Urteil
2 A 200/03
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG scheitert, wenn die gewährte Hilfe materiell rechtswidrig war.
• Zentrale Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist, dass der erstattungsberechtigte Träger die zumutbaren Maßnahmen zur Zurückdrängung der Hilfebedürftigkeit ergriffen hat (Interessenwahrungsgrundsatz, § 111 Abs.1 BSHG).
• Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Leistungen kommt es auf materielle Rechtmäßigkeit an; eine Haftung des erstatteten Trägers setzt kein Verschulden voraus, sondern richtet sich nach dem Vorliegen rechtswidrigen Verhaltens des erstattungsberechtigten Trägers.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach § 107 BSHG bei Versäumnissen des erstattenden Trägers • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG scheitert, wenn die gewährte Hilfe materiell rechtswidrig war. • Zentrale Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist, dass der erstattungsberechtigte Träger die zumutbaren Maßnahmen zur Zurückdrängung der Hilfebedürftigkeit ergriffen hat (Interessenwahrungsgrundsatz, § 111 Abs.1 BSHG). • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Leistungen kommt es auf materielle Rechtmäßigkeit an; eine Haftung des erstatteten Trägers setzt kein Verschulden voraus, sondern richtet sich nach dem Vorliegen rechtswidrigen Verhaltens des erstattungsberechtigten Trägers. Der Kläger (Stadt A.) verlangt von der Beklagten (Stadt C.) Erstattung von Aufwendungen für Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Klägerin für den afghanischen Staatsangehörigen L. M. in der Zeit vom 01.02.1995 bis 31.01.1997 geleistet hat. L. M. zog am 01.02.1995 in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin, beantragte Sozialhilfe und erhielt ab 01.03.1995 laufende Leistungen. Die Klägerin forderte ihn auf, sich arbeitssuchend zu melden; eine weitergehende Betreuung oder konkrete Arbeitssucheauflagen erfolgten nach Vortrag kaum. Der Beklagte räumte 1999 ein Anerkenntnis mit Vorbehalt ein; die Klägerin forderte später Kostenerstattung. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und hielt die Klägerin für unzureichend tätig, den Leistungsbezieher zur Arbeit anzuhalten. Der Kläger klagte auf Erstattung von 6.853,48 Euro. • Die Klage ist unbegründet, weil die gewährte Hilfe materiell rechtswidrig war und daher nicht erstattungsfähig ist, vorrangig nach §§ 107, 111 BSHG. • § 107 BSHG verpflichtet den bisherigen Träger zur Erstattung, wenn innerhalb eines Monats nach Wegzug Hilfe erforderlich wird; § 111 Abs.1 BSHG begrenzt die Erstattung auf solche Leistungen, die dem Gesetz entsprechen und nach den am Aufenthaltsort geltenden Grundsätzen gewährt wurden. • Der Interessenwahrungsgrundsatz verlangt vom erstattungsberechtigten Träger, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten; unterlässt er dies rechtswidrig, kann er die Kosten nicht auf den Erstattungspflichtigen abwälzen. • Eine Haftung ist nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt; das BSHG ordnet einen Lastenausgleich und die Ausschlussfähigkeit von Kosten bei rechtswidrigem Verhalten an, ohne ein Verschuldensprinzip vorauszusetzen. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich die Meldung beim Arbeitsamt veranlasst und eine mündliche Aufforderung zur Arbeitssuche gegeben; es fehlten Beratung, Betreuung, konkrete Bewerbungsauflagen und Angebote nach § 19 BSHG sowie ein nachdrückliches Anhalten zur Erwerbsarbeit, obwohl L. M. arbeitsfähig und qualifiziert war. • Wegen dieses rechtswidrigen Unterlassens entfällt der Erstattungsanspruch der Klägerin von Beginn des Erstattungszeitraums an; auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede kommt es nicht mehr an. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht stellt fest, dass die von der Klägerin geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt materiell rechtswidrig war, weil die Klägerin es unterließ, den Hilfesuchenden in zumutbarem Umfang zur Erwerbsarbeit anzuhalten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten nicht gegen die Beklagte durchsetzen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird angeordnet; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.