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Urteil

4 A 194/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wunsch, an der zuständigen Schule nicht angebotene Fremdsprachen zu erlernen, kann ein pädagogischer Grund i.S. von § 63 Abs. 3 S.4 Nr.2 NSchG sein. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG ist zu erteilen, wenn die individuellen Nachteile des Schulwechsels die öffentlichen Interessen an der Schulbezirkseinteilung deutlich überwiegen. • Die staatliche Schulaufsicht darf Elternrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen; die Entscheidung ist unter Abwägung des erzieherischen Wohls des Kindes und des öffentlichen Interesses zu treffen.
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung zum Schulbesuch wegen nicht angebotenem Fremdsprachenangebot • Der Wunsch, an der zuständigen Schule nicht angebotene Fremdsprachen zu erlernen, kann ein pädagogischer Grund i.S. von § 63 Abs. 3 S.4 Nr.2 NSchG sein. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG ist zu erteilen, wenn die individuellen Nachteile des Schulwechsels die öffentlichen Interessen an der Schulbezirkseinteilung deutlich überwiegen. • Die staatliche Schulaufsicht darf Elternrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen; die Entscheidung ist unter Abwägung des erzieherischen Wohls des Kindes und des öffentlichen Interesses zu treffen. Zwei Schüler, beide wohnhaft in G. (Samtgemeinde T.), beantragten beim Landkreis J. Ausnahmeregelungen zum weiteren Besuch des Gymnasiums S. in J., obwohl sie schulbezirksrechtlich dem U. in V. zugewiesen sind. Kläger 1 besuchte bereits seit Beginn der 7. Klasse das Gymnasium in J. und lernte dort Spanisch als zweite Fremdsprache; diese Fremdsprache wird am U. in V. nicht im gleichen Umfang im Pflichtunterricht angeboten. Kläger 2 besucht das Gymnasium in J. seit dem Vorjahr, hat sich dort deutlich positiv entwickelt und will in der 9. Klasse Spanisch als dritte Fremdsprache beginnen. Die Schulbehörde lehnte beide Anträge ab mit der Begründung, das Spanischangebot begründe keinen eigenen Bildungsgang und keine unzumutbare Härte; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Die Kläger begehrten gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigungen; das Gericht verhandelte mündlich und entschied ohne weitere Verhandlung. • Rechtliche Grundlage ist § 63 NSchG; Schulbezirke verpflichten zum Besuch der zugewiesenen Schule, Ausnahmen sind möglich bei unzumutbarer Härte oder pädagogischen Gründen (§ 63 Abs.3 S.4 NSchG). • Die Regelung ist unter Abwägung von öffentlichem Interesse an geordneter Auslastung der Schulen und dem erzieherischen Wohl des Kindes auszulegen; staatliche Zuweisung darf Elternrechte nicht unzumutbar beschränken. • Für Kläger 1 wiegt das Interesse an der Fortführung des bereits begonnenen Spanischunterrichts schwer: bei Wechsel ginge gelerntes Spanisch verloren und es bestünde konkret die Gefahr eines Schuljahresverlusts, sodass die Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse. • Ferner ist das Erlernen von Spanisch an S. pädagogisch begründet, weil am U. in V. Spanisch nur rudimentär oder erst in der Oberstufe angeboten wird; der Wunsch nach einer in der zuständigen Schule nicht angebotenen Fremdsprache genügt als pädagogischer Grund. • Für Kläger 2 bestätigt die Schulleiterin eine positive Persönlichkeits- und Leistungsentwicklung am S.; ein Wechsel würde diese Entwicklung gefährden, sodass aus pädagogischen Gründen ein Verbleib geboten ist. • Die Behörde hat die gesetzlichen Voraussetzungen fehlerhaft verneint; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen und kein weitergehendes Ermessen offen. • Das Gericht verpflichtete die Behörde zur sofortigen Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und sah keine Notwendigkeit zur erneuten Anhörung des Schulträgers. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 28.08.2003 und die Widerspruchsbescheide vom 10.09.2003 sind aufzuheben; die Beklagte ist zu verpflichten, beiden Klägern die beantragten Ausnahmegenehmigungen zum weiteren Besuch des Gymnasiums S. in J. zu erteilen. Begründend liegt bei Kläger 1 der Verlust des bereits begonnenen Spanischunterrichts und ein drohender Schuljahresverlust vor, bei Kläger 2 die durch die Schulleitung bestätigte positive schulische Entwicklung, die ein Wechsel gefährden würde. Die pädagogischen Gründe überwiegen das öffentliche Interesse an der Schulbezirkseinteilung; deshalb waren die ablehnenden Bescheide rechtswidrig und die Genehmigungen zu erteilen.