Urteil
2 A 264/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kinder, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, sind durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK besonders geschützt; Trennung ist unzumutbar, wenn familiäre Lebensgemeinschaft in Herkunftsstaat wegen Abschiebungshindernissen nicht hergestellt werden kann.
• Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 AufenthG sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu prüfen, doch können sie in atypischen Ausnahmefällen (Schutz von Ehe und Familie) zurücktreten.
• Die Zumutbarkeit, sich in einem Herkunftsland um Identitäts- oder Passdokumente zu bemühen, ist im Lichte konkreter Gefährdungen und tatsächlicher Hindernisse zu bewerten; unzumutbare oder objektiv unmögliche Beschaffungspflichten dürfen nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis für minderjährige staatenlose Kinder wegen Familienschutz und Unzumutbarkeit der Passbeschaffung • Kinder, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, sind durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK besonders geschützt; Trennung ist unzumutbar, wenn familiäre Lebensgemeinschaft in Herkunftsstaat wegen Abschiebungshindernissen nicht hergestellt werden kann. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 AufenthG sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu prüfen, doch können sie in atypischen Ausnahmefällen (Schutz von Ehe und Familie) zurücktreten. • Die Zumutbarkeit, sich in einem Herkunftsland um Identitäts- oder Passdokumente zu bemühen, ist im Lichte konkreter Gefährdungen und tatsächlicher Hindernisse zu bewerten; unzumutbare oder objektiv unmögliche Beschaffungspflichten dürfen nicht verlangt werden. Vier minderjährige Kläger, staatenlos erklärend, leben mit ihren in Syrien geborenen Eltern in Deutschland und beziehen Asylbewerberleistungen. Die Eltern erhielten nach Prüfung durch das Bundesamt aufgrund eines Festnahmebefehls und drohender Folter bzw. Sippenhaft Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Kläger stellten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, legten aber keine syrischen Identitätsdokumente vor. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung mit der Begründung ab, die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG seien nicht erfüllt und zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren hätten die Kläger nicht unternommen. Die Kläger klagten gegen den Ablehnungsbescheid. Das Gericht prüfte insbesondere den Familienschutz, die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 25, 32 AufenthG sowie die Zumutbarkeit der Passbeschaffung. • Die Kläger erfüllen die speziellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG; eine Abschiebung würde gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK verstoßen, sodass rechtlich eine Rückkehr nicht möglich ist. • Zwar greifen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt, Klärung der Identität/Staatsangehörigkeit), jedoch können diese in atypischen Ausnahmefällen, insbesondere zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, nicht zur Versagung führen. • Die familiäre Lebensgemeinschaft kann wegen eines für die Eltern festgestellten Abschiebungshindernisses nicht in Syrien hergestellt werden, sodass Ermessensspielraum zugunsten der Kläger gebunden ist und die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). • Die Zumutbarkeitspflicht zur Beschaffung syrischer Identitätsdokumente entfällt, weil solche Maßnahmen für die Kläger entweder von vornherein nutzlos sind (bei in Deutschland geborenen Kindern nach syrischem Recht) oder durch rechtswidrige Praktiken und faktische Unmöglichkeit in Syrien (insbesondere für unregistrierte Kurden ohne Zivilregisternummer) unzumutbar wären. • Es kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, keine Anstrengungen unternommen zu haben; sogar eine mandatierten Vertretung durch einen Vertrauensanwalt in Syrien würde nur Sinn machen, wenn die Ausländerbehörde hiermit kooperierte, und den Eltern wäre dies wegen bestehender Foltergefahr nicht zuzumuten. • Die Erteilung nach §§ 25 Abs. 5 bzw. 32 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 AufenthG steht daher nicht im Wege; § 33 AufenthG kommt nicht zur Anwendung, weil die erforderliche Aufenthaltserlaubnis der Mutter zum Geburtszeitpunkt nicht vorlag. • Folglich ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und die Kläger haben Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen; die Kosten trägt die Behörde. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Ausländerbehörde vom 22.06.2005 ist aufzuheben. Den minderjährigen Klägern sind Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, weil die speziellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind, eine Abschiebung wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK sowie infolge eines festgestellten Abschiebungshindernisses für die Eltern nicht möglich ist und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG wegen verfassungsrechtlich gebotenen Familienschutzes und wegen Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Passbeschaffung nicht entgegengehalten werden können. Die Behörde hat die Prozesskosten zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.