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Urteil

2 A 313/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger verletzt den Interessenwahrungsgrundsatz nur, wenn hinreichende Erfolgsaussichten einer vorrangigen Unterhaltsklage gegen Dritte bestehen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage kann der Maßstab des § 114 Abs. 1 ZPO (Prozesskostenhilfe) herangezogen werden. • Ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Hilfeempfänger hat gegen seine Eltern nach § 1602 BGB in der Regel nur in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch; fehlende Qualifikation und eingeschränkte Arbeitsmarktlage können dies nicht ohne Weiteres begründen. • Nach § 107 BSHG ist der bisherige Sozialhilfeträger ersatzpflichtig für innerhalb von zwei Jahren nach Wegzug erforderliche Leistungen, soweit sie rechtmäßig gewährt wurden. • Zinsanspruch auf erstattete Sozialhilfekosten richtet sich nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des früheren Sozialhilfeträgers bei fehlender Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage • Ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger verletzt den Interessenwahrungsgrundsatz nur, wenn hinreichende Erfolgsaussichten einer vorrangigen Unterhaltsklage gegen Dritte bestehen. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage kann der Maßstab des § 114 Abs. 1 ZPO (Prozesskostenhilfe) herangezogen werden. • Ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Hilfeempfänger hat gegen seine Eltern nach § 1602 BGB in der Regel nur in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch; fehlende Qualifikation und eingeschränkte Arbeitsmarktlage können dies nicht ohne Weiteres begründen. • Nach § 107 BSHG ist der bisherige Sozialhilfeträger ersatzpflichtig für innerhalb von zwei Jahren nach Wegzug erforderliche Leistungen, soweit sie rechtmäßig gewährt wurden. • Zinsanspruch auf erstattete Sozialhilfekosten richtet sich nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger war Sozialhilfeträger, der Beklagte die Stadt C. Der Hilfeempfänger K. L., geboren 1970, zog 2000 von C. nach A.; die Klägerin gewährte ihm zwischen 1.10.2000 und 31.3.2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Stadt C. erstattete der Klägerin nur einen Teil der aufgewendeten Kosten und verweigerte die Zahlung in Höhe von 2.504,34 Euro mit der Begründung, die Klägerin habe es versäumt, gegenüber den Eltern des Hilfeempfängers Unterhalt geltend zu machen. Die Klägerin machte geltend, ein Unterhaltsanspruch der Eltern bestehe nicht; sie habe auch die Interessen des ersatzpflichtigen Trägers nicht verletzt. Die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung und reichten Schriftstücke ein. Die Klägerin begehrte Erstattung der restlichen Kosten nebst Zinsen; der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit Hinweis auf Pflichtverletzung der Klägerin nach § 111 BSHG. • Zulässigkeit: Die Klage war form- und fristgerecht und statthaft. • Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 und § 111 Abs. 1 BSHG: Der bisherige Sozialhilfeträger haftet grundsätzlich für innerhalb von zwei Jahren nach Wegzug geleistete, rechtmäßige Hilfe. • Interessenwahrungsgrundsatz (§ 111 BSHG): Dieser verlangt vom erstattungsberechtigten Träger zumutbare Maßnahmen zur Minimierung der Kosten; eine Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn vorrangige Ansprüche gegen Dritte mit hinreichenden Erfolgsaussichten nicht geltend gemacht wurden. • Maßstab für Erfolgsaussichten: Die Kammer wendet den Prüfungsmaßstab des § 114 Abs. 1 ZPO an; nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten besteht eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung. • Anwendung auf den Fall: Ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Sohn hat gegen Eltern nach § 1602 BGB regelmäßig keinen Unterhaltsanspruch; angesichts fehlender Bemühungen des Hilfeempfängers außerhalb enger Berufswünsche und der Einschätzung des früheren Trägers bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Unterhaltsklage. • Folge: Die Klägerin hat den Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt; der Beklagte ist zur Erstattung der geltend gemachten Restforderung verpflichtet. • Zinsen und Kosten: Zinsen nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für K. L. aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 2.504,34 Euro nebst Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2003) zu erstatten. Die Klägerin hat den Interessenwahrungsgrundsatz des § 111 BSHG nicht verletzt, weil gegen die Eltern des Hilfeempfängers keine hinreichenden Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage bestanden; ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Sohn kann Unterhalt gegen seine Eltern nach § 1602 BGB nur in Ausnahmefällen verlangen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.