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Beschluss

4 B 116/04

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Studentenwerk, das eine Kinderkrippe betreibt, muss bei übersteigender Nachfrage tragfähige, verfassungsrechtlich überprüfbare Kriterien für die Platzvergabe zugrunde legen. • Die Anwendung einer differenzierten Punkteskala nach sozialen Kriterien ist zur Vorauswahl bei Platzknappheit grundsätzlich zulässig. • Die Berücksichtigung der besonderen Lage Alleinerziehender als sozialer Vergabefaktor verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. • Ein Anspruch auf sofortige Zuweisung eines Krippenplatzes besteht nur, wenn die Antragsteller nach den angewandten, sachgerechten Kriterien hinreichend vorrangig sind.
Entscheidungsgründe
Keine vorrangige Zuweisung eines Krippenplatzes bei sachgerechter Punktebewertung • Ein Studentenwerk, das eine Kinderkrippe betreibt, muss bei übersteigender Nachfrage tragfähige, verfassungsrechtlich überprüfbare Kriterien für die Platzvergabe zugrunde legen. • Die Anwendung einer differenzierten Punkteskala nach sozialen Kriterien ist zur Vorauswahl bei Platzknappheit grundsätzlich zulässig. • Die Berücksichtigung der besonderen Lage Alleinerziehender als sozialer Vergabefaktor verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. • Ein Anspruch auf sofortige Zuweisung eines Krippenplatzes besteht nur, wenn die Antragsteller nach den angewandten, sachgerechten Kriterien hinreichend vorrangig sind. Die Antragsteller begehrten einen Krippenplatz für ihre 2002 geborene Tochter in der vom Studentenwerk betriebenen Kinderkrippe in F. Die Krippe bietet 60 Plätze; beim Studentenwerk besteht eine belegungs- und rangfolgegestützte Vergabepraxis mit einer Warteliste. Die Belegungsordnung gewährt Punkte nach sozialen Kriterien, wobei ein Drittel der Plätze auch an nicht studierende Eltern vergeben wird. Die Antragsteller hatten am 03.03.2003 ihre Tochter angemeldet und beantragten vorläufigen Rechtsschutz mit Blick auf einen zum 01.10.2004 frei werdenden Platz; sie rügten u.a. die Berücksichtigung des Geschlechts und die Bevorzugung Alleinerziehender und nicht studierender Eltern. Das Studentenwerk wendete ein, die Vergabekriterien seien sachgerecht und verfassungsrechtlich zulässig. Das Gericht prüfte summarisch die Anträge und die Punktvergabe. • Rechtsgrundlage: Das Studentenwerk handelt bei Betrieb der Krippe auf Grundlage des § 68 Abs. 2 NHG und ist bei der Platzvergabe an verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, gebunden. • Summarische Prüfung: Bei vorläufigem Rechtsschutz ist nur eine eingeschränkte Überprüfung möglich; ein Anordnungsanspruch setzt glaubhaft gemachte Erfolgsaussichten voraus (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Belegungsordnung: Die vom Antragsgegner verwendete differenzierte Punkteskala für soziale Kriterien (z. B. Alleinerziehende 20 Punkte, studierende Elternpunkte, Berufstätigkeit, Examenslage) stellt ein tragfähiges Instrument zur Rangbildung dar und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen in der summarischen Kontrolle. • Art. 6 GG-Anliegen: Die besondere Berücksichtigung Alleinerziehender als Vergabekriterium widerspricht nicht dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG; entsprechende Rechtsprechung und sozialrechtliche Regelungen stützen diese Zulässigkeit. • Geschlechtskriterium: Ein generelles Verbot, das Geschlecht zu berücksichtigen, ist nicht einschlägig, zumal hier die Rangfolge nach Sozialpunkten bereits zugunsten anderer Kinder ausscheidet. • Platzvergabe an Nicht-Studierende: Die Praxis, bis zu einem Drittel Plätze an nicht studierende Kinder zu vergeben, entspricht den Anforderungen des KiTaG und dem Stiftungszweck des Studentenwerks; daraus folgt kein Anspruch der Antragsteller auf Freimachung bestehender Verträge. • Folge: Nach der Punktbewertung liegen mehrere Kinder vor der Tochter der Antragsteller, sodass diese derzeit keinen Anspruch auf Zuweisung des zum 01.10.2004 oder des nächsten frei werdenden Platzes haben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Die Antragsteller konnten nicht glaubhaft machen, dass ihnen nach der von der Beklagten angewandten, in summarischer Prüfung tragfähigen Punkteskala ein vorrangiger Platzanspruch zusteht. Die Berücksichtigung sozialer Kriterien, einschließlich der besonderen Situation Alleinerziehender, ist verfassungsrechtlich zulässig; ebenso ist die teilweise Vergabe von Plätzen an nicht studierende Eltern mit dem Aufgabenbereich des Studentenwerks vereinbar. Die Anträge, dem Antragsgegner die Platzvergabe an Dritte zu untersagen oder die Zuweisung eines bestimmten frei werdenden Platzes anzuordnen, hatten deshalb keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe wurde versagt und die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO.