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Urteil

2 A 220/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 7 Abs. 1 AsylbLG ist auf volljährige Familienangehörige nicht anzuwenden; Anspruch auf Asylbewerberleistungen besteht, wenn keine rechtliche Haushaltszugehörigkeit zu leistungsfähigen Elternteilen vorliegt. • Bei der überprüfbaren Zeitspanne ist wie im Sozialhilferecht der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblich. • Verwaltungsinterne Runderlasse können Gerichte nicht binden, wenn sie das Gesetz unzutreffend auslegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anrechnungsanspruch des Elternteils gegenüber volljährigem Kind nach § 7 Abs.1 AsylbLG • § 7 Abs. 1 AsylbLG ist auf volljährige Familienangehörige nicht anzuwenden; Anspruch auf Asylbewerberleistungen besteht, wenn keine rechtliche Haushaltszugehörigkeit zu leistungsfähigen Elternteilen vorliegt. • Bei der überprüfbaren Zeitspanne ist wie im Sozialhilferecht der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblich. • Verwaltungsinterne Runderlasse können Gerichte nicht binden, wenn sie das Gesetz unzutreffend auslegen. Die Klägerin, 1984 geboren und Staatsangehörige Serbien und Montenegro, lebt seit 1999 in Deutschland; ihr Asylantrag wurde abgelehnt und sie wird geduldet. Sie wohnte mit ihrer Familie in einer Wohnung in A. und erhielt phasenweise Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Vater erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen (durchschnittlich 1.372,64 Euro/Monat Jan–März 2002). Mit Bescheid vom 27.08.2002 stellte die Kommune die Weitergewährung der Leistungen für die Klägerin ab dem 22.08.2002 ein mit der Begründung, der Vater lebe wieder in der Familienwohnung und die Klägerin müsse dessen Einkommen zunächst aufbrauchen (§ 7 Abs.1 AsylbLG). Die Klägerin widersprach und behauptete, der Vater lebe nicht im Haushalt und sie sei zudem volljährig. Die Bezirksregierung bestätigte den Ausgangsbescheid; die Klägerin klagte und hatte zuvor einen einstweiligen Leistungstitel erhalten. • Die Klage ist zulässig und begründet; gerichtlicher Überprüfungszeitraum ist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu bemessen (§ 113 Abs.5 VwGO i.V.m. sozialhilferechtlicher Rechtsprechung). • Die Kammer folgt der Ansicht, dass § 7 Abs.1 AsylbLG nur auf Ehegatten und minderjährige Kinder anzuwenden ist; damit greift die primäre Aufbrauchspflicht nicht bei volljährigen Familienangehörigen. • Die gesetzgeberische Einführung von § 1a AsylbLG und die Änderung des § 7 AsylbLG zum 1.9.1998 sprechen für eine einschränkende Auslegung des Familienangehörigenbegriffs; eine weitergehende Verwaltungsauslegung kann dem nicht entgegenstehen. • Verwaltungsrunderlasse, die den Familienbegriff weiter fassen, sind für die Gerichte nicht bindend, insbesondere gelten die einschlägigen BSHG-Verweise nur insoweit, wie sie gesetzlich bestimmt sind (hier nur § 122 BSHG). • Mangels neuer Rechtserkenntnisse bestehen keine Gründe, von der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung abzuweichen; daher sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, der Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe über den 22.08.2002 hinaus bis zum 17.04.2003 zu bewilligen, und hebt die Bescheide des Flecken A. vom 27.08.2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17.04.2003 auf. Begründend wurde festgestellt, dass § 7 Abs.1 AsylbLG auf volljährige Familienangehörige keine Anwendung findet und somit kein Einkommen des V. der Klägerin auf sie anzurechnen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde getroffen. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Vorverfahren wurde anerkannt, da die Klägerin rechtskundige Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte benötigte.