Urteil
2 A 351/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eingliederungshilfe umfasst auch heilpädagogische Autismustherapien, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den Schulbesuch zu ermöglichen (§§ 39,40 BSHG i.V.m. Eingliederungshilfe-VO bzw. §§ 53,54 SGB XII).
• Bewilligt der Sozialhilfeträger eine bestimmte Therapieform, so muss die gewählte Maßnahme in fachlich erforderlichem Umfang gewährt werden; die Begrenzung auf einen zu geringen Stundenumfang ist ermessensfehlerhaft.
• Der Wunsch des Berechtigten auf eine fachlich anerkannte, erfolgversprechende Therapie ist angemessen; unverhältnismäßige Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn eine gleich geeignete, kostengünstigere Alternative angeboten wurde.
• Kosten für notwendige Supervision, Workshops sowie Reise- und Übernachtungskosten können Teil der einzuschließenden Leistungen sein.
• Hat der Träger Leistungen rechtswidrig abgelehnt, stehen dem Leistungsberechtigten nachträglich entstandene Kosten zur Erstattung zu (keine Sozialhilfe für die Vergangenheit greift nicht bei rechtswidrigem Versagungsbescheid).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf umfassende Eingliederungshilfe für intensive Autismustherapie • Eingliederungshilfe umfasst auch heilpädagogische Autismustherapien, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den Schulbesuch zu ermöglichen (§§ 39,40 BSHG i.V.m. Eingliederungshilfe-VO bzw. §§ 53,54 SGB XII). • Bewilligt der Sozialhilfeträger eine bestimmte Therapieform, so muss die gewählte Maßnahme in fachlich erforderlichem Umfang gewährt werden; die Begrenzung auf einen zu geringen Stundenumfang ist ermessensfehlerhaft. • Der Wunsch des Berechtigten auf eine fachlich anerkannte, erfolgversprechende Therapie ist angemessen; unverhältnismäßige Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn eine gleich geeignete, kostengünstigere Alternative angeboten wurde. • Kosten für notwendige Supervision, Workshops sowie Reise- und Übernachtungskosten können Teil der einzuschließenden Leistungen sein. • Hat der Träger Leistungen rechtswidrig abgelehnt, stehen dem Leistungsberechtigten nachträglich entstandene Kosten zur Erstattung zu (keine Sozialhilfe für die Vergangenheit greift nicht bei rechtswidrigem Versagungsbescheid). Der Kläger, ein 3 1/2-jähriges Kind mit atypischem Autismus und erheblicher Sprachstörung, beantragte Eingliederungshilfe für Autismustherapien (Lovaas und TEACCH). Amtsärztliche und fachärztliche Gutachten bestätigten die Diagnose und empfahlen intensive, zeitaufwendige Therapien sowie Supervision. Die Stadt/F. bewilligte zunächst zwei Stunden wöchentlich, später befristet bis 31.01.2005 maximal 10 Stunden wöchentlich. Der Kläger ließ seit April 2004 TEACCH (25 Std./Woche) und danach Lovaas (35 Std./Woche) durchführen, inklusive Workshops und ausländischer Supervision; hieraus entstanden erhebliche Kosten. Der Beklagte lehnte weitergehende Leistungen ab; der Kläger klagte auf Übernahme von 25 bzw. 35 Wochenstunden sowie Workshop-Kosten und Supervision. Das Gericht prüfte Eignung, Erforderlichkeit und Ermessen des Trägers. • Rechtsgrundlagen: bis Ende 2004 §§ 39,40 Abs.1 Nr.4,47 BSHG i.V.m. §12 Nr.1 Eingliederungshilfe-VO; ab 2005 §§ 53 Abs.1,54 Abs.1 Nr.1,60 SGB XII i.V.m. §12 Nr.1 Eingliederungshilfe-VO. • Der Kläger ist berechtigter Leistungsadressat: atypischer Autismus mit schwerer rezeptiver und expressiver Sprachstörung und geistiger Beeinträchtigung; damit Mehrfachbehinderung im Sinne der Eingliederungshilfe-VO. • Die begehrten Maßnahmen (Lovaas, TEACCH) sind fachlich anerkannt, geeignet und erforderlich, um dem Kläger den zukünftigen Schulbesuch zu ermöglichen (§ 40 Abs.1 Nr.4 BSHG/§54 SGB XII). • Wenn der Träger eine Therapieform bewilligt hat, ist die Fachgerechtigkeit des Umfangs zu beachten; die Begrenzung auf 10 Wochenstunden ist fachlich nicht vertretbar und somit ermessensfehlerhaft. • Fachliche Studien und Leitlinien legen nahe, dass Lovaas/TEACCH nur mit hoher zeitlicher Intensität Erfolg versprechen; insoweit sind vom Kläger beanspruchte 25 (anfangs) und 35 (dann) Std./Woche im Rahmen des Vertretbaren. • Der Beklagte konnte sich nicht auf den Einwand stützen, eine weniger intensive oder alternative Maßnahme rechtfertige die Beschränkung, weil dem Kläger keine gleich geeignete Alternative angeboten wurde. • Workshops, Supervision sowie Reise- und Übernachtungskosten ausländischer Supervisoren sind notwendige Therapiebestandteile und damit erstattungsfähig, da deren Einbindung fachlich begründet wurde. • Der Grundsatz, keine Sozialhilfe für die Vergangenheit zu leisten (§5 Abs.1 BSHG), greift nicht, weil der Träger die Leistung rechtswidrig zu gering bewilligt bzw. verweigert hatte; der Kläger durfte deshalb die Therapie selbst veranlassen und Kostenerstattung verlangen. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Bescheide der Stadt F. vom 6.5.2004 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 sind rechtswidrig, soweit sie Leistungen nur im Umfang von 10 Wochenstunden bewilligen. Der Kläger hat Anspruch auf Eingliederungshilfe für die tatsächlich in Anspruch genommenen Therapieleistungen: im ersten halben Jahr TEACCH 25 Wochenstunden, anschließend Lovaas 35 Wochenstunden, sowie auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Therapie notwendigen Workshops, Supervision und damit verbundener Reise- und Übernachtungskosten. Die Kostenentscheidung folgt, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.