Urteil
1 A 1143/00
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistungen nach den §§ 1, 3 ff. AsylbLG sind nicht allgemein dem BSHG unterworfen.
• § 26 BSHG findet auf Grundleistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylbLG keine Anwendung; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen.
• Ist die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung nach § 50 SGB X.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 26 BSHG auf Grundleistungen nach dem AsylbLG • Leistungen nach den §§ 1, 3 ff. AsylbLG sind nicht allgemein dem BSHG unterworfen. • § 26 BSHG findet auf Grundleistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylbLG keine Anwendung; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. • Ist die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung nach § 50 SGB X. Die Klägerin, ukrainische Staatsangehörige, erhielt seit 1998 Grundleistungen nach dem AsylbLG. Ab April 1999 war sie an der Universität Göttingen immatrikuliert und begann Studien- bzw. Sprachkurse. Die Beklagte erfuhr Anfang Oktober 1999 vom Studium und stellte mit Bescheid vom 8.11.1999 die Leistungen ab 1.4.1999 ein, hob Leistungsbescheide auf und forderte Zahlungen zurück. Die Bezirksregierung reduzierte die Rückforderung teilweise, bestätigte aber die Rechtsansicht, dass wegen Studienaufnahme nach § 26 BSHG kein Anspruch bestehe. Die Klägerin erhob Klage und nahm Teile des Begehrens zurück; klageweise begehrt sie die Aufhebung des Bescheids insoweit wie die Rückforderung betroffen ist. • Klagebestandteile, die zurückgenommen wurden, sind nach § 92 Abs. 3 S.1 VwGO einzustellen. • Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide der Beklagten für April bis September 1999 ist rechtswidrig; die Gewährung der Grundleistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylbLG bestand zu Recht. • Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält keinen generellen Verweis auf das BSHG; Vorschriften des BSHG gelten nur, wo das AsylbLG dies ausdrücklich anordnet. • § 26 BSHG greift nicht für Grundleistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylbLG und kann wegen fehlender planwidriger Regelungslücke nicht analog angewendet werden. • Die gesetzgeberische Systematik und spezifische Verweise des AsylbLG belegen, dass das AsylbLG ein eigenständiges Leistungsrecht ist und nicht generell Sozialhilferecht; deswegen sind leistungseinschränkende BSHG-Vorschriften nicht übertragbar. • Die von der Beklagten zitierte interne Verwaltungsvorschrift stützt die Rechtsauffassung nicht und ändert nichts an der fehlenden Rechtsgrundlage. • Weil die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtswidrig ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung nach § 50 SGB X. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin Klage zurücknahm. Der Bescheid der Beklagten vom 8.11.1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 20.6.2000 wurden aufgehoben, soweit damit Leistungen nach dem AsylbLG für April bis September 1999 eingestellt und Zahlungen in Höhe von 6.376,20 DM zurückgefordert wurden. Die Klage war in dem nicht zurückgenommenen Teil zulässig und begründet, weil § 26 BSHG auf Grundleistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylbLG keine Anwendung findet und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist. Mangels wirksamer Rücknahmegrundlage entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Rückforderung nach § 50 SGB X. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.