Urteil
3 A 289/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf ergänzende kinderbezogene Besoldungsbestandteile nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 kann nur für Haushaltsjahre geltend gemacht werden, in denen der Beamte seinen Anspruch zeitnah beim Dienstherrn/der Bezügestelle geltend gemacht hat.
• Für den Zeitraum ab 01.01.2001 bis zur entscheidungserheblichen Periode kann das Verwaltungsgericht familienbezogene Bezügebestandteile nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des BVerfG zusprechen, da der Gesetzgeber die Vorgaben nicht erfüllt hat.
• Zur Prüfung der Amtsa ngemessenheit ist pauschalierend das durchschnittliche Jahres-Nettoeinkommen eines Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit zwei, drei bzw. vier Kindern zu ermitteln und diesem der alimentationsrechtlich relevante Bedarf (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) gegenüberzustellen.
• Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG bleibt anwendbar und ist den aktuellen gesetzlichen und statistischen Verhältnissen sinnwahrend anzupassen; unterschiedliche Sonderzuwendungen oder geänderte Datenquellen schließen die Anwendung nicht aus.
• Ansprüche auf rückständige Besoldung sind nach altem Recht vierjährig verjährt; hier war Verjährungseintritt erst mit Ablauf 31.12.2005 relevant.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf ergänzende kinderbezogene Besoldung für drittes und viertes Kind • Anspruch auf ergänzende kinderbezogene Besoldungsbestandteile nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 kann nur für Haushaltsjahre geltend gemacht werden, in denen der Beamte seinen Anspruch zeitnah beim Dienstherrn/der Bezügestelle geltend gemacht hat. • Für den Zeitraum ab 01.01.2001 bis zur entscheidungserheblichen Periode kann das Verwaltungsgericht familienbezogene Bezügebestandteile nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des BVerfG zusprechen, da der Gesetzgeber die Vorgaben nicht erfüllt hat. • Zur Prüfung der Amtsa ngemessenheit ist pauschalierend das durchschnittliche Jahres-Nettoeinkommen eines Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit zwei, drei bzw. vier Kindern zu ermitteln und diesem der alimentationsrechtlich relevante Bedarf (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) gegenüberzustellen. • Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG bleibt anwendbar und ist den aktuellen gesetzlichen und statistischen Verhältnissen sinnwahrend anzupassen; unterschiedliche Sonderzuwendungen oder geänderte Datenquellen schließen die Anwendung nicht aus. • Ansprüche auf rückständige Besoldung sind nach altem Recht vierjährig verjährt; hier war Verjährungseintritt erst mit Ablauf 31.12.2005 relevant. Der Kläger, verbeamteter Lehrer (BesGr. A 13 gD), verlangte ergänzende familienbezogene Besoldungsbestandteile für sein drittes und viertes Kind ab 01.01.2000 gestützt auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG. Er hatte bereits 2001 ein Schreiben zur Nachzahlung eingereicht; das Landesamt wies dies 2002 als Widerspruch für den Zeitraum bis 31.12.1998 zurück. Weitere Anträge des Klägers in 2004 wurden als Widerspruch ausgelegt und mit Bescheid vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz zwischen gewährtem Familienzuschlag und 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte und vierte Kind für bestimmte Zeiträume. Die Beklagte hielt die Ansprüche für nicht rechtzeitig geltend gemacht und vertrat, die Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen; es bestünden nur geringfügige Nettoabweichungen. • Klage zulässig und überwiegend begründet; der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 ist für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2006 rechtswidrig, nicht jedoch für das Jahr 2000. • Rechtsgrundlage ist die Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998, wonach ab 01.01.2000 familienbezogene Bezüge in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren sind, wenn der Gesetzgeber nicht verfassungsgemäß handelt. • Überwiegende Rechtsprechung und das BVerfG-Ermessen führen dazu, dass Ansprüche für ein Haushaltsjahr nur bestehen, wenn der Beamte seinen Zahlungsanspruch in dem jeweiligen Haushaltsjahr beim Dienstherrn oder der Bezügestelle geltend gemacht hat; der Kläger hat dies für 2000 nicht rechtzeitig getan, wohl aber für den Zeitraum ab 2001. • Zur Feststellung der Amtsa ngemessenheit sind pauschalierende, typisierende Berechnungen vorzunehmen: Ermittlung des durchschnittlichen Jahres-Nettoeinkommens (Bruttoendstufe, einheitliche familienbezogene Bestandteile, Abzüge, Hinzurechnung Kindergeld) und Vergleich mit dem alimentationsrechtlichen Bedarf (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs unter Berücksichtigung der Unterkunfts- und Energiekostenzuschläge). • Für die Jahre 2001–2006 ergaben die Berechnungen, dass die verfügbaren Nettoeinkommen für das dritte und vierte Kind hinter dem Mindestbedarf zurückbleiben; die Differenzen wurden tabellarisch ermittelt und führen zu konkreten Nachzahlungsansprüchen. • Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG bleibt anwendbar und ist an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse anpassbar; unterschiedliche Sonderzuwendungen bei Bund und Ländern oder geänderte Datenquellen verhindern nicht die Anwendung. • Die Zahlungsansprüche sind nicht verjährt, weil nach altem Recht Rückstände von Besoldungen vierjährig verjährten und die Verjährung hier erst mit Ablauf 31.12.2005 eingetreten wäre. Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB analog. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit waren gemäß VwGO/ZPO zu treffen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 ist insoweit aufzuheben, als dem Kläger für das vierte Kind für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2005 und für das dritte Kind für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2006 der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gewährten Familienzuschlag und dem nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG maßgeblichen Betrag (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) zuzusprechen ist; für das Jahr 2000 steht dem Kläger kein Anspruch zu, weil er diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Ansprüche sind nicht verjährt; Zinsen sind nach den herangezogenen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die insoweit entstandenen Kosten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.