Urteil
3 A 57/04
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überleitung eines Professors in den Dienst einer Stiftung erfordert die Zuständigkeit des die Übernahme disponierenden Organs; ein Präsident darf nicht ohne Zuweisung zuständig handeln (§§ 128,129 BRRG, NHG).
• Bei teilweisem Aufgabenübergang kommt eine Überleitung nur für solche Beamte in Betracht, deren konkret-funktionelles Amt vom Aufgabenübergang berührt ist (Wahrung der Rechtsstellung nach BVerwG-Rechtsprechung).
• Eine Übernahmeverfügung bedarf einer geeigneten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 5 StiftVO-UGÖ kann wegen Unbestimmtheit keine eigenständige Grundlage ersetzen.
• Eine Widerspruchsentscheidung muss von der zuständigen obersten Dienstbehörde bzw. dem zuständigen Organ getroffen werden; ein formell unzuständiger Bescheid wird dadurch nicht geheilt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Überleitung von Professoren zur Stiftungsuniversität wegen fehlender Zuständigkeit und Nichtberührung des Amtes • Überleitung eines Professors in den Dienst einer Stiftung erfordert die Zuständigkeit des die Übernahme disponierenden Organs; ein Präsident darf nicht ohne Zuweisung zuständig handeln (§§ 128,129 BRRG, NHG). • Bei teilweisem Aufgabenübergang kommt eine Überleitung nur für solche Beamte in Betracht, deren konkret-funktionelles Amt vom Aufgabenübergang berührt ist (Wahrung der Rechtsstellung nach BVerwG-Rechtsprechung). • Eine Übernahmeverfügung bedarf einer geeigneten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 5 StiftVO-UGÖ kann wegen Unbestimmtheit keine eigenständige Grundlage ersetzen. • Eine Widerspruchsentscheidung muss von der zuständigen obersten Dienstbehörde bzw. dem zuständigen Organ getroffen werden; ein formell unzuständiger Bescheid wird dadurch nicht geheilt. Der Kläger war als Universitätsprofessor auf Lebenszeit an der G.-A.-Universität G. im Bereich Humanmedizin beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde die Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts übergeleitet. Der Präsident der neuerrichteten Stiftung erließ am 05.02.2003 eine Überleitungsverfügung, durch die der Kläger in den Dienst der Stiftung übernommen und in eine Planstelle eingewiesen wurde; ein Widerspruchsbescheid folgte am 09.01.2004. Der Kläger focht die Überleitung an und rügte u. a. fehlende Rechtsgrundlage und fehlende Zuständigkeit des Präsidenten; er behauptete, sein Amt sei durch den Trägerwechsel nicht in Art oder Umfang berührt. Die Stiftung und das Land verteidigten die Überleitung mit Verweis auf Stiftungs- und Hochschulrecht sowie auf Planstellensituationen. • Zuständigkeit: Die Übernahmeentscheidung nach §§ 128,129 BRRG obliegt der Trägerstiftung und dort dem für den Bereich Humanmedizin zuständigen Organ (Ausschuss Humanmedizin oder Vorstand des Bereichs Humanmedizin). Der Präsident der Stiftung war für formale Ernennungsakte zuständig, nicht jedoch für die dispositive Übernahme in den Bereich Humanmedizin; eine Delegation lag nicht vor, daher war der Bescheid formell rechtswidrig (§§ 129 Abs.3,4 BRRG; §§ 58,59,60a,61 NHG). • Widerspruchsbescheid: Auch der Widerspruchsbescheid heilte die Unzuständigkeit nicht. Die Entscheidung hätte von der obersten Dienstbehörde bzw. dem zuständigen Organ des Bereichs Humanmedizin getroffen werden müssen (§ 126 Abs.3 Nr.2 BRRG; § 3 NBG). • Materielle Rechtslage: Eine Überleitung nach § 128 Abs.4 BRRG kommt bei teilweisem Aufgabenübergang nur für Beamte in Betracht, deren konkret-funktionelles Amt vom Aufgabenübergang berührt wird; dieser Schutz der Rechtsstellung ist Ausdruck der BVerwG-Rechtsprechung. Hier war das konkret-funktionelle Amt des Klägers (Lehre, Forschung, Krankenversorgung im Lehrstuhlbereich) durch den Trägerwechsel in Art und Umfang nicht berührt, sodass die Überleitung materiell nicht gerechtfertigt war. • Rechtgrundlage: § 5 StiftVO-UGÖ begründet keine eigenständige, hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Übernahme, weil die erforderliche gesetzliche Bestimmtheit nach § 55 NHG fehlt; damit scheidet diese Vorschrift als alleinige Grundlage aus. • Folgeplanstelle: Auch die im Bescheid zugleich vorgenommene Einweisung in eine Planstelle konnte nicht bestehen bleiben, da die Übernahme selbst rechtswidrig war und die Einrichtung von Planstellen bei der Stiftung zum Überleitungszeitpunkt nicht gegeben war (§§ 57,57a NHG). Die Klage ist erfolgreich; der Übernahmebescheid der Beklagten vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2004 ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass der Präsident der Stiftung nicht zuständig war, die Überleitung des Klägers in den Dienst der Trägerstiftung zu verfügen, und dass das konkret-funktionelle Amt des Klägers durch die Trägerumstellung nicht berührt wurde; daher fehlte die materielle Voraussetzung für eine Überleitung nach § 128 BRRG. Auch die Berufung auf § 5 StiftVO-UGÖ als eigenständige Ermächtigungsgrundlage trägt nicht, weil sie an Bestimmtheit fehlt. Die mit der Übernahme verbundenen Einweisungen in Planstellen entfallen ebenfalls, da die Übernahme als Voraussetzung entfällt. Aufgrund dessen werden die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Klägerrechte wiederhergestellt.