Urteil
1 A 171/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; die bloße Unzumutbarkeit der Ausreise reicht nicht aus.
• § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG schafft keine selbstständige Anspruchsgrundlage; sie konkretisiert das Ermessen nach Satz 1 und entfaltet Wirkung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1.
• Kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei psychischen Erkrankungen ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Rückkehrstaat.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei möglicher freiwilliger Ausreise • Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; die bloße Unzumutbarkeit der Ausreise reicht nicht aus. • § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG schafft keine selbstständige Anspruchsgrundlage; sie konkretisiert das Ermessen nach Satz 1 und entfaltet Wirkung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1. • Kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei psychischen Erkrankungen ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Rückkehrstaat. Die Kläger sind eine romäische Familie aus dem Kosovo; die Mutter ist Klägerin zu 1), die Kinder die Kläger zu 2)–4). Die Familie reiste 1999 nach Deutschland ein und erhielt Duldungen. Ein Bescheid von 09.03.2000 stellte ihre Ausreisepflicht fest; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Die Kläger beantragten im März 2005 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG; die Behörde lehnte mit Bescheid vom 28.06.2005 ab, weil die Ausreise möglich sei und zusätzliche allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Passpflicht, Lebensunterhalt) nicht erfüllt würden. Die Kläger rügten, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise als Ausschlusskriterium enthalte; die Mutter legte mehrere ärztliche Atteste wegen psychischer Erkrankungen vor. • Die Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 09.03.2000; § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG verlangt die Unmöglichkeit der Ausreise, nicht deren Unzumutbarkeit. • Nach Wortlaut und Systematik von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG ist allein zu prüfen, ob die Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; die Zumutbarkeit ist nicht gesetzlich vorausgesetzt. Die Auslegung steht im Einklang mit früherer Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 AuslG. • Die Gesetzesbegründung des ursprünglichen Entwurfs unterstützt keine weitergehende Auslegung, da der Gesetzgeber die Duldung nicht abgeschafft hat und die endgültige Fassung § 25 Abs. 5 S. 1 keine Zumutbarkeitsprüfung enthält. • § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie verpflichtet das Ermessen nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1. • Ein Anspruch nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1) besteht nicht: Die Atteste weisen Angststörungen und Panikattacken aus, enthalten aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Rückkehr in das Kosovo eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. • Die Behördenangaben, dass erforderliche Medikamente bei freiwilliger Ausreise mitgegeben oder über Vertretungen/Apotheken sichergestellt werden könnten, schwächen einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; es liegen keine ausreichenden medizinischen Feststellungen vor, welche eine lebensbedrohliche Gefahr bei Rückkehr begründen würden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, da ihre Ausreise freiwillig möglich ist und die Vorschrift die Unmöglichkeit der Ausreise verlangt, nicht lediglich deren Unzumutbarkeit. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 S. 2 besteht nicht, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 fehlen. Auch ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Mutter wurde nicht festgestellt, weil die vorgelegten Atteste keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Kosovo liefern. Damit ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klage erfolglos; die Kostenentscheidung und die Regelungen zur Vollstreckbarkeit folgen dem Urteil.