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Urteil

2 A 424/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pflegeperson ist nicht anspruchsberechtigt nach § 39 SGB VIII; der Anspruch steht dem Personensorgeberechtigten zu. • Prozessführungsbefugnis einer Pflegeperson im Verwaltungsprozess ist regelmäßig zu verneinen; gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess unzulässig. • Laufende Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII sind auf die nach Landesrecht festgesetzten Pauschalen begrenzt; geringfügige Vereinsbeiträge sind durch die Pauschale abgegolten.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis der Pflegeperson und Abgeltung kleiner Vereinsbeiträge durch Pflegegeld • Eine Pflegeperson ist nicht anspruchsberechtigt nach § 39 SGB VIII; der Anspruch steht dem Personensorgeberechtigten zu. • Prozessführungsbefugnis einer Pflegeperson im Verwaltungsprozess ist regelmäßig zu verneinen; gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess unzulässig. • Laufende Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII sind auf die nach Landesrecht festgesetzten Pauschalen begrenzt; geringfügige Vereinsbeiträge sind durch die Pauschale abgegolten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übernahme jährlicher Vereinsbeiträge für zwei bei ihr in Vollzeitpflege befindliche Kinder. Die Kinder erhielten Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII und waren zunächst unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes; seit September 2003 ist der Ehemann der Klägerin Vormund. Die Klägerin erhielt ab Oktober 2003 ein pauschaliertes Pflegegeld pro Kind von 666,00 Euro monatlich. Die Beklagte übernahm lediglich die Kosten für Voltigier-Übungsstunden, nicht jedoch die Vereinsbeiträge; die Beklagte argumentierte, die Beiträge seien durch das Pflegegeld abgegolten. Die Klägerin focht dies mit Klage an und berief sich darauf, dass der Leistungsvertrag der Erziehungsstelle solche Beiträge umfasste und vergleichbare Aufwendungen gesondert vergütet würden. In der mündlichen Verhandlung legte der Vormund eine Genehmigung vor, die Klägerin im eigenen Namen klagen zu lassen. • Klage unzulässig mangels Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin ist nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs; Leistungsansprüche aus §§ 27 ff., insbesondere § 39 SGB VIII, stehen dem Personensorgeberechtigten zu. • Rechtsgrundlagen und Anspruchscharakter: § 39 SGB VIII ist Annex zu den Ansprüchen auf Hilfe zur Erziehung; laufende Leistungen sollen als Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII gewährt werden; Landesrecht regelt die Höhe der Pauschalen. • Pflegestatus und Personensorge: Die Klägerin war nie personensorgeberechtigt; zunächst bestand Amtsvormundschaft des Jugendamtes, sodann Vormundschaft des Ehemannes; daher fehlt ihr die Anspruchsberechtigung nach § 39 SGB VIII. • Prozessführungsbefugnis und Vertretung: Vorschriften wie § 1688 BGB betreffen Befugnisse im alltäglichen Leben, ändern aber nichts an der Zuweisung der Leistungsberechtigung an den Personensorgeberechtigten; eine nachträgliche Genehmigung des Vormunds begründet im Verwaltungsprozess keine gewillkürte Prozessstandschaft (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Materielle Beurteilung (hilfsweise): Selbst bei Gewährung der Zulässigkeit wäre der Anspruch unbegründet; die Pauschalbeträge (823,50 bzw. 666,00 Euro 2003) decken regelmäßig wiederkehrende Kleinausgaben wie Vereinsbeiträge ab. • Ermessen: Die Ablehnung der zusätzlichen Übernahme durch die Beklagte ist nicht ermessensfehlerhaft; die Beklagte durfte die geringen Beiträge als durch das Pflegegeld abgegolten ansehen. • Vergleichsbetrachtung: Im Rechtsgebiet der Hilfe zum Lebensunterhalt sind sportliche Aktivitäten im Regelsatz enthalten; bei deutlich höheren Pflegegeldpauschalen liegt die Abgeltung kleiner Vereinsbeiträge durch die Pauschale nahe. Die Klage ist abgewiesen, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist, da der Anspruch aus § 39 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zusteht und die Klägerin nie Inhaberin dieses Anspruchs war. Eine nachträgliche Genehmigung des Vormunds begründet keine Zulässigkeit im Verwaltungsprozess. Unabhängig davon wäre der Anspruch materiell unbegründet, weil die nach Landesrecht festgesetzten Pauschalbeträge des Pflegegeldes die hier geltend gemachten geringen Vereinsbeiträge abdecken und keine Besonderheit des Einzelfalls vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten.