Urteil
3 A 209/03
Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und begehrt die Zahlung von Beihilfeleistungen. Mit sechs Beihilfebescheiden vom 21.02.2002, 29.04.2002, 17.07.2002, 15.08.2002, 2 17.10. 2002 und 07.01.2003 setzte das beklagte Landesamt jeweils Beihilfen für den Kläger und seine Ehefrau wegen Aufwendungen fest, die im Jahr 2002 entstanden waren. Die Bescheide waren nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. An Eigenanteilen für Arznei- und Verbandmittel wurden abgezogen: 3 Bescheid vom 21.02.2002 64,00 € Bescheid vom 29.04.2002 164,39 € Bescheid vom 17.07.2002 178,49 € Bescheid vom 15.08.2002 69,50 € Bescheid vom 17.10.2002 131,49 € Bescheid vom 07.01.2003 113,00 € Gesamt: 720,87 € 4 Mit Formularschreiben vom 10.02.2003 beantragte der Kläger, auf seine Beihilfefestsetzungen im Jahr 2002 die Härtefallregelung gemäß § 6 Abs. 5 BhV anzuwenden. Das Gesamteinkommen des Kalenderjahres vor Stellung des Antrages bezifferte der Kläger auf 28.644,58 €, woraus er bei Verheirateten eine 85-prozentige Einkommensgrenze von 24.347,89 € und eine zweiprozentige Belastungsgrenze von 486,96 € errechnete. Durch Bescheid vom 27.02.2003 stellte das beklagte Landesamt die Belastungsgrenze des Klägers mit Eigenanteilen der Arznei- und Verbandmittel sowie der Beförderungskosten für das Jahr 2003 mit 463,17 € fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 20.03.2003 und führte unter anderem aus, dass er seinen Antrag klar erkennbar für das Jahr 2002 gestellt habe. Seine einbehaltenen Eigenanteile für 2002 lägen um 257,70 € über der festgestellten Belastungsgrenze von 463,17 €; auf diesen Differenzbetrag erhebe er Anspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003, zugestellt am 18.07.2003, wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.02.2003 insoweit zurück, als eine Befreiung von Eigenanteilen für das Jahr 2002 gefordert worden war; eine Befreiung könne erst ab der Antragstellung für die Zukunft gewährt werden. 5 Am 18.08.2003 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beihilfefestsetzungsbescheide für Aufwendungen aus dem Jahr 2002 hätten unrichtige Angaben zur Höhe der Belastungsgrenze enthalten, auf deren Richtigkeit er ebenso vertraut habe wie auf die Fürsorgepflicht. Erst im Januar 2003 habe er durch ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin des beklagten Landesamtes erfahren, dass er einen Antrag stellen müsse, um die zu viel einbehaltenen Eigenanteile zu bekommen. 7 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 8 das beklagte Landesamt zu verpflichten, dem Kläger auf die Beihilfeanträge vom 17.10.2002 und vom 07.01.2003 weitere Beihilfe im Umfang abgezogener Eigenanteile in Höhe von 257,70 Euro zu zahlen, sowie den Bescheid vom 27.02.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegen stehen. 9 Das beklagte Landesamt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV (in der im Jahr 2002 geltenden Fassung) folge, dass ein Wegfall des Eigenanteils nur für das laufende Jahr erfolgen könne, in welchem der Antrag gestellt werde; dies sei vorliegend das Jahr 2003 gewesen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BhV gälten die Abzugsbeträge mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das habe zur Folge, dass nur die Aufwendungen von den Eigenanteilen befreit werden könnten, die nach der Beantragung einer Befreiung entstanden seien. § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV würde keinen Sinn ergeben, wenn eine Antragstellung rückwirkend gelten würde. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und zur Sachlage wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist zum weitaus überwiegenden Teil begründet, soweit der Kläger der Berechnung der Belastungsgrenze sein Gesamteinkommen des Jahres 2001 - nicht des Jahres 2003 - zu Grunde legt, im Übrigen jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 27.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger, welchem ein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe für das Jahr 2002 in Höhe von 233,91 € zusteht, in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die auf einen höheren Zahlungsbetrag gerichtete Klage ist jedoch unbegründet; der insofern geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. 14 Rechtsgrundlage für das streitbefangene Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 87 c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -; danach erhalten Versorgungsempfänger des Landes Beihilfen nach den für die Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften. Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger im Jahr 2002 entstandenen Aufwendungen richtet sich demzufolge nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen - BhV - in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 01.11.2001 (GMBl. S 918; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1982 - 6 C 95.75 -, Buchholz 238.4 § 30 Nr. 6, S. 8 ff; VG Göttingen, Urteil vom 29.01.1998 - 3 A 3293/96 -, S. 6). Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 BhV lautete: 15 1. Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 9 Satz 3 sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. 16 2. Diese beträgt zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4;(...). 17 3. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. 18 4. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 19 5. Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert. 20 6. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das jährliche Einkommen des Kalenderjahres vor Stellung des Antrages nach Satz 1. 21 Das Gericht teilt nicht die Auffassung des beklagten Landesamtes, dass der Eigenanteil nur für die im laufenden Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Befreiungsantrags entstehenden Aufwendungen für Arznei-, Verbandmittel und Beförderungsleistungen wegfallen könne. Dem Wortlaut der Vorschrift ist lediglich zu entnehmen, dass jeweils die Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, wenn der Beihilfeberechtigte dies beantragt. Der Wortlaut schreibt jedoch nicht vor, dass der Antrag innerhalb desselben Kalenderjahres gestellt werden muss. Dies kann auch keineswegs aus dem Satz 3 des Absatzes 5 entnommen werden. Seine Stellung im Anschluss an die Definition der Belastungsgrenze zeigt, dass er auf den Satz 1 gar nicht mehr bezogen ist; er regelt vielmehr allein, welche Abzugsbeträge für die Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. Würden nämlich die Abzugsbeträge - also die vom Beihilfeberechtigen zu zahlenden Eigenanteile - nicht fiktiv mit dem Entstehen der Aufwendungen bereits als erbracht gelten, so würden sie zwangsläufig erst mit der Festsetzung der Beihilfe entstehen und damit häufig nicht mehr demselben Kalenderjahr zugerechnet werden können wie die Aufwendung selbst. 22 Die Fiktion des Abs. 5 Satz 3 ist daher notwendig, um ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte zu verhindern, in denen die Aufwendung und der zugehörige Abzugsbetrag entstehen; hierin erschöpft sich aber auch die Bedeutung des Satzes 3. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 5 BhV mit § 17 Abs. 9 BhV, der für die Beantragung einer Beihilfe eine Frist von einem Jahr seit dem Entstehen der Aufwendung oder der Rechnungsstellung einräumt, wird ebenfalls deutlich, dass der Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV nicht nur für künftig entstehende Aufwendungen Wirkung entfaltet. Andernfalls würde nämlich nicht beachtet, dass Aufwendungen zwar noch in den letzten Wochen eines Jahres entstehen, aber erst in den ersten Wochen des Folgejahres in Rechnung gestellt werden können. Sofern im laufenden Jahr die Belastungsgrenze zwar fast erreicht, aber noch nicht überschritten wäre, könnte der Beihilfeberechtigte gar nicht ausrechnen oder auch nur einschätzen, ob er mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag nach 6 Abs. 5 Satz 1 BhV stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorschriftengeber die Beihilfeberechtigten zwingen wollte, wegen der Unwägbarkeit, zu welchem Zeitpunkt Eigenanteile in welcher Höhe anfallen können, schon zu Beginn eines jeden Kalenderjahres quasi auf Vorrat einen Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BvH zu stellen, den die Beihilfestellen im Übrigen auch gar nicht endgültig, sondern nur bedingt (...unter der Voraussetzung, dass bei künftigen Festsetzungsbescheiden die Belastungsgrenze erreicht wird...) bescheiden könnten. Hätte der BhV-Geber dies gewollt, so hätte er in § 6 Abs. 5 BhV eine Formulierung wie in § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV einfügen müssen. 23 Sinn und Zweck der Möglichkeit, durch einen Antrag den Eigenanteil an Arznei-, Verbandmitteln und Beförderungsentgelten auf höchstens 2 % des Bruttojahreseinkommens begrenzen zu können, ist die vom Vorschriftengeber gewollte Entlastung von chronisch und besonders kostenträchtig erkrankten Beamten, Versorgungsempfängern und deren Angehörigen. Nach allgemeiner Auffassung ist in der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Besoldung ein Anteil zur Deckung von Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 2 N 1/86 -, BVerwGE 77,345,351); durch Kürzungen im Beihilfewesen wird mittelbar Einfluss auf diesen Anteil und damit auf die Höhe der Bezüge genommen (vgl. Neuhäuser, Kostendämpfungspauschalen im Beihilferecht im Lichte der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824, 835). Dasselbe gilt für die Ruhestandsbezüge. Dennoch weisen Beihilfe und Alimentation unterschiedliche Anknüpfungspunkte auf. Besoldung und Versorgung in ihrer bundesgesetzlichen Ausgestaltung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs.5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten oder Richter und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvR 3/88 - BVerfGE 83,89,98). 24 Mit der in der Besoldung enthaltenen teilweisen Beteiligung an Aufwendungen für besondere finanzielle Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle stellt der Dienstherr seinen Beamten und Versorgungsempfängern einen Durchschnittssatz der in solchen Fällen zu erwartenden Aufwendungen zur Eigenvorsorge zur Verfügung, welcher die ihnen verbleibenden Teile der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckt, indem sie damit entweder Rücklagen bilden oder eine freiwillige Krankenzusatzversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11. 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207,209). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Alimentationsprinzips dann denkbar, wenn der Beihilfeberechtigte im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müsste, dass die ihm verbleibende Besoldung oder Versorgung keine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie mehr erlaubte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991, aaO., S. 209). In Beachtung dieser Grundsätze war der BhV-Geber gehalten, Beamten und Versorgungsempfängern, deren Selbstbehalte die Anteile der Besoldung bzw. Versorgung zur Deckung von Aufwendungen im Krankheitsfall übersteigen, von weiteren Belastungen der allgemeinen Alimentation zu befreien, wenn sie dies für erforderlich halten („auf Antrag“). Diese weiteren Belastungen können die Betroffenen erst dann einigermaßen verlässlich einschätzen, wenn sich ihre Entwicklung im Laufe jedes Kalenderjahres abzuzeichnen beginnt; ein Zwang zur Antragstellung mit dem jeweiligen Jahresbeginn würde der Ratio der Regelung zuwiderlaufen Auch aus Sinn und Zweck der Regelung ist daher nicht zu entnehmen, dass eine Entlastung nur für künftig entstehende Aufwendungen gewährt werden soll und eine möglicherweise im Einzelfall bereits eingetretene Verletzung des Alimentationsprinzips wegen verspäteter Antragstellung hingenommen wird. 25 Letztlich ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV auch die vor Antragstellung im selben Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen erfasst, müssen allerdings die nachfolgenden Überlegungen zur Bestandskraft von Beihilfebescheiden sein. Nach dem Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 70 VwGO), spätestens aber ein Jahr nach der Bekanntgabe (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), wird die Festsetzung - oder Versagung - einer Beihilfe als Verwaltungsakt (vgl. §§ 1 Nds.VwVfG, 35 Satz 1 VwVfG) bestandskräftig, kann also gemäß §§ 48 ff VwVfG nur noch unter erschwerten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden. Wenn das beklagte Landesamt bei Beihilfefestsetzungsbescheiden für Versorgungsempfänger bewusst auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet, sind diese Verwaltungsakte jeweils ein Jahr lang mit einem Widerspruch angreifbar und im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. 26 Trägt der Beihilfeberechtigte - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Widerspruchsfrist vor, er sei mit der Höhe der Abzugsbeträge des Vorjahres nicht einverstanden, so liegt darin zum einen, wie das beklagte Landesamt richtig erkannt hat, ein Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV. Zum anderen greift der Beihilfeberechtigte aber auch die Beihilfefestsetzungsbescheide des Vorjahres, soweit sie noch nicht bestandskräftig geworden sind, mit einem Widerspruch an. Denn die begehrte nachträgliche Erstattung von festgesetzten Abzugsbeträgen ist rechtlich nur möglich, wenn zuvor die entsprechenden Festsetzungsbescheide nachträglich abgeändert werden, indem im Widerspruchsverfahren eine weitere Beihilfe in Höhe des über die Belastungsgrenze hinaus einbehaltenen Eigenanteils festgesetzt wird. Dürfte nun das beklagte Landesamt die nachträgliche Änderung der noch nicht bestandskräftig gewordenen Beihilfefestsetzungen des Vorjahres mit der Begründung verweigern, dass der Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV zu spät gestellt worden sei, so würde damit eine Teilregelung jeder der angegriffenen Beihilfefestsetzungen in Bestandskraft erwachsen, bevor die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen und der Regelungsgehalt insgesamt rechtskräftig geworden wäre. Bei einer derartigen Auslegung würde § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV gegen das höherrangige Recht in §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO i.V.m. §§ 1 Nds.VwVfG, 48 ff VwVfG verstoßen und unwirksam sein. Im Übrigen gilt - sofern es nicht ausdrücklich anders geregelt ist -, dass ein fehlender Antrag sogar noch nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 45 Rn 15). 27 Ist demzufolge der Antrag des Klägers nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BhV für das Kalenderjahr 2002 mit Schreiben vom 10.02.2003 rechtzeitig gestellt worden, weil die sechs Beihilfebescheide über die im Jahr 2002 entstandenen Aufwendungen noch nicht bestandskräftig waren, so ist dem Kläger weitere Beihilfe in der tenorierten Höhe aufgrund der die Belastungsgrenze übersteigenden Abzugsbeträge - unter entsprechender Korrektur der beiden Bescheide vom 17.10.2002 und 07.01.2003 - zu zahlen. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides vom 04.07.2002 hatten der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2001 ein Bruttoeinkommen von 56.024,00 DM (entspricht 28.644,62 €); seine Belastungsgrenze von 85 % lag mithin bei 24.347,93 €, so dass sein zweiprozentiger Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BhV 486,96 € betrug und die zuviel einbehaltenen Beträge 233,91 € (720,87 € - 486,96 €) ausmachten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060019140&psml=bsndprod.psml&max=true