Urteil
2 A 377/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und zur Unfallversicherung der die Klägerinnen unterhaltenden Mutter sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abzusetzen, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist.
• Kfz-Haftpflichtbeiträge sind abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird oder seine Verwertung aus Härtegründen nicht zumutbar ist.
• Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung sind nur abzugsfähig, wenn sie vernünftigerweise ein Risiko absichern, dessen Eintritt die Lebensführung außerordentlich belasten würde.
• Kfz-Steuer kann nicht nach § 76 Abs. 2 BSHG abgesetzt werden, weil das Gesetz dies nicht vorsieht.
Entscheidungsgründe
Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflicht- und Unfallversicherungsbeiträgen beim Einkommen nach § 76 Abs. 2 BSHG • Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und zur Unfallversicherung der die Klägerinnen unterhaltenden Mutter sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abzusetzen, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist. • Kfz-Haftpflichtbeiträge sind abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird oder seine Verwertung aus Härtegründen nicht zumutbar ist. • Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung sind nur abzugsfähig, wenn sie vernünftigerweise ein Risiko absichern, dessen Eintritt die Lebensführung außerordentlich belasten würde. • Kfz-Steuer kann nicht nach § 76 Abs. 2 BSHG abgesetzt werden, weil das Gesetz dies nicht vorsieht. Die 1989 und 1991 geborenen Klägerinnen lebten mit ihrer Mutter zusammen, die Rechtswissenschaften studierte und BAföG, Wohngeld und Kindergeld bezog. Die Mutter besitzt einen Pkw; ursprünglich lehnte die Stadt E. die Leistungserbringung mit Verweis auf das verwertbare Vermögen ab. Nach Auffassung des OVG Lüneburg stellte der Pkw wegen der besonderen familiären Belastungen der Mutter eine Verwertungsunzumutbarkeit dar. Die Stadt gewährte daraufhin rückwirkend Sozialhilfe, hob aber nicht alle Abzüge an. Die Klägerinnen klagten, die ihnen zustehende laufende Hilfe um die von der Mutter getragenen Beiträge zur Unfall- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie um Kfz-Steuern (bis 31.10.2004) zu erhöhen. Das Gericht hat die Verfahren verbunden und zu entscheiden, in welchem Umfang die genannten Aufwendungen vom Einkommen der Mutter abzusetzen sind. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Minderjährige, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG; das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter ist nach § 11 Abs. 1 S.2 i.V.m. § 76 Abs.2 BSHG zu berücksichtigen. • Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen: Nach § 76 Abs.2 Nr.3 BSHG sind Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. • Kfz-Haftpflichtversicherung: Diese ist Pflichtversicherung; ihre Beiträge sind abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird oder dessen Verwertung aus Härtegründen nicht zumutbar ist. Vorliegend war die Mobilität der Mutter wegen Studium, Kindererziehung und Betreuung schwerbehinderter Töchter sozial notwendig; daher sind Haftpflichtbeiträge bis 31.10.2004 abzugsfähig. • Unfallversicherung: Bei freiwilligen Versicherungen ist ein Abzug nur gerechtfertigt, wenn vernünftigerweise ein schwerwiegendes Risiko abgesichert wird. Angesichts der Lebenssituation der Mutter, ihres späten Studienabschlusses, der geringen Rentenanwartschaft und der Notwendigkeit, Arbeitsfähigkeit zu sichern, ist die Unfallversicherung angemessen und abzugsfähig. • Kfz-Steuer: Das BSHG sieht keinen Abzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 76 Abs.2 vor. Soweit in anderer Rechtsprechung die Steuer als besondere Belastung erwähnt wurde, bezog sich das auf § 84 BSHG, der für besondere Lebenslagen gilt und nicht für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anwendbar ist. • Prozessrechtliches: Die Klage ist zulässig; die Berufung wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerinnen erhalten eine Erhöhung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt dadurch, dass vom Einkommen ihrer Mutter Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zur Unfallversicherung abzusetzen sind; die Haftpflichtbeiträge sind bis zum 31.10.2004 zu berücksichtigen. Beiträge zur Unfallversicherung sind wegen der besonderen Lebenssituation der Mutter ebenfalls als angemessen anzuerkennen und abzugsfähig. Die Kfz-Steuer kann dagegen nicht nach § 76 Abs.2 BSHG abgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist nicht zur Zulassung der Berufung gegeben.