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Beschluss

9 K 946/24.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0412.9K946.24.GI.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 HessVwVG ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 HessVwVG ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Das Verwaltungsgericht Gießen ist für das vorliegende Verfahren örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (§ 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - entsprechend). Da es sich bei der von dem Kläger erhobenen Klage, mit der er die Einstellung der von dem Beklagten gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung begehrt, um eine allgemeine Leistungsklage handelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 5 VwGO. Örtlich zuständig ist demnach dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die der Beklagte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden gegen ihn betreibt. Vollstreckungsbehörde ist die Stadt …, in der sich der Wohnsitz des Klägers befindet und die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG - i.V.m. Art. 4 § 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991 (GVBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2016 (GVBl. S. 94), die beizutreibenden Forderungen aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Beklagten vom 04.10.2023 für diesen vollstreckt. Gemäß der Forderungsaufstellung, die dem Vollstreckungsersuchen beigefügt ist, handelt es sich bei den zu vollstreckenden Zahlungsansprüchen um rückständige Rundfunkbeiträge aus der Zeit von August 2017 bis April 2023. Der Kläger, über dessen Vermögen am 17.07.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist der Auffassung, die Forderungen seien erloschen, da ihm mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar vom 25.08.2022 die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, weshalb die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Der Klageantrag, nach dessen Wortlaut das Gericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären und aufheben soll, ist an eine zivilprozessuale Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Zivilprozessordnung - ZPO - angelehnt. Eine solche ist hier jedoch nicht statthaft. Die Verweisungsnorm des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht einschlägig, da der Beklagte die Vollstreckung nicht aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 VwGO, sondern aus von ihm erlassenen Verwaltungsakten betreibt. Auch über die Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO findet § 767 ZPO keine Anwendung. Stattdessen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Vollstreckung, die gemäß § 17 Abs. 2 HessVwVG auf Grundlage des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgt, nach den allgemeinen Rechtsbehelfen der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.04.1977 - V TM 28/76 -, ESVGH 27, 182; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 167 Rn. 14). Aus diesem Grund ist der Klageantrag gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a HessVwVG geltend macht, den er auf die Annahme stützt, die zu vollstreckenden Forderungen seien aufgrund der ihm erteilten Restschuldbefreiung nachträglich erloschen. Dieser Anspruch ist mit der Leistungsklage zu verfolgen (Hess. VGH, Beschluss vom 21.04.1977 - V TM 28/76 -, ESVGH 27, 182; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.07.2013 - 9 K 578/12.F -, juris, Rn. 13), wobei nicht die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, sondern die in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar nicht ausdrücklich geregelte, jedoch in §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage statthaft ist (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.04.2016 - 1 K 260/14.WI -, juris, Rn. 45 f.). Im hessischen Landesverwaltungsvollstreckungsrecht findet sich keine Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, über bei ihr geltend zu machende Einwendungen des Vollstreckungsschuldners entscheidet, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, wie es etwa in Bayern (Art. 21 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz) und Rheinland-Pfalz (§ 16 Abs. 2 Satz 1 des dortigen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes) der Fall ist. Während eine solche gesonderte behördliche Entscheidung über einen Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aufgrund der von ihm vorgebrachten Einwendungen für unzulässig zu erklären, einen (gestaltenden) Verwaltungsakt darstellt, so dass im Falle einer Ablehnung des Antrags die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 ZB 21.1406 -, juris, Rn. 16; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 27.07.2011 - 8 A 10394/11 -, juris, Rn. 25), trifft dies auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a HessVwVG geregelte Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund nachträglichen Erlöschens der Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nicht zu. Denn die Einstellung hat der Vollstreckungsgläubiger, d.h. im vorliegenden Fall der Beklagte als diejenige Behörde, die die zu vollstreckenden Verwaltungsakte erlassen hat und auf deren Ersuchen die Vollstreckungsbehörde tätig wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.04.1977 - V TM 28/76 -, ESVGH 27, 182, 184), auch ohne einen Antrag des Schuldners von Amts wegen vorzunehmen, wenn die in § 3 Abs. 1 HessVwVG normierten Voraussetzungen vorliegen. Die Einstellung, mit der die Zwangsvollstreckung beendet wird, teilt dabei als actus contrarius die Rechtnatur des Vollstreckungsersuchens, mit dem die Vollstreckung eingeleitet wird. Da es sich bei diesem mangels unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 -, juris, Rn. 7; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 23.12.2008 - 2 M 235/08 -, juris, Rn. 6; W.-R. Schenke, a.a.O., § 167 Rn. 17), gilt selbiges auch für die Einstellung der Zwangsvollstreckung, bei der es sich der Sache nach um die Rücknahme des Vollstreckungsersuchens handelt. Dies wird in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, der annimmt, der Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 3 Abs. 1 HessVwVG könne im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (zit. n. juris, Rn. 22), nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung, der sich die Kammer aus den vorstehenden Gründen nicht anschließt, überzeugt nicht, da sie ohne nähere Begründung die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übernimmt, ohne sich mit den Unterschieden auseinanderzusetzen, die insoweit zwischen dem hessischen und dem bayerischen Landesverwaltungsvollstreckungsrecht bestehen. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Rundfunkbeitrags stellt kein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO dar (BVerwG, Beschluss vom 20.02.2020 - 6 AV 1.20 -, juris, Rn. 5). Weil es sich bei der vorliegenden Klage nicht um eine Verpflichtungs-, sondern um eine allgemeine Leistungsklage handelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auch nicht nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO, sondern nach § 52 Nr. 5 VwGO. Der Beklagte hat seinen Sitz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk - HR-Gesetz - in Frankfurt am Main und damit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - im Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Der Rechtsstreit ist mithin an dieses zu verweisen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).