Urteil
4 A 56/03
Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wehren sich mit der Klage gegen eine durch den Beklagten verhängte schulrechtliche Ordnungsmaßnahme. 2 Die seinerzeit zwölfjährige Tochter U. der Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 die Klasse 8a des Beklagten. Am 15.01.2003 verfasste sie gemeinsam mit fünf Mitschülerinnen ein Lied über eine weitere Mitschülerin, das auf CD gebrannt wurde; wegen des Liedtextes wird auf Blatt 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Durch den Inhalt des Liedes wurde die betroffene Mitschülerin beleidigt. Das Lied enthielt auch Äußerungen über drei Lehrerinnen der Schule. Der Liedtext existierte in mehrfacher Kopie und wurde in der Schule verbreitet. Das Lied selbst wurde in der Schule mittels eines sog. „Disc-Man“ abgespielt. 3 Am 10.02.2003 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 8a des Beklagten, gegenüber der Tochter der Kläger neben einem Erziehungsmittel, das nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform zu verhängen. An der Konferenz nahmen auch die in dem Lied genannten Lehrerinnen teil. Unter dem 11.02.2003 erging zu der Ordnungsmaßnahme ein entsprechender Bescheid an beide Kläger. 4 Am 28.02.2003 legten die Kläger gegen die Verhängung der Ordnungsmaßnahme Widerspruch ein. Sie führten aus, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Ihre Tochter sei erst zwölf Jahre alt. Es handele sich um ihr erstmaliges Fehlverhalten. Bisher sei sie eher positiv in Erscheinung getreten. Sie habe ihr Fehlverhalten eingesehen. Die Maßnahme der Androhung der Überweisung an eine andere Schule sei im Nds. Schulgesetz nicht vorgesehen. Die Maßnahme sei auch nicht ausreichend begründet worden. Ihre Tochter habe keinen entsprechenden Bescheid erhalten. Der Beklagte habe das Mitwirkungsverbot für die in dem Liedtext genannten Lehrerinnen nicht beachtet. 5 Am 19.03.2003 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 8a des Beklagten, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, die verfügte Ordnungsmaßnahme sei geeignet, die Ordnung des Schulbetriebs wiederherzustellen, und sei in Anbetracht der groben Pflichtverletzung der Schülerin verhältnismäßig. Die Klassenkonferenz habe bei ihrer Ermessensabwägung im notwendigen Umfang andere Maßnahmen in Erwägung gezogen. 6 Am 29.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag beziehen. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 08.04.2003 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 14 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme des Beklagten ist § 61 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 des Nds. Schulgesetzes (NSchG). Danach ist die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform als Ordnungsmaßnahme zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fern bleiben. Obwohl der Katalog der Ordnungsmaßnahmen in § 61 Abs. 3 NSchG abschließend und verbindlich regelt, welche Ordnungsmaßnahmen an den öffentlichen Schulen in Niedersachsen angewandt werden dürfen, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, in geeigneten Fällen die Verweisung an eine andere Schule derselben Schulform nicht anzuordnen, sondern bei einer einmaligen Verfehlung nur anzudrohen. Mit einer solchen Androhung bleibt die Klassenkonferenz hinter der ihr gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis zurück. Sie verletzt mit dieser zugunsten der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers gewählten Abweichung vom Gesetz die Schülerin oder den Schüler nicht in eigenen Rechten (Littmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand Juni 2004, § 61 Anmerkung 2.2). 15 Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 NSchG kennzeichnet die Regelung als Ermessensnorm, was zur Folge hat, dass die von der Schulleiterin des Beklagten umgesetzte Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 8a bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vom Gericht lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Konferenz vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und den Gleichheitssatz beachtet hat und sich von sachgerechten, am Sinn des ihr eingeräumten Ermessensspielraums orientierten Erwägungen hat leiten lassen. Diesen Anforderungen entspricht die gegenüber der Tochter der Kläger verhängte Androhung ihrer Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform. 16 Die Klassenkonferenz ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Tochter der Kläger hat eingeräumt, am 15.01.2003 gemeinsam mit fünf Mitschülerinnen ein Lied über eine weitere Mitschülerin gedichtet zu haben, in dem die betroffene Mitschülerin in grober, obszöner und unerträglicher Weise beleidigt und verunglimpft worden ist. Sie hat es nicht verhindert, dass der Text dieses Liedes und auch das Lied selbst einem unbestimmten Kreis anderer Schülerinnen und Schüler zugänglich gemacht wurde, wodurch die Wirkung der gegenüber der Mitschülerin ausgesprochenen Beleidigung noch erheblich erhöht worden ist. 17 Das Verhalten der Tochter der Kläger und der anderen an der Angelegenheit beteiligten Schülerinnen begründet eine grobe Pflichtverletzung i. S. von § 61 Abs. 2 NSchG. Es missachtet die Vorgaben der Schulordnung des Beklagten, die dazu verpflichtet, Angehörigen der Schulgemeinschaft mit Respekt und Freundlichkeit zu begegnen und sich um Rücksicht, Toleranz und Verständnis zu bemühen. Das Verfassen und Verteilen des Liedtextes wie auch das Abspielen des Liedes führte darüber hinaus zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes der betroffenen Mitschülerin und begründete neben dieser individuellen Rechtsverletzung eine allgemeine Störung des Schulfriedens (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 -, BayVBl. 1993, 599). 18 Angesichts der Schwere des Verstoßes erscheint die von der Klassenkonferenz verhängte Maßnahme, die keine Anzeichen von Willkür erkennen lässt, verhältnismäßig. Die Klassenkonferenz hat laut Protokoll vom 10.02.2003 ausführlich über die Auswahl der Ordnungsmaßnahme beraten. Sie hat die Überweisung in eine Parallelklasse mit der Begründung als nicht sinnvoll erachtet, die sechs Schülerinnen würden in diesem Fall aufgrund der Existenz von nur zwei Französischklassen dieselbe Klasse besuchen, was unter pädagogischen Aspekten nicht zweckmäßig erscheine. Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform erschien der Konferenz im Hinblick darauf unangemessen, dass nach ihrer Auffassung keine der Schülerinnen die Zeilen allein formuliert hätte und man im Alter von etwa dreizehn Jahren noch einem starken Gruppenzwang unterliege. Angesichts der erheblichen Verletzung der Persönlichkeit einer ebenfalls dreizehnjährigen Mitschülerin hielt die Konferenz die schließlich verhängte Maßnahme für angemessen. Diese Entscheidung lässt Ermessensfehler auch im Hinblick darauf nicht erkennen, dass die Tochter der Kläger in der Gruppe der Schülerinnen mit zwölf Lebensjahren die Jüngste gewesen ist. Auch eine zwölfjährige Schülerin ist im Regelfall durchaus in der Lage zu erkennen, dass ein Liedtext wie der vorliegend in Rede stehende geeignet ist, Persönlichkeitsrechte in erheblichem Maße zu verletzen. Angesichts dessen hat sich die Konferenz nach Auffassung der Kammer für eine eher milde Ordnungsmaßnahme entschieden. 19 Verfahrensfehler kann das Gericht nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleitung ihren Bescheid vom 10.02.2003 nicht an die Schülerin selbst, sondern an beide Kläger als Personensorgeberechtigte gerichtet hat (vgl. Littmann, a.a.O., § 61 Anmerkung 7.2). Dahin stehen kann, ob der kurz gefasste Bescheid vom 10.02.2003 die aus dem Protokoll der Klassenkonferenz ersichtlichen Ermessensgesichtspunkte in ausreichender Weise zum Ausdruck bringt, denn zumindest der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 08.04.2003 enthält insoweit hinreichende Ausführungen. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die im Liedtext gleichfalls erwähnten Lehrerinnen an der Entscheidung der Klassenkonferenz mitgewirkt haben. Zwar dürfen Mitglieder von Konferenzen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, gemäß § 41 Abs. 1 NSchG grundsätzlich nicht anwesend sein. Ist eine Lehrkraft das Opfer des Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers geworden, so ist sie von der Beratung und der Beschlussfassung über eine daraufhin ergehende Ordnungsmaßnahme jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie derart geschädigt worden ist, dass eine Strafanzeige oder ein zivilrechtliches Vorgehen der Lehrkraft gegen die betreffende Schülerin bzw. den Schüler ernsthaft in Betracht kommen. Dagegen reicht nicht jede irgendwie geartete Betroffenheit einer Lehrkraft aus, um sie von der Mitwirkung an einer Ordnungsmaßnahme auszuschließen (Littmann, a.a.O., § 61 Anmerkung 8.3). Im streitbefangenen Fall liegt der Schwerpunkt des Fehlverhaltens der Tochter der Kläger eindeutig in der Beleidigung einer Mitschülerin, während die drei Lehrerinnen nur am Rande betroffen sind. Der Grad dieser Betroffenheit reicht nicht aus, um sie von der Mitwirkung an der Beratung und der Beschlussfassung über die Ordnungsmaßnahme auszuschließen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060000102&psml=bsndprod.psml&max=true