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Beschluss

2 B 107/04

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB, kann aber mangels überwiegender Erfolgsaussichten abgelehnt werden. • Zum vorläufigen Rechtsschutz ist erforderlich, dass die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; das ist hier nicht erkennbar. • Die Errichtung eines Carports in den angegebenen Abmessungen ist nach Landesbauordnungsrecht ohne Grenzabstand zulässig (§§ der NBauO). • Die Umnutzung einer Garage zu einem Pferdestall für zwei Reitpferde kann in einem Dorfgebiet als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 BauNVO zulässig sein; damit sind übliche Lärm- und Geruchsimmissionen hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Eilantrags gegen Baugenehmigung für Carport und Pferdestall (Dorfgebiet) • Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB, kann aber mangels überwiegender Erfolgsaussichten abgelehnt werden. • Zum vorläufigen Rechtsschutz ist erforderlich, dass die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; das ist hier nicht erkennbar. • Die Errichtung eines Carports in den angegebenen Abmessungen ist nach Landesbauordnungsrecht ohne Grenzabstand zulässig (§§ der NBauO). • Die Umnutzung einer Garage zu einem Pferdestall für zwei Reitpferde kann in einem Dorfgebiet als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 BauNVO zulässig sein; damit sind übliche Lärm- und Geruchsimmissionen hinzunehmen. Der Antragsteller wandte sich gegen die am 5.11.2003 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Beigeladene auf ihrem Grundstück in J., K. Diese Genehmigung umfasst den Bau eines offenen Carports (9 m x 4 m, Höhe 3 m) an der Nachbargrenze und die Umnutzung einer Garage zu einem Pferdestall für zwei Reitpferde sowie einen Pferdeunterstand. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere die Stilllegung der Baustelle und Untersagung der Fortführung der Arbeiten. Er rügte Verletzungen nachbarschützender Bauvorschriften, Brandschutzbedenken und die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden durch Ableitung des Dachwassers auf sein Grundstück. Die Beigeladene verteidigte die Genehmigung als mit dem Dorfgebiet vereinbar und ausreichend kleinteilig, die Behörde stützte die Erlaubnis. Das Gericht prüfte summarisch und erörterte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen. • Zulässigkeit des Antrags: Der Eilantrag war gemäß §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft; der Widerspruch war unbeschränkt wirksam erhoben. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwog das Interesse der Beigeladenen an der Bauausführung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers festgestellt wurde. • Nachbarschutz und Rechtsverletzung: Der Antrag hätte nur Erfolg, wenn die Genehmigung gegen drittschützende Normen verstößt; eine solche Verletzung war nicht erkennbar. • Carport und NBauO: Das Carport entspricht nach Landesbauordnungsrecht den Voraussetzungen für zulässiges Bauen an der Grenze (§ 12 Abs.1 Nr.1 NBauO, § 46 Abs.1 NBauO); brandschutzrechtliche Bedenken wurden unsubstantiiert vorgetragen. • Feuchtigkeit und Verantwortung: Die Ableitung des Regenwassers auf das Nachbargrundstück war geplant; stehende oder spritzende Feuchtigkeit besteht teilweise bereits unabhängig vom Bau; der Nachbar ist nach §§ 19, 30 NBauO verpflichtet, sein Haus gegen Feuchtigkeitsschäden zu schützen, sodass daraus kein durchschlagendes Abwehrrecht gegen das zulässige Vorhaben folgt. • Umnutzung zur Pferdehaltung und BauNVO/BauGB: Das Grundstück liegt in einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO); die Umnutzung einer Garage zu einem Stall für zwei Reitpferde kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 BauNVO i.V.m. § 34 Abs.2 BauGB zulässig sein. • Gebietscharakter und Zumutbarkeit: Dorfgebiete sind durch ein Nebeneinander von Landwirtschaft, Wohnen und verträglichem Gewerbe geprägt; Freizeitpferdehaltung entspricht der Eigenart des Gebiets und führt nicht zu unzumutbaren Immissionen über das übliche Maß hinaus. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 154, 162 VwGO; Streitwertbemessung orientierte sich an Empfehlungen, vorläufiger Streitwert 5.000 Euro (halbiert). Der Eilantrag des Nachbarn wurde abgewiesen. Das Gericht sah keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die erteilte Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt und dadurch die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt werden. Weder das Carport in den angegebenen Abmessungen noch die Umnutzung der Garage zu einem Stall für zwei Reitpferde erscheinen nach summarischer Prüfung rechtswidrig; brandschutz- und feuchtigkeitsrechtliche Einwände waren unsubstantiiert oder treffen den Antragsteller selbst aufgrund seiner Sicherungspflichten nach NBauO. Daher besteht kein vorläufiger Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beigeladenen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen.