Urteil
2 A 143/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde nach ihrer Verwaltungskostensatzung eine Gebühr verlangen, wenn der Antragsteller Anlass zur Amtshandlung gegeben hat.
• Maßgebliches Gebührenerhebungsprinzip ist das Veranlasserprinzip; es kommt nicht darauf an, ob die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
• Bei Rahmengebühren ist die konkrete Festsetzung nach Maßgabe des Verwaltungsaufwands und des Werts des Gegenstands zu prüfen; eine Gebühr von 40 EUR für ein Negativzeugnis ist bei vergleichbarem Verwaltungsaufwand nicht offensichtlich unangemessen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Negativzeugnis nach § 28 Abs.1 Satz3 BauGB; Veranlasserprinzip und Angemessenheit der Gebühr • Für die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde nach ihrer Verwaltungskostensatzung eine Gebühr verlangen, wenn der Antragsteller Anlass zur Amtshandlung gegeben hat. • Maßgebliches Gebührenerhebungsprinzip ist das Veranlasserprinzip; es kommt nicht darauf an, ob die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. • Bei Rahmengebühren ist die konkrete Festsetzung nach Maßgabe des Verwaltungsaufwands und des Werts des Gegenstands zu prüfen; eine Gebühr von 40 EUR für ein Negativzeugnis ist bei vergleichbarem Verwaltungsaufwand nicht offensichtlich unangemessen. Der Kläger kaufte im Oktober 2004 ein Grundstück und vereinbarte im Kaufvertrag, die Durchführungskosten zu tragen. Auf Antrag des beauftragten Notars erteilte die Gemeinde ein Zeugnis über Nichtausübung bzw. Nichtbestehen eines kommunalen Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr fest. Die Gemeinde setzte die Gebühr zunächst mit 50 EUR an und änderte später auf 40 EUR; 10 EUR waren wegen Erledigung des Verfahrens nicht mehr streitig. Der Kläger wendet ein, die Prüfung des Vorkaufsrechts diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sodass ihm keine Gebühr auferlegt werden dürfe, und die Gebührhöhe sei unangemessen. Die Gemeinde begründet die Gebühr mit dem durchzuführenden Verwaltungsaufwand und verweist auf ihre Verwaltungskostensatzung und interne Kalkulation. • Rechtsgrundlage für die Gebühr sind §§ 2 Abs.1, 4 Abs.1 NKAG i.V.m. der kommunalen Verwaltungskostensatzung; dort ist für Negativzeugnisse ein Rahmenbetrag von 25–50 EUR vorgesehen. • Die Erteilung des Negativzeugnisses ist eine hoheitliche Amtshandlung i.S. der Satzung und des NKAG; die Gemeinde handelte auf Antrag nach § 28 Abs.1 Satz3 BauGB, nicht von Amts wegen. • Nach § 1 der Verwaltungskostensatzung entsteht der Gebührenanspruch, wenn Beteiligte Anlass zur Verwaltungstätigkeit gegeben haben; hier hat der Käufer durch den Notarantrag die Gemeinde veranlasst, tätig zu werden (Veranlasserprinzip). • Die Interessenlage ändert nichts am Kostengrundsatz: das NKAG kennt keine generelle Ausnahme für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen; ein Absehen von Gebührenerhebung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht greifen. • Rahmengebühren sind nach § 3 Abs.1 der Satzung nach Verwaltungsaufwand und Wert des Gegenstands auszufüllen; die Gemeinde hat nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeiten (Lageplan, Stellungnahme Stadtplanung, Schreiben des Zeugnisses und Gebührenbescheids, Adressprüfung, Kassenanlage) anfallen. • Die ursprünglich angenommene Höchstgebühr ohne hinreichende wertende Ermittlung war rechtswidrig, die nachträglich festgesetzte Gebühr von 40 EUR ist jedoch im Rahmen des Gebührenrahmens und nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass Leistung und Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies ist hier gewahrt. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Beteiligten das Verfahren nur in Höhe von 10 EUR als erledigt erklärt haben; der Gebührenbescheid in der geänderten Fassung über 40 EUR ist rechtsmäßig. Die Gemeinde durfte die Verwaltungsgebühr nach ihrer Satzung erheben, weil der Kläger durch Antrag Anlass zur Amtshandlung gegeben hat (Veranlasserprinzip) und die konkrete Gebühr nach Maßgabe des Verwaltungsaufwandes und des Werts des Gegenstands nicht offensichtlich unangemessen ist. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit seine Klage erfolglos bleibt; für den wegen Erledigung nicht mehr streitigen Teil trägt die Gemeinde die Kosten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wurde getroffen.