Beschluss
3 B 270/06
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufforderung zur fachärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn ist eine bloß vorbereitende Verfahrenshandlung und daher selbständig nicht nach § 44a VwGO angreifbar.
• Rechtsschutz gegen eine derartige Verfahrenshandlung ist durch den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage gegen die spätere materielle Sachentscheidung gewährleistet.
• Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, sich bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Nachlassen der Dienstbeeinträchtigung zur Klärung der MdE untersuchen zu lassen; eine Verweigerung kann als Indiz für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung gewertet werden.
• Die Beauftragung eines neutralen außenstehenden Gutachters zur Feststellung der aktuellen MdE ist bei gegebener Sachbegründung verhältnismäßig und nicht fürsorgewidrig.
Entscheidungsgründe
Unangreifbarkeit isolierter Untersuchungsaufforderung; Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten • Eine Aufforderung zur fachärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn ist eine bloß vorbereitende Verfahrenshandlung und daher selbständig nicht nach § 44a VwGO angreifbar. • Rechtsschutz gegen eine derartige Verfahrenshandlung ist durch den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage gegen die spätere materielle Sachentscheidung gewährleistet. • Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, sich bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Nachlassen der Dienstbeeinträchtigung zur Klärung der MdE untersuchen zu lassen; eine Verweigerung kann als Indiz für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung gewertet werden. • Die Beauftragung eines neutralen außenstehenden Gutachters zur Feststellung der aktuellen MdE ist bei gegebener Sachbegründung verhältnismäßig und nicht fürsorgewidrig. Der 1952 geborene Antragsteller befindet sich seit Februar 1998 im Ruhestand und bezieht aufgrund eines Feststellungsbescheids von 1998 ein Unfallruhegehalt nach § 35 BeamtVG wegen eines Dienstunfalls mit HWS-Distorsionstrauma und psychischen Folgen. Die Dienststelle forderte ihn mit Schreiben vom 24.02.2006 (aktualisiert 15.05.2006) auf, sich am 10.08.2006 in einer psychosomatischen Klinik fachärztlich untersuchen zu lassen, um die aktuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen. Der Antragsteller begehrte mit einstweiliger Anordnung die Freistellung von dieser Verpflichtung. Er rügte unter anderem Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Beauftragung eines außenstehenden Gutachters. Die Behörde beabsichtigt, auf Grundlage des Gutachtens über die Fortgeltung oder Rücknahme des Unfallruhegehalts zu entscheiden. • Die Aufforderung zur Untersuchung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung und damit gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar; dies gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO. • Ein isolierter Rechtsbehelf gegen eine derartige nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung ist nur möglich, wenn die Handlung vollstreckbar wäre; hier besteht keine Vollstreckbarkeit und auch keine disziplinarische Sanktion gegen Ruhestandsbeamte. • Die Aufforderung dient der Erforschung des Sachverhalts zur Beurteilung, ob die für die Leistungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 BeamtVG maßgebliche MdE noch besteht; deshalb kann die Behörde ein neutrales psychosomatisches Fachgutachten einholen. • Ruhestandsbeamte haben eine Mitwirkungspflicht: Bei konkreten Anhaltspunkten, dass die MdE nicht mehr gegeben ist, ist die Weigerung als Indiz für Wegfall der Anspruchsvoraussetzung verwertbar; die Pflicht folgt aus Treuepflicht und dem Fürsorgeverhältnis. • Bei nicht bleibenden Körperschäden sind periodische Nachuntersuchungen nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehen; daher war die Planung einer erneuten Untersuchung sachgerecht und verhältnismäßig. • Ein Gutachten eines neutralen außenstehenden Arztes ist aus Gründen der Beweiswürdigung gegenüber einem behandelnden Arzt sachgerecht und nicht fürsorgepflichtwidrig. • Der Ausschluss isolierter Angreifbarkeit führt nicht zu einer Rechtsschutzlücke, weil der Antragsteller gegen eine spätere Rücknahmeentscheidung Widerspruch und Klage mit aufschiebender Wirkung einlegen kann. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde als unzulässig abgewiesen, weil die Untersuchungsaufforderung eine nur vorbereitende, nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO darstellt. Die Behörde durfte ein neutrales psychosomatisches Fachgutachten zur Feststellung der aktuellen MdE anordnen; die Maßnahme war verhältnismäßig und nicht fürsorgepflichtwidrig. Der Ruhestandsbeamte ist materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Anhaltspunkten für ein Nachlassen der MdE mitzuwirken; eine unbegründete Weigerung kann als Indiz für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung gewertet werden. Konkreten Rechtsschutz gegen eine mögliche Rücknahme des Feststellungsbescheids kann der Antragsteller durch Widerspruch und Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erlangen.