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Urteil

2 A 355/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG besteht nicht, wenn das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. • Bei Verpflichtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. • Ein Ausländer gilt als unverschuldet an der Ausreise gehindert nur, wenn er zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Heimreisepapieren nachgekommen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei absehbarer Behebung des Ausreisehindernisses • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG besteht nicht, wenn das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. • Bei Verpflichtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. • Ein Ausländer gilt als unverschuldet an der Ausreise gehindert nur, wenn er zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Heimreisepapieren nachgekommen ist. Der libanesische Kläger ist seit 1989 in Deutschland, stellte Asylantrag, zog ihn zurück und erhielt Duldungen. 1996 wurde er wegen Drogenhandels verurteilt und ausreisepflichtig bzw. ausgewiesen; Abschiebung scheiterte mangels Reisepapier. Seit November 1997 erhielt er fortlaufend Duldungen. Am 19.09.2001 beantragte er eine Aufenthaltsbefugnis; der Antrag wurde abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich der Mitwirkung zur Beschaffung von Heimreisepapieren verweigert haben soll. Nach Eheschließung und späterer Scheidung klagte er auf Neubescheidung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; seit Ende 2004 füllte er erneut Formulare und reichte Fotos ein. Die Behörde trägt vor, dass inzwischen wegen bilateraler Gespräche mit dem Libanon mit zügiger Ausstellung von Passersatzpapieren zu rechnen sei. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich ist nun § 25 Abs.5 AufenthG in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung. • Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis bei vollziehbar Ausreisepflichtigen nur erteilt werden, wenn die Ausreise unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; zudem muss das Hindernis unverschuldet sein. • Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig wegen der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung; faktisch fehlt ihm derzeit ein gültiges Reisepapier, somit ist die Ausreise zurzeit unmöglich. • Die Vorschrift bezweckt, langandauernde Ketten von Duldungen zu beenden; das Gericht wertet "absehbare Zeit" hier als einen weiteren Zeitraum von drei Monaten ab mündlicher Verhandlung zur Beseitigung des Ausreisehindernisses. • Die Behörde legte nachvollziehbare und durch Unterlagen gestützte Tatsachen dar, wonach libanesische Behörden inzwischen Rückübernahmeanträge zügig bearbeiten und für Personen mit in Deutschland begangenen Straftaten Passersatzpapiere binnen etwa zwei bis drei Monaten zu erwarten sind. • Der Kläger hat zuletzt mitgewirkt und die erforderlichen Vordrucke ausgefüllt; die Prognose der Behörde, dass die Ausstellung von Heimreisepapieren bald gelingen wird, überzeugte das Gericht. • Fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG, ist eine Aufenthaltserlaubnis gegenwärtig zu versagen; der Kläger kann nach Ausstellung der Papiere erneut einen Antrag stellen, dann sind die Voraussetzungen aufs Neue zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG, weil das bestehende Ausreisehindernis (fehlende Reisepapiere) nach der Lage der Dinge in absehbarer Zeit beseitigt werden kann und die Behörde darlegte, dass mit Ausstellung von Heimreisepapieren innerhalb weniger Monate zu rechnen ist. Bis zur tatsächlichen Beseitigung des Hindernisses bleibt der Kläger auf Duldungen angewiesen. Sollte die Prognose der Behörde wider Erwarten nicht eintreten, kann der Kläger erneut einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen; dann sind die Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.