Urteil
4 A 4184/01
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs.1 AuslG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann.
• Die Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung entgegen, wenn der Leistungsbezug auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind.
• Die Weigerung, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, verhindert eine Verpflichtung zur Einbürgerung, es sei denn, der Herkunftsstaat erlaubt die Entlassung erst nach deutscher Einbürgerung oder die Entlassung wäre unzumutbar wegen überhöhter Gebühren.
• Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann die Verwaltungspraxis an einer konkreten Gebührenhöhe (Mindestmaßstab) anknüpfen.
Entscheidungsgründe
Kein Einbürgerungsanspruch bei andauernder Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe und Beibehaltung der Herkunftsstaatsangehörigkeit • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs.1 AuslG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann. • Die Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung entgegen, wenn der Leistungsbezug auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind. • Die Weigerung, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, verhindert eine Verpflichtung zur Einbürgerung, es sei denn, der Herkunftsstaat erlaubt die Entlassung erst nach deutscher Einbürgerung oder die Entlassung wäre unzumutbar wegen überhöhter Gebühren. • Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann die Verwaltungspraxis an einer konkreten Gebührenhöhe (Mindestmaßstab) anknüpfen. Die Eheleute sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, seit den 1990er Jahren in Deutschland mit vier Kindern, zwei davon deutsche Staatsangehörige. Beide waren ursprünglich als Asylberechtigte anerkannt und hatten unbefristete Aufenthaltserlaubnisse; diese Anerkennungen wurden später widerrufen und die Verfahren rechtskräftig abgelehnt. Die Kläger stellten 2001 Anträge auf Einbürgerung; die Behörde verzögerte die Entscheidung mit Verweis auf laufende Asyl-Widerrufsverfahren. Die Kläger beriefen sich auf familiäre Bindungen (deutsche Kinder), Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Gebühren sowie auf die Möglichkeit befristeter Aufenthaltstitel. Die Verwaltungsbehörde lehnte ab mit Verweis auf fehlende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 AuslG, insbesondere wegen Leistungsbezugs und fehlender Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1. war langfristig arbeitslos und erhielt Arbeitslosenhilfe; der Klägerin zu 2. wurden mangelhafte Integration und fehlende Arbeitsbemühungen vorgeworfen. • Rechtsgrundlagen sind vor allem § 85 Abs.1 AuslG (Voraussetzungen der Einbürgerung) sowie §§ 86,87 AuslG (Sprachkenntnisse, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit). • Ein Einbürgerungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann (§ 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG); eine Ausnahme greift nur, wenn der Leistungsbezug aus nicht von dem Ausländer zu vertretenden Gründen erfolgt (§ 85 Abs.1 S.2 AuslG). • Die Kläger leben zum Zeitpunkt der Entscheidung von Arbeitslosenhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld und Wohngeld; damit fehlt die Voraussetzung des eigenständigen Unterhaltsnachweises. Der Leistungsbezug ist nach Auffassung des Gerichts durch der Kläger zurechenbare Gründe (fehlende berufliche Integration, mangelnde Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, wieder aufgegebene selbständige Tätigkeit) verursacht und damit nicht entschuldbar. • Die lang anhaltende Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1. beruht nicht auf objektiven Marktbedingungen, sondern in der Person des Klägers; er hat nicht hinreichend an seiner Integration und Qualifikation gearbeitet, sodass eine Einbürgerung dem Gesetzeszweck widerspräche. • Auch die Klägerin zu 2. hat trotz vorhandener Berufsqualifikation nicht die erforderlichen Anstrengungen zur Arbeitsmarktintegration unternommen; ihre jetzige Betreuung der Kinder rechtfertigt nicht die fehlende Integration vor der Geburt der Kinder. • Die Kläger haben die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit bislang nicht aufgegeben; ohne Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit besteht kein Anspruch auf Einbürgerung (§ 85 Abs.1 S.1 Nr.4 AuslG). Ein vorgängiger Verzicht kann nur entbehrlich sein, wenn der Herkunftsstaat Entlassung erst nach deutscher Einbürgerung erlaubt oder die Entlassung unzumutbar wäre. • Die behauptete Unzumutbarkeit wegen hoher Gebühren ist nicht gegeben: die vom Generalkonsulat mitgeteilten Entlassungsgebühren liegen unter dem in der Verwaltungspraxis zugrunde gelegten Unzumutbarkeitsmaßstab, und die Kläger hätten sich rechtzeitig informieren und Anträge stellen können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil sie den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe sicherstellen können und der Leistungsbezug dem Verantwortungsbereich der Kläger zuzurechnen ist. Zudem haben sie die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben, sodass die Voraussetzung des Verlusts oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 85 Abs.1 Nr.4 AuslG nicht erfüllt ist. Ein Anspruch scheitert daher sowohl an § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG (Unterhalt) als auch an Nr.4 (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit); die von den Klägern vorgebrachte Unzumutbarkeit der Entlassung wegen Gebühren ist nicht gegeben. Die Klage war daher abzuweisen; die Kläger hätten sich rechtzeitig um Entlassungsanträge und berufliche Integration bemühen müssen.