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Urteil

2 A 192/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Staatenlose aus Syrien, denen die Wiedereinreise dauerhaft versagt ist, gelten nicht mehr als im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindlich; deshalb kommt ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG wegen Verfolgung in diesem Staat nicht in Betracht. • Die bloße Behauptung einer anderen Staatsangehörigkeit trifft nicht zu, wenn die Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen; fehlende Nachweise können die Annahme einer drohenden Verfolgung im Drittstaat ausschließen. • Ist die Zielstaatbezeichnung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit und fehlender Aufnahmebereitschaft Dritter nicht sachgerecht, rechtfertigt dies das Unterlassen oder die Aufhebung der Nennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote für staatenlose syrische Kurden bei dauerhaft verweigerter Wiedereinreise • Staatenlose aus Syrien, denen die Wiedereinreise dauerhaft versagt ist, gelten nicht mehr als im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindlich; deshalb kommt ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG wegen Verfolgung in diesem Staat nicht in Betracht. • Die bloße Behauptung einer anderen Staatsangehörigkeit trifft nicht zu, wenn die Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen; fehlende Nachweise können die Annahme einer drohenden Verfolgung im Drittstaat ausschließen. • Ist die Zielstaatbezeichnung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit und fehlender Aufnahmebereitschaft Dritter nicht sachgerecht, rechtfertigt dies das Unterlassen oder die Aufhebung der Nennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung. Die Kläger sind kurdische, yezidische Personen, ursprünglich aus Syrien stammend; ihre Staatsangehörigkeit war ungeklärt. Sie stellten 1999 in Deutschland Asylanträge und schilderten schwere individuelle Verfolgungen in Syrien (Misshandlungen, Verhöre, Vergewaltigungsversuch). Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 01.02.2000 ab und drohte Abschiebung nach Syrien an; es stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Die Kläger erhoben Klage und behaupteten erstmals im Verfahren, türkische Staatsangehörige zu sein. Im Verlauf nahmen sie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurück; das Gericht führte Beweis zur behaupteten türkischen Abstammung. Das Gericht prüfte, ob ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowohl für Syrien als auch für die Türkei. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich zurückgenommener Klageanträge nach § 92 Abs.3 VwGO. • Keine Anspruchsgrundlage für Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG; Klage im Übrigen unbegründet. • Das Gericht glaubte den Schilderungen individueller Verfolgungen in Syrien, kam jedoch zum Ergebnis, dass die Kläger de facto staatenlos sind und ihnen die Wiedereinreise nach Syrien dauerhaft verwehrt sein wird; deshalb ist Syrien nicht mehr ihr Land des gewöhnlichen Aufenthalts und § 51 Abs.1 AuslG greift nicht. • Die Kläger konnten ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen; Beweismittel und Auskunft des Generalkonsulats reichten nicht aus, deshalb besteht keine ernsthafte Möglichkeit einer Abschiebung in die Türkei und kein Verfolgungsrisiko dort. • Rechtliche Würdigung: Bei Staatenlosen kommt es auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts an; verweigert dieses Land dauerhaft die Wiedereinreise, ist es nicht mehr maßgeblich für den Schutz nach § 51 Abs.1 AuslG. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG und lehnt die entgegenstehende Auffassung anderer Gerichte ab. • Keine weiteren Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wurden dargelegt. • Die Nennung Syriens als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung war rechtsfehlerhaft zu streichen, da bei ungeklärter Staatsangehörigkeit und fehlender Aufnahmebereitschaft eines Drittstaates besondere Umstände ein Absehen von einer Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen; zudem wäre eine Abschiebung nach Syrien wegen Verfolgung unzulässig. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Kläger ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hatten. In der Hauptsache wurde die Klage überwiegend abgewiesen: Es besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG oder auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Die Kläger konnten ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, und da ihnen die Wiedereinreise nach Syrien dauerhaft versagt ist, gilt Syrien nicht mehr als Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts; deshalb greift der Schutz des § 51 Abs.1 AuslG nicht. Gleichwohl wurde Ziffer 4 des Bescheids vom 01.02.2000 aufgehoben insoweit, als Syrien als Zielstaat einer Abschiebung benannt worden war. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.