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Urteil

1 A 1196/01

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Radwegebenutzungspflichten sind als Dauerverwaltungsakte anfechtbar; für ihre Rechtmäßigkeit maßgeblich sind § 45 und § 41 StVO sowie die Verwaltungsvorschriften und die Hinweise 98/ERA 95. • Eine Anordnung von Radwegebenutzungspflichten darf nur erfolgen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Abs.9 StVO). • Neben der Erforderlichkeit sind die Zumutbarkeit der Benutzung, die eindeutige, stetige und sichere Linienführung sowie bauliche Mindestanforderungen zu prüfen; fehlt es hieran, ist die Anordnung ermessensfehlerhaft. • Freigaben linksseitiger Radwege für die Gegenrichtung sind nur nach strenger Einzelfallprüfung zulässig; gemeinsame Fuß- und Radwege in Gegenrichtung sind besonders kritisch zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Radwegebenutzungspflichten – Ermessensfehler bei unklarer Führung und Gefährdung • Radwegebenutzungspflichten sind als Dauerverwaltungsakte anfechtbar; für ihre Rechtmäßigkeit maßgeblich sind § 45 und § 41 StVO sowie die Verwaltungsvorschriften und die Hinweise 98/ERA 95. • Eine Anordnung von Radwegebenutzungspflichten darf nur erfolgen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Abs.9 StVO). • Neben der Erforderlichkeit sind die Zumutbarkeit der Benutzung, die eindeutige, stetige und sichere Linienführung sowie bauliche Mindestanforderungen zu prüfen; fehlt es hieran, ist die Anordnung ermessensfehlerhaft. • Freigaben linksseitiger Radwege für die Gegenrichtung sind nur nach strenger Einzelfallprüfung zulässig; gemeinsame Fuß- und Radwege in Gegenrichtung sind besonders kritisch zu beurteilen. Der Kläger, aktiver Radfahrer, wandte sich gegen mehrere durch Verkehrszeichen 240/241 angeordnete Radwegebenutzungspflichten in P. und U. sowie an Bundesstraßen. Er legte Widersprüche ein; die Bezirksregierung wies diese zurück, woraufhin der Kläger Klage erhob. In der mündlichen Verhandlung wurden Teile der Klage zurückgenommen bzw. erledigt erklärt; streitig blieben mehrere Abschnitte, u. a. eine innerörtliche B.-straße mit starkem Gefälle und unsicherer Überleitung auf einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, ein linksseitiger Radweg an der B27 mit Gegenrichtungsfreigabe bei Staumauer und mehrere Abschnitte in U. mit linksseitigen Radwegen. Der Kläger rügte insbesondere Gefährdungen durch hohe Bergabgeschwindigkeiten, unklare Sichtverhältnisse an Einmündungen, nicht ausreichende Breiten und bauliche Mängel. Die Behörde verteidigte die Anordnungen mit Verkehrsbelastung, Gefälle und Schutzplanken sowie Verweis auf Verwaltungsvorschriften und Hinweise 98. • Verfahrenseinstellung für erledigte Klageteile nach § 92 Abs.3 VwGO. • Anfechtungsfähigkeit der Verkehrszeichen als Dauerverwaltungsakte; Kläger klagebefugt (§§ 35 VwVfG, 42 VwGO). • Rechtsgrundlagen: §§ 39, 41, 45 StVO; Beachtung der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs.4 und der Hinweise 98/ERA 95 geboten. • Prüfung nach § 45 Abs.9 StVO: Erforderlichkeit (besondere örtliche Gefahren), Zumutbarkeit der Benutzung, Eindeutigkeit, Stetigkeit und Sicherheit der Linienführung sowie bauliche Mindestanforderungen sind kumulativ zu beachten. • B.-straße: Zwar bestehen wegen Verkehrsbelastung und Gefälle Gründe für eine Benutzungspflicht, die Anordnung durch Verkehrszeichen 240 bis hinter die Einmündung des Q. ist aber ermessensfehlerhaft. Die Führung zwingt bergab fahrende Radfahrer zu abruptem Abbremsen, quert streckenweise schlecht einsehbare Einmündungen und verlangt gefährliche Schlenker und Bordpassagen; dadurch übersteigt die Gefährdung die Fortführung auf der Fahrbahn. • Die nachfolgende Anordnung mittels Verkehrszeichen 241 für den getrennten Fuß- und Radweg hinter der Einmündung Q. ist dagegen rechtmäßig; dort sind Breiten, Bordabsenkungen und Linienführung zumutbar und überwiegend vorschriftsgemäß. • B27/Staumauer (linksseitiger Radweg in Gegenrichtung): Freigabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig; hier fehlt eine besonders gesicherte Führung zum queren der mehrspurigen B27 vor Einrichtungen (Bushaltestelle, Zufahrten). Die Querung erfordert Gefährdungen, die das Risiko erhöhen; daher rechtswidrig. • T. in U. (linksseitige Benutzungspflicht für Gegenrichtung) und Teilstück Knoten A–AG.: Voraussetzungen für innerörtliche Freigabe in Gegenrichtung sind nicht erfüllt; mangelhafte Führung, fehlende Wegweisung und notwendige Querungen führen zu erhöhtem Gefährdungspotential; daher rechtswidrig. • Folge: Die an den genannten streitigen Abschnitten angeordneten Verkehrszeichenregelungen verletzen den Kläger in seinen Rechten; die jeweiligen Verkehrszeichen sind aufzuheben und zu entfernen. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen VwGO-Vorschriften. Der Klage wurde insoweit stattgegeben, als die Beteiligten bestimmte Teile des Rechtsstreits für erledigt erklärten bzw. der Kläger Klage zurückgenommen hat; darüber hinaus sind mehrere angegriffene Radwegebenutzungspflichten aufgehoben. Konkret wurden die Verkehrszeichenregelungen aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die jeweiligen Verkehrszeichen 240 bzw. 241 in den bezeichneten Bereichen zu entfernen, weil die Anordnungen ermessensfehlerhaft waren und die sicherheitsrelevanten Anforderungen (§ 45 Abs.1,9 StVO; Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs.4 und Hinweise 98/ERA 95) nicht erfüllten. Teilweise (z. B. getrennter Radweg nach Q.) blieb die Anordnung hingegen rechtmäßig. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden nach den gesetzlichen Vorschriften geteilt, wobei die Kosten des erledigten Teils dem Beklagten zu Last gelegt wurden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Kostenvorschriften sind entsprechend angewandt worden.