Urteil
3 A 3297/99
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einführung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale durch das Land ist verfassungsgemäß und verletzt nicht das Alimentationsprinzip.
• Eine nach Besoldungsgruppen und Kinderzahl gestaffelte Jahrespauschale sowie eine pauschale Minderung bei Teilzeit ist mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, soweit sachliche Gründe für die Typisierung bestehen.
• Für Aufwendungen, die vor dem Stichtag entstanden sind, darf die Pauschale nicht rückwirkend abgezogen werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung nach §5 Abs.2 BhV.
• Die Kostendämpfungspauschale von 180 DM ist im konkreten Fall nicht derart belastend, dass sie die Fürsorgepflicht verletzt; verbleibende Härten können durch Ausnahmeregelungen gemildert werden.
Entscheidungsgründe
Kostendämpfungspauschale bei Beihilfe: verfassungsgemäß, keine rückwirkende Kürzung vor Stichtag • Die Einführung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale durch das Land ist verfassungsgemäß und verletzt nicht das Alimentationsprinzip. • Eine nach Besoldungsgruppen und Kinderzahl gestaffelte Jahrespauschale sowie eine pauschale Minderung bei Teilzeit ist mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, soweit sachliche Gründe für die Typisierung bestehen. • Für Aufwendungen, die vor dem Stichtag entstanden sind, darf die Pauschale nicht rückwirkend abgezogen werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung nach §5 Abs.2 BhV. • Die Kostendämpfungspauschale von 180 DM ist im konkreten Fall nicht derart belastend, dass sie die Fürsorgepflicht verletzt; verbleibende Härten können durch Ausnahmeregelungen gemildert werden. Die Klägerin, Richterin mit 50% Teilzeit und zwei berücksichtigungsfähigen Töchtern, beantragte Beihilfe für Aufwendungen aus Rechnungen verschiedener Daten. Der Beklagte setzte Beihilfe fest, kürzte diese jedoch um eine Kostendämpfungspauschale, zunächst 210 DM, später nach Widerspruch auf 180 DM. Die Klägerin rügte Verfassungs- und Gleichheitsrechtsverstöße, die unzulässige Rückwirkung der Neuregelung und eine nicht proportionale Teilzeitberechnung; sie begehrte die Nachzahlung der einbehaltenen Pauschale. Der Beklagte verteidigte die Anwendung von §87c NBG, berief sich auf Haushaltszwecke und die Vereinbarkeit mit bundesrechtlichen Standards und wies auf Entlastungen (Wegfall bestimmter Zuzahlungen) hin. Das Gericht verhandelte zudem, welche Aufwendungen vor dem Stichtag entstanden waren und damit nicht gekürzt werden durften. • Anwendbares Recht ist die zum 01.02.1999 eingeführte Fassung des §87c NBG in Verbindung mit der BhV 95; daher war auf den Beihilfeantrag das ab 01.02.1999 geltende Recht anzuwenden, wobei entstandene Aufwendungen nach §5 Abs.2 BhV maßgeblich bleiben. • Die gesetzliche Einführung der Kostendämpfungspauschale berührt nicht die Gesetzgebungskompetenz des Landes; eine Regelung der ergänzenden Beihilfeleistungen ist zulässig, da der Bund keine konkurrierende Regelung für die Länder getroffen hat. • Das Alimentationsprinzip wird nur verletzt, wenn im Einzelfall die verbleibende Besoldung keine amtsangemessene Lebensführung mehr erlaubt; hier ist die finanzielle Mehrbelastung gering und liegt deutlich unter einer solchen Schwelle. • Beihilfe und Alimentation sind unterschiedliche Systeme; eine pauschalierende Typisierung (Staffelung nach Besoldungsgruppen, Pauschale bei Teilzeit, Kinderermäßigung) ist im Rahmen der Massenverwaltung sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. • Die Stichtagsregelung ist als unechte Rückwirkung zu behandeln; verfassungskonform ist die Auslegung, dass Aufwendungen, die vor dem 01.02.1999 entstanden sind, weiterhin nach altem Recht abzurechnen sind, sodass für diese Fälle keine Pauschale abgezogen werden darf. • Im vorliegenden Fall entstanden sieben Aufwendungen vor dem 01.02.1999 (Gesamtsumme 871,14 DM) und dürfen nicht gekürzt werden; die übrigen nach dem Stichtag entstandenen Aufwendungen sind jedoch mit der Pauschale von 180 DM zu belasten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Kostendämpfungspauschale und ihre Staffelung für verfassungsgemäß; sie verletzt weder die Fürsorge- noch die Gleichheitspflicht in einer verfassungswidrigen Weise. Aufwendungen, die vor dem 01.02.1999 entstanden sind, dürfen nicht zu Lasten der Klägerin durch die Pauschale gekürzt werden; das ändert jedoch nichts daran, dass die Pauschale in Höhe von 180 DM rechtmäßig von den nach dem Stichtag entstandenen Aufwendungen abzuziehen ist. Die Klägerin hat daher keinen weiteren Anspruch auf Auszahlung der begehrten zusätzlichen Beihilfe; sie trägt die Kosten des Verfahrens.