Urteil
2 A 394/06
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Pkw mitgeführtes Autoradio ist als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für andere als private Zwecke bereitgehalten wird.
• Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz zählen nicht automatisch zur beruflichen Nutzung eines Fahrzeugs bei Selbständigen; sie sind der privaten Sphäre zuzuordnen.
• Bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV ist zu beachten, dass nur solche Kraftfahrzeuge erfasst werden sollen, die der Ausübung beruflicher Zwecke unmittelbar dienen (z. B. für Hausbesuche).
• Aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG) darf bei der Zurechnung von Fahrten zum beruflichen Bereich nicht zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern verfassungswidrig differenziert werden.
Entscheidungsgründe
Autoradio im Pkw als gebührenfreies Zweitgerät, Fahrten zur Praxis sind privat • Ein im Pkw mitgeführtes Autoradio ist als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für andere als private Zwecke bereitgehalten wird. • Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz zählen nicht automatisch zur beruflichen Nutzung eines Fahrzeugs bei Selbständigen; sie sind der privaten Sphäre zuzuordnen. • Bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV ist zu beachten, dass nur solche Kraftfahrzeuge erfasst werden sollen, die der Ausübung beruflicher Zwecke unmittelbar dienen (z. B. für Hausbesuche). • Aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG) darf bei der Zurechnung von Fahrten zum beruflichen Bereich nicht zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern verfassungswidrig differenziert werden. Die Klägerin betreibt eine gynäkologische Facharztpraxis und ist bei der GEZ mit privat genutzten Rundfunkgeräten angemeldet. In ihrem Pkw befindet sich ein Autoradio. Der Beklagte setzte für das Autoradio Gebühren für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 fest. Die Klägerin machte geltend, das Fahrzeug werde ausschließlich privat genutzt; Fahrten zu Hausbesuchen oder sonstige berufliche Nutzung lägen nicht vor, sodass das Autoradio als gebührenfreies Zweitgerät zu behandeln sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, Fahrten zwischen Wohnung und Praxis seien bei Selbständigen der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und begründeten damit die Gebührenpflicht. Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), insbesondere § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und 2. Danach sind Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen grundsätzlich gebührenfrei, nicht jedoch wenn die Fahrzeuge für andere als private Zwecke genutzt werden. • Das Autoradio der Klägerin ist ein Zweitgerät; die Klägerin entrichtet bereits Gebühren für Haushaltsgeräte und hat glaubhaft vorgetragen, das Autoradio nicht für den Praxisbetrieb zu nutzen. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. • Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 RGebStV erfasst nach Wortlaut und Systematik nur solche Fahrzeuge, die der Ausübung beruflicher Zwecke unmittelbar dienen und wie Arbeitsmittel eingesetzt werden (z. B. für Hausbesuche oder für Transporte, die der Praxis dienen). Fahrten zur und von der Arbeitsstätte sind der Erwerbstätigkeit vorgelagert und gehören zur privaten Sphäre; die Erwerbstätigkeit beginnt erst mit Ankunft am Arbeitsplatz und endet mit dessen Verlassen. • Es besteht keine rechtfertigende Differenzierung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern: Eine automatische Zuschreibung der Wege zur beruflichen Nutzung bei Selbständigen wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. • Folglich war der Gebührenbescheid rechtswidrig aufzuheben, da die gesetzliche Ausnahme für Zweitgeräte im vorliegenden Fall greift. Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 02.10.2006 ist aufzuheben, weil das im Pkw befindliche Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät ist und das Fahrzeug nach den getroffenen Feststellungen nicht zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Fahrten der Klägerin zwischen Wohnung und Praxis sind der privaten Sphäre zuzurechnen und begründen keine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht. Eine abweichende Behandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Klägerin.