragsgegner ihm einen solchen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und das Bundesverwaltungsamt die Richtigkeit desselben bestätigt habe. Beide Behörden handelten nach Recht und Gesetz. Als preußischer Staatsbürger habe er sich bezeichnet, weil das offizielle Antragsformular des Bundesverwaltungsamtes ihn aufgefordert habe, Vorfahren zu benennen bis einer der Ahnen zu deren Lebzeiten durch das damals neue einheitliche RuStAG erfasst wurde. Sein Vater und Großvater seien in Preußen geboren. Da er sich auf das RuStAG 1913 habe beziehen sollen, sei er irrig davon ausgegangen, dass er aufgrund des geltenden Abstammungsprinzips neben der deutschen auch die preußische Staatsangehörigkeit besitze. Bei der Zulassungsstelle habe er entgegen der Behauptung des Antragsgegners sich nicht mit einem "Reichsbürgerausweis" ausgewiesen, über den er nicht verfüge. Da er seinen Reisepass nicht dabei gehabt habe, habe er ersatzweise Ausweise wie den Reservistenausweis oder den Schwerbehindertenausweis vorgezeigt, die nicht akzeptiert worden seien. Am Folgetag habe er der Zulassungsstelle dann seinen Reisepass vorgelegt. Er zweifle auch seine Steuerpflicht nicht an. Der für das Jahr 2015 auf seine Einkommensteuererklärung ergangene Steuerbescheid sei rechtskräftig. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 sei ebenfalls eingereicht. Richtig sei, dass er versucht habe, die Grundsteuerbescheide durch Klageverfahren anzugreifen, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Es sei ihm nicht um die grundsätzliche Ablehnung der Steuerpflicht gegangen, sondern um das in der Nazizeit erlassene Grundsteuergesetz. Dessen Rechtmäßigkeit werde vielfach in den neuen Medien diskutiert. Nachdem ihm im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verdeutlicht worden sei, dass dieses Gesetz akzeptiert werden müsse, zahle er als rechtstreuer Bürger weiterhin diese Steuer. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Argumente auch von den Reichsbürgern verwendet würden. Er habe erkennen müssen, dass ihn seine Argumentation zum Querulanten oder Reichsbürger abstempele. In dem YouTube-Video habe er sich nicht staatsfeindlich geäußert, insbesondere nicht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestritten. Aus der abwegigen und zugegebenermaßen provokativen Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als Privatfirma im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens sei nicht darauf zu schließen, dass er sich nicht an geltende Gesetze halten werde. Der Vorwurf des Antragsgegners, wegen der Verwendung des Zusatzes "natürliche Person gemäß § 1 BGB" verstehe sich der Antragsteller nicht als normale Person, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar und zudem falsch. Durch diesen Zusatz bekenne er sich explizit zur Geltung dieses Gesetzes und der Bundesrepublik Deutschland. Er verwende diesen Zusatz nicht mehr, um keinen weiteren Unmut der Behörden auf sich zu ziehen. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung eines Aufklebers auf dem Kfz Kennzeichen sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Demnach sei die Anbringung des Aufklebers völlig legal. Aus der Verwendung dieses Aufklebers könne ihm mehr als ein provokatives Verhalten, insbesondere eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung, nicht vorgeworfen werden. Abschließend führt der Antragsteller an, er habe weder die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung noch das demokratische Wahlrecht angezweifelt. Er sei ein unbescholtener Bürger und weder strafrechtlich noch in irgendeiner anderen Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er sei 26 Jahre Angehöriger von H. bzw. F. gewesen, sei vorzeitig pensioniert worden und sei seit vielen Jahren als G.-Berater und ehrenamtlicher Richter, unter anderem zwölf Jahre am I. tätig. Als Beamter auf Lebenszeit habe er sein Bekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland und zur Einhaltung der Gesetze durch Eid abgelegt. Daran habe sich bis heute nichts geändert. 1992 habe er den Ehrenbrief des Landes Hessen und 1998 das Bundesverdienstkreuz erhalten. Aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für den J. habe er den goldenen bzw. bronzenen Ehrenschild erhalten. Er betreue in sozialrechtlichen Angelegenheiten bedürftige Menschen, wobei dies in letzter Zeit verstärkt Menschen mit Migrationshintergrund seien (ein Drittel der vierstelligen Zahl der von ihm betreuten Personen). Es sei ein wesentliches Indiz für seine Rechtstreue, dass er als zugelassener G.-Berater täglich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht anwende. Er gehöre keiner politischen Partei an, sei kein Mitglied einer verfassungsfeindlichen Bewegung und stehe einer solchen, auch der Reichsbürgerbewegung, nicht in irgendeiner Art und Weise nahe. Er bestreite keinesfalls die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer, der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Organe. Er erkenne die deutsche Rechtsordnung an und halte sich an Recht und Gesetz. Bei den Eintragungen bzw. den Vervollständigungen und Korrekturen seines Waffenbestandes in das nationale Waffenregister habe er konstruktiv und vorbildlich mitgewirkt. Er sei froh, in einem solchen Land wie Deutschland leben zu dürfen. Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei ein herber Schlag für ihn. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6.12.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.11.2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und führt an, der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c WaffG. In den im Bescheid näher beschriebenen Verhaltensweisen lägen konkrete Tatsachen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führten. Ein aktives Vorgehen gegen die Rechtsordnung habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gefordert. Der Antragsteller habe seine bedenkenswerte Haltung durch sein persönliches Auftreten, auch beim Antragsgegner, untermauert. Er habe ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt. Der Verdacht sei daher nicht nur generalpräventiv, sondern personalisiert. Die zwei namentlich benannten Bediensteten der Zulassungsstelle und der Gemeindeverwaltung könnten das behauptete Auftreten des Antragstellers bestätigen. Die Behauptung des Antragstellers, bei der Zulassungsstelle den Reisepass vorgelegt zu haben, werde bestritten. Das VG München habe in der vom Antragsteller genannten Entscheidung klargestellt, dass die nach außen zu Tage tretende Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und damit zugleich die Ablehnung der darin herrschenden Rechtsordnung durchaus Anlass zu der Befürchtung geben könne, die Regelungen des Waffengesetzes würden nicht strikt befolgt. Habe der Antragsteller in dem Steuerrechtsstreit zunächst vehement die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung der Gesetze bestritten, verharmlose er nun nach dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sein Auftreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst Behördenakte (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Gericht legt den Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO (allein) die "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausspruch in Ziffer I. (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) des Bescheides vom 22. November 2017 und gegen dessen Ziff. V (soweit es um die für den Widerruf angesetzten Kosten in Höhe von 320 Euro) geht, begehrt, nicht hingegen auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen in den Ziffern II bis IV des Bescheides sowie in dessen Ziff. V, soweit die Kosten hinsichtlich der Regelungen in Ziff. III und IV festgesetzt werden. Der angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass diesbezüglich - wie beantragt - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt. Dies gilt auch soweit die Kosten für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (320 Euro) festgesetzt worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80, Rn. 62 unter Hinweis darauf, dass die Kostenentscheidung und -festsetzung das Schicksal der Sachentscheidung teilt). Hingegen sind die in den Ziffern II. bis IV. des Bescheides getroffenen Anordnungen nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Da in Bezug auf diese weiteren Regelungen auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, kommt bereits dem hiergegen gerichteten Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre daher nicht statthaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der in Ziff. V erfolgten Festsetzung der Kosten für die in Ziff. III. und IV. des Bescheides getroffenen Regelungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80, Rn. 62 unter Hinweis darauf, dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis keine Anwendung findet, soweit dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt). Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem vorsorglichen Hinweis im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung. Wenngleich die Formulierung, dass "diese Entscheidung" kraft der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbar ist, missverständlich ist, wird mit dem nächsten Satz, wonach der Widerspruch gegen die Widerrufsentscheidung im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ausreichend klargestellt, dass dies nicht auch für die anderen gemäß § 46 WaffG erfolgten Regelungen im Bescheid gilt. Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziff. 1 des Bescheides vom 22. November 2017 ausgesprochenen Widerruf ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer I. des Bescheids) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der Abwägung des kraft Gesetzes bestehenden Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Regelung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand einer summarischen Prüfung. Wird der Rechtsbehelf (hier Widerspruch) in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Diese Prüfung ergibt hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus Ziffer I. des angefochtenen Bescheids. Der Widerruf, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG findet, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - hier die Waffenbesitzkarten Nrn. 6, 633 und 6-1 einschließlich des Munitionserwerbsscheins Nr. 633 - und Munitionsbesitzberechtigungen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Zu Recht hat die Waffenbehörde den Antragsteller als der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig oder nahe stehend angesehen und daraus auf dessen fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit geschlossen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu treffenden Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr ist eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 25; m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 -, juris, Rn. 24 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Das Gericht erachtet Personen, die der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig (so auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris, Rn. 15, vom 19. Dezember 2017 - 21 CS 17.2029 -, vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - und vom 5. Oktober 2017 - 21 CS 17.1300 - , alle in juris; enger VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 26 f., wonach allein die behördlich getroffene Zuordnung einer Person zum Kreis der Reichsbürger keine abschließende Prognose erlaube, weil es im Fall von Gruppenzugehörigkeit nicht ausreiche, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorkämen, sondern bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe erforderlich seien, die die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person solche Verhaltensweisen künftig verwirklichen werde). Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes definiert auf Seite 90 "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Wie auf Seite 92 weiter ausgeführt wird, zählen zu den "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestreiten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definieren sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und sind deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Sie berufen sich dabei auf eine Vielzahl pseudojuristischer Erwägungen und Verschwörungstheorien. Die Bundesrepublik Deutschland ist für sie ein "Besatzungskonstrukt", nicht existent, nicht souverän oder lediglich eine "Firma" ("BRD-GmbH"). Zu einer ganz ähnlichen Einschätzung gelangt der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2016 auf den Seiten 81 f. Danach sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen das Grundgesetz, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem, die Staatsorgane und die demokratisch gewählten Repräsentanten nicht anerkennen. Da sich Reichsbürger und Selbstverwalter als außerhalb der Rechtsordnung stehend sehen, sind sie in hohem Maße bereit, gegen Gesetze zu verstoßen. Die grundsätzliche Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Gesetze und Institutionen bietet hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen. Indem Reichsbürger und Selbstverwalter die Gesetzgebung und die verfassungsmäßige Ordnung ablehnen, wenden sie sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Bei der Forderung nach der Wiederherstellung eines Deutschen Reichs berufen sich die entsprechenden Akteure zum Teil völlig wahllos auf unterschiedliche historische und völkerrechtliche Situationen Deutschlands, zum Beispiel in seinen Grenzen von 1871, 1918, 1933 oder 1937 im Rahmen der damals gültigen Verfassungen. Diese völkerrechtswidrigen und gebietsrevisionistischen Vorstellungen und Bestrebungen von Reichsbürgern richten sich gegen die territoriale Integrität von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland und verstoßen damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Bundesrepublik stellt für sie lediglich ein "Besatzungskonstrukt" dar: Deutschland sei seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945 kein souveräner Staat, sondern ein von den alliierten Streitkräften - vor allem von der "Hauptsiegermacht" USA ? militärisch besetztes Gebiet. Entsprechend behauptet die Szene, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, sei nicht souverän bzw. lediglich eine "Firma". Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der so genannten "Reichsbürgerbewegung" zuzuordnenden Person, anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris, Rn. 15 m. w. N. , u. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris). Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Verhaltensweisen des Antragstellers legen nahe, dass er der so genannten "Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung" zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat. Eine solche Verhaltensweise des Antragstellers findet sich in der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (Feststellung seiner Staatsangehörigkeit). Nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern 2016, Seite 184, sind Reichsbürger und Selbstverwalter davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie danach häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (sogenannter "gelber Schein") unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Von dem ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - u.a. den "Ausstieg aus der Firma BRD" oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim "Untergang des Systems" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 21 CS 17.2029 -, juris). Indem der Antragsteller im den Staatsangehörigkeitsausweis betreffenden Antragsformular seine preußische Staatsangehörigkeit angegeben hat, hat er ein vorstehend beschriebenes, für "Reichsbürger" typisches Verhalten an den Tag gelegt. Den hiergegen gerichteten Einwand des Antragstellers, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis für die Einrichtung des Alterswohnsitzes in der Schweiz benötigt habe und irrig von seiner preußischen neben der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen sei, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Mit seinen diesbezüglichen Erläuterungen vermag der Antragsteller nicht darüber hinweg zu täuschen, dass er sich (auch unabhängig von diesem Antragsformular) als preußischer Staatsbürger versteht. In der seitens der Ehefrau des Antragstellers an ihn erteilten Vollmacht vom 21. Juni 2015 zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsverfahrens findet sich im Formular unter der Rubrik "vollständige Anschrift" (u. a. "Staat") der Eintrag "Deutsches Reich". Auch in seinem Schreiben an die Gemeindeverwaltung vom 6. Juni 2015 hat sich der Antragsteller als "preußischer Staatsbürger" dargestellt. Dieses Schreiben betraf die Grundsteuerproblematik, und damit ein gänzlich anderes Verfahren als das Verfahren auf Feststellung der Staatsangehörigkeit. Die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben vom 6. Juni 2015, mit denen der Antragsteller der Bundesrepublik Deutschland die Existenz als Staat leugnet und die Auffassung, die der Antragsteller in den gegen die Grundsteuererhebung gerichteten Gerichtsverfahren (in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht wie im Bescheid angegeben in der Finanzgerichtsbarkeit) vertreten hat, erhärten den Verdacht, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Ideologie der Reichsbürger vom Fortbestehen des Staates Preußen und zugleich von der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat überzeugt ist. In dem in der Behördenakte befindlichen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen von 2015 (........./15.GI) ist ausgeführt, dass der Antragsteller in seinen Schriftsätzen wiederholt Rechtsansichten geäußert habe, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestritten habe. In dem den Berufungszulassungsantrag des Antragstellers ablehnenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (- ......../15.Z -) ist ebenfalls ausgeführt, dass der Antragsteller die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen und die BRD als Privatfirma bezeichnet habe. Der Vortrag des Antragstellers, dass er seine Steuerpflicht nicht grundsätzlich anzweifle, entzieht dem aufgezeigten Verdacht nicht die Grundlage. Denn an den nach außen bekundeten Rechtsauffassungen ändert sich dadurch nichts. Vielmehr hat der Antragsteller auch durch sein Auftreten bei der Gemeindeverwaltung (Passamt) im September 2015 und durch die Rückgabe des Personalausweises nach außen zu erkennen gegeben, dass er die Existenz der Bundesrepublik verneint. Soweit der Antragsteller ausführt, es sei ihm um die Änderung seiner Daten in Großbuchstaben gegangen, hat er dieses Anliegen bei der Bediensteten wohl nicht zu vermitteln vermocht. In der vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme der Gemeindebediensteten vom 14. September 2017 hat er als Grund für die Rückgabe des Personalausweises angeführt, er sei kein Mitglied der Bundesrepublik Deutschland GmbH, und hat verlangt, dass ihm ein Reisepass für Reichsbürger ausgestellt werde. In der E-Mail des Bürgerbüros der Gemeindeverwaltung vom 20. Oktober 2016 an den Antragsgegner wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Bürgerbüro bei Rückgabe des Passes so aufgetreten sei, dass die Bediensteten es mit der Angst zu tun bekommen hätten. Selbst wenn der Antragsteller sich in dem die Grundsteuer-Problematik betreffenden Video auf Youtube - wie er ausführt -, nicht staatsfeindlich geäußert haben sollte, so bleibt es dennoch bei dem auf dem Hemdsärmel abgebildeten Reichsadler. Mit Blick auf seinen rechtlichen Vortrag zur Grundsteuerproblematik misst das Gericht der Verwendung dieses Symbols durchaus den Erklärungswert bei, dass die Bundesrepublik Deutschland und die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht existent und deren Gesetze nicht wirksam sind. Dasselbe gilt soweit der Antragsteller sein Auto-Kennzeichen mit einem solchen Symbol (Adler auf weiß-schwarz-rotem Hintergrund) versehen hatte, bei dem es sich lt. Einschätzung der Polizei Marburg um den preußischen Reichsadler handelte. Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlender Strafbarkeit (§ 170 Abs. 2 StPO) ändert nichts an den zu Tage getretenen Motiven des Antragstellers. Ein Verhalten, aus dem auf die Zugehörigkeit oder die Nähe zur Reichsbürgerbewegung geschlossen werden kann, muss nicht zwingend strafbar sein. Die Erläuterung des Antragstellers zur Verwendung des Zusatzes im Briefkopf "Natürliche Person im Sinne des § 1 BGB" vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Antragsteller aus anderen als den der Reichsbürger-Szene entstammenden Gründen diese Bezeichnung führt. Diese Bezeichnung wird von "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" entweder exakt in diesem Wortlaut oder zumindest sinngemäß im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit der nach ihrer Vorstellung nur als "Firma" existenten Bundesrepublik Deutschland sowie deren Ländern und Gebietskörperschaften verwendet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 21 CS 17.1668 -, juris Rn. 4). Ausgehend davon bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Diese Zweifel führen wiederum dazu, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auszuschließen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 17 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt; enger und keine abschließende Prognose zur Unzuverlässigkeit wagend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, Rn. 27, unter Hinweis darauf, dass mit den Begriffen "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" keine hinreichend strukturierte und klar organisierte Personengruppe umschrieben werde und es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme). Die Frage, ob das Verhalten des Antragstellers noch weitere Anhaltspunkte bietet, die auf eine Zugehörigkeit zu oder auf eine ideologische Verbundenheit mit der "Reichsbürger- oder Selbstverwalterbewegung" schließen lassen, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von Bedeutung. Inwieweit der Antragsteller bei der Kfz-Zulassungsstelle - wie der Antragsgegner behauptet - einen Reichsbürgerausweis vorgelegt haben soll, was der Antragsteller bestreitet, kann das Gericht hier offen lassen, weil es auf dieses weitere Indiz für die Bejahung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht rechtserheblich ankommt. Für die Bejahung der Nähe des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung ist auch nicht erforderlich, dass alle Punkte des Kriterienkataloges (Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 16. Dezember 2016) erfüllt sind, auf die der Antragsgegner sich im Bescheid bezogen hat. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der ministerielle Kriterienkatalog in einem kumulativen Sinne verstanden und eine Zugehörigkeit nur dann bejaht werden sollte, wenn sich alle genannten Anhaltspunkte in einer Person vereinigen. Der offensichtliche Zweck des Kataloges besteht vielmehr darin, den von dem Erlass betroffenen Behörden eine Hilfestellung bei der Erkennung von Personen zu leisten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich die Ideologie der "Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung" zu eigen machen. Dass für die Feststellung eines solchen personellen oder ideologischen Anschlusses nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, folgt daraus, dass es sich bei der Bewegung um eine sehr heterogene Personengruppe handelt, und daher die Frage einer Zugehörigkeit bzw. ideologischen Verbundenheit eine Gesamtwürdigung erfordert (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 18). Deshalb dringt der Antragsteller schließlich auch nicht damit durch, dass er - anders als die Reichsbürger -, staatliche Anordnungen - ggfs. nach erfolglosem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel akzeptiert - und auch seine Papiere (wie z. B. Reisepass und den vom Passamt selbst zurückgeholten Personalausweis) weiter führt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Ausführungen zu den ihm zuteil gewordenen Ehrungen, die im Übrigen lange zurück liegen, zu seiner Unbescholtenheit, zu dem Engagement bei Beratung bedürftiger Menschen und dazu, dass er weder strafrechtlich oder in anderer Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Letzteres wird im Ergebnis überwiegend durch die in der Behördenakte befindliche Auskunft Nr. 28875 (Stand 9. Juni 2017) aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof bestätigt, wonach von sechs eingetragenen Verfahren drei gemäß § 170 Abs. 2 StPO (kein genügender Anlass zur Anklage) und zwei gemäß § 153 StPO ohne Auflagen (Geringfügigkeit) eingestellt wurden; das jüngste Verfahren betr. die Anbringung des Aufklebers auf das Kfz-Kennzeichen wurde zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit auch aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abzusprechen ist, wonach Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. a) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. b) gerichtet sind. Ermessensfehler, die der Antragsteller rügt, liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt und daher kein Ermessen auszuüben ist. Ist nach alledem der Rechtsbehelf gegen die Regelung in Ziff. I des Bescheides voraussichtlich nicht erfolgreich, genießt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Maßnahme. Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris 21). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere Konstellationen hinweisen, die über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Umstände hinausgehen. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Da es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 1 des Bescheides bleibt, ist auch der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. V erfolgte Festsetzung der auf den Widerruf entfallenden Kosten unbegründet. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 50.2, 50.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 50.2 des genannten Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000 EUR und für jede weitere Waffe je ein Betrag von 750 EUR anzusetzen. Der so errechnete Betrag beläuft sich auf 64.500 EUR (Summe aus 15.000 EUR für drei WBK und drei Waffen und 49.500 EUR ). Nach Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs ist für eine Munitionserwerbsberechtigung ein Betrag von 1.500 EUR anzusetzen. Die Summe von 66.000 EUR wird nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert, was den festgesetzten Betrag ergibt. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung wird kein gesonderter Wert angesetzt.