Beschluss
3 A 530/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für Tätigwerden im ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahren besteht nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
• Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ausschließlich das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO.
• Auch eine Analogie oder gebührenrechtliche Neuregelung (RVG) begründet keinen Erstattungsanspruch für Kosten, die im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten für ausländerbehördliches Vorverfahren nach §162 VwGO • Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für Tätigwerden im ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahren besteht nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ausschließlich das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO. • Auch eine Analogie oder gebührenrechtliche Neuregelung (RVG) begründet keinen Erstattungsanspruch für Kosten, die im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Die Klägerin begehrt Erstattung von Anwaltskosten, die ihr im vorgerichtlichen ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sein sollen. Sie hatte vor Erhebung der Verpflichtungsklage bei der Ausländerbehörde einen Antrag gestellt, diesen substantiiert begründet und umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz geführt. Vor dem Verwaltungsgericht stellte sie den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären und die Kosten zu ersetzen. Es wurde kein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchgeführt; ein solches war nach einschlägiger Regelung auch nicht statthaft. Die Klägerin sieht das ausländerbehördliche Verfahren als Vorverfahren im Sinne von § 162 VwGO an und verlangt darauf gestützt Kostenerstattung. • Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ausschließlich das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO; nur dieses Vorverfahren muss erfolglos durchgeführt worden sein. • Das zulässige Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde (Antragstellung und außergerichtliche Korrespondenz) zählt nicht zu den erstattungsfähigen Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die entstehenden Kosten sind Vorstadiumskosten zur Klagevorbereitung und nicht erstattungspflichtig. • Eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Tätigwerden bei der Ausgangsbehörde kommt nicht in Betracht; es fehlt an einer Regelungslücke und der gesetzgeberische Wortlaut beschränkt die Erstattung auf das Widerspruchsverfahren. • Auch die Änderung der gebührenrechtlichen Einordnung durch § 17 Nr. 1 RVG begründet keinen Erstattungsanspruch gegenüber der unterlegenen Behörde; die Aufspaltung gebührenrechtlicher Angelegenheiten führt nicht zu einem zivilrechtlichen Erstattungsanspruch für im Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltskosten. • Sinn und Zweck von § 162 VwGO sowie die gebührenrechtliche Systematik unterstützen die Beschränkung der Kostenerstattung auf das Widerspruchsverfahren; es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass Gebühren oder Anwaltskosten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren der Gegnerin auferlegt werden. Der Antrag der Klägerin auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und auf Erstattung der im ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten bleibt erfolglos. Es wurde kein Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO geführt, und nur dieses Vorverfahren rechtfertigt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Kostenerstattung. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Tätigkeiten vor der Ausgangsbehörde oder eine analoge Anwendung ist nicht möglich; ebenso folgt aus der Neuregelung im RVG kein Erstattungsanspruch. Folglich trägt die Klägerin ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten selbst; die Klageanträge auf Kostenerstattung werden abgewiesen.