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Urteil

2 A 2077/00

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Konduktive Förderung nach Petö kann Eingliederungshilfe nach §§39 ff. BSHG sein, wenn fachliche Erkenntnisse Wirksamkeit belegen. • Fehlt eine vorrangige Leistung der Krankenversicherung, greift der Nachrang des Sozialhilferechts nicht ein. • Für die Kostenübernahme nach §40 Abs.1 Nr.2a BSHG reicht die sonstige fachliche Erkenntnis über die Eignung der Methode; eine Anerkennung durch den Bundesausschuss ist nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Petö-Therapie als Eingliederungshilfe bestätigt • Konduktive Förderung nach Petö kann Eingliederungshilfe nach §§39 ff. BSHG sein, wenn fachliche Erkenntnisse Wirksamkeit belegen. • Fehlt eine vorrangige Leistung der Krankenversicherung, greift der Nachrang des Sozialhilferechts nicht ein. • Für die Kostenübernahme nach §40 Abs.1 Nr.2a BSHG reicht die sonstige fachliche Erkenntnis über die Eignung der Methode; eine Anerkennung durch den Bundesausschuss ist nicht zwingend. Der 1992 geborene Kläger leidet infolge frühkindlicher Streptokokken-Meningitis an erheblichen motorischen Beeinträchtigungen und erhielt wiederholt Eingliederungshilfe und Frühförderung. Die Eltern beantragten für einen vierwöchigen Block konduktiver Förderung nach Petö in einer Fachklinik die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger; die Krankenkasse lehnte eine Leistungspflicht ab. Das Gesundheitsamt bezeichnete die Maßnahme als wünschenswert, aber nicht dringend erforderlich; der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf fehlende Anerkennung der Methode und Nachrangigkeit gegenüber der Krankenversicherung ab. Der Kläger verwies auf positive Studienergebnisse und Gutachten, die Fortschritte durch Petö belegten. Das Landesamt bestätigte die Ablehnung; der Kläger klagte auf Übernahme der Rechnungsbeträge für den Therapieblock vom 31.05. bis 25.06.1999. • Anwendbares Recht sind §§39 ff. BSHG in der bis 01.07.2001 geltenden Fassung, weil der Sachverhalt 1999 liegt. • Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch sind §§39 Abs.3, 40 Abs.1 Nr.2a BSHG i.V.m. §11 Eingliederungshilfeverordnung; Kläger war körperlich wesentlich behindert und noch nicht schulpflichtig. • Die Petö-Therapie ist heilpädagogische Maßnahme, nicht Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; daher greift der Nachrang des §2 BSHG nicht, wenn die Krankenversicherung keine Leistung erbringt. • §11 Eingliederungshilfeverordnung verlangt nicht ausdrücklich eine Anerkennung durch den Bundesausschuss; maßgeblich sind allgemeine ärztliche oder sonstige fachliche Erkenntnisse über die Aussicht, die Folgen der Behinderung zu mildern. • Der Feldversuch und die Studien im Kinderzentrum M. ergaben signifikante Verbesserungen (insbesondere Feinmotorik, Selbstständigkeit, Bewegungsabläufe), sodass nach sonstiger fachlicher Erkenntnis die Petö-Therapie geeignet ist, Behinderungsfolgen zu mildern. • Die Kammer stellte darüber hinaus im Einzelfall fest, dass die Petö-Methode für den Kläger erforderlich und geeignet war, weil mit herkömmlichen Methoden nicht dieselben Erfolge erzielt wurden. • Fehlende Leistungsvereinbarung der Fachklinik mit dem Sozialhilfeträger (§93 BSHG) beeinflusst nicht den Anspruch des einzelnen Hilfeempfängers, wenn keine gleichwertige Alternative ersichtlich ist. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, die Kosten der konduktiven Förderung nach Petö in der Fachklinik für den Zeitraum 31.05.1999 bis 25.06.1999 in Höhe von 3.200,69 EUR zu übernehmen und hob die ablehnenden Bescheide auf. Begründend führte das Gericht aus, dass die Petö-Therapie eine heilpädagogische Eingliederungsmaßnahme darstellt, die nicht vorrangig von der Krankenversicherung zu tragen ist, und dass nach sonstiger fachlicher Erkenntnis sowie im konkreten Einzelfall die Therapie geeignet und erforderlich war, die Folgen der Behinderung zu mildern. Die Entscheidung ist kostenpflichtig zuungunsten des Beklagten verbunden mit vorläufiger Vollstreckbarkeit.