Beschluss
1 A 472/06
Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2007 gerichtete Antrag der Kläger auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 Satz 1 VwGO („Kostenerinnerung“) hat keinen Erfolg. 2 Er ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 151 Satz 1 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO ist ein solcher Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzureichen. Die Bekanntgabe in Form der Zustellung des angegriffenen Beschlusses ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. April 2007 erfolgt. Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO begann die Zweiwochenfrist am 26. April 2007, und sie endete am 9. Mai 2007. An diesem Tage ist der die Kostenerinnerung enthaltene Schriftsatz per Fax bei Gericht eingegangen. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Stellungnahme vom 26. Juni 2007 nicht abgeholfen und sie gemäß §§ 148 Abs. 1 letzter HS., 151 Satz 3 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. 3 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der aufgrund § 164 VwGO erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 24. April 2007 ist rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten. 4 Entgegen der Auffassung der Kläger sind die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. März 2007 geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.945,65 Euro erstattungsfähig. Dies folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VwGO. Danach sind die - nach den Vorschriften des RVG sich ergebenden - Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähige notwendige Aufwendungen für die Rechtsverteidigung des Beklagten. 5 Entgegen der Ansicht der Kläger sind diese außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch entstanden, denn es ist davon auszugehen, dass er den Rechtsanwälten E. u.a. wirksam Prozessvollmacht für das Hauptsacheverfahren erteilt hatte. 6 Das Bestehen einer wirksamen Prozessvollmacht i.S.d. § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO während des Hauptsacheverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301 [1302]). Das Gericht schließt sich insoweit in vollem Umfang der von der Urkundsbeamtin im angefochtenen Beschluss angegebenen Begründung einschließlich der dort gegebenen Nachweise an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Die auf den Mangel der Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters bezogene Rüge hätten die Kläger bereits im Hauptsacheverfahren erheben müssen; erst dann hätte sich im Sinne der §§ 88 Abs. 2 ZPO, 173 Satz 1 VwGO für das Gericht ggf. ein Anlass ergeben, das Vorliegen wirksamer Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 12. April 2007 - und damit weit nach Verkündung des Urteils am 21. März 2007 - das angebliche Fehlen der Prozessvollmacht geltend gemacht worden. 7 Selbst wenn man jedoch eine solche Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren für angezeigt hielte, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn die Vollmacht wurde mit Wirkung für und gegen den Beklagten wirksam am 17. November 2006 durch den Ratsvorsitzenden des Beklagten, Herrn F. erteilt. 8 Im Wahlprüfungsverfahren nach den §§ 46 ff. NKWG, das den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildete, traf der Beklagte (als die „Vertretung der Gemeinde“) seine Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 NKWG nicht in seiner kommunalrechtlichen Eigenschaft als Gemeindehauptorgan i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 NGO, sondern als besonderes Wahlprüfungsorgan (vgl. Thiele/Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 3. Auflage Kiel 2006, NKWG § 47 Erl. 2 und § 49 Erl. 4). Wird der Gemeinderat wie hier in dieser Funktion gemäß § 49 Abs. 2 NKWG verklagt, so wird er von dem Ratsvorsitzenden vertreten (Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 1988 - 2 OVG A 15/88 -, zitiert nach Thiele/Schiefel, aaO.). Für die Wahlprüfungsklage erlangt dadurch der beklagte Gemeinderat - an sich ein nichtrechtsfähiges Gebilde, das wegen der ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NKWG zugestandenen Teilrechtsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist - gemäß § 62 Abs. 3 VwGO Prozessfähigkeit. 9 Eine wirksame Rechtshandlung im Rahmen der dem Ratsvorsitzenden zustehenden Vertretungsmacht stellt es sodann bereits dar, wenn der Ratsvorsitzende wie hier eine Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt erteilt, damit dieser wirksam Prozesshandlungen für den beklagten Gemeinderat vornehmen kann. Eines auf die Erteilung einer Prozessvollmacht gerichteten Gemeinderatsbeschlusses, wie von den Klägern befürwortet, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Klägern im Erinnerungsverfahren zitierten kommunalrechtlichen Vorschriften und Kommentarstellen. Denn soweit die Kläger im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 ausführen, die Aufgaben des nach § 43 Abs. 1 NGO gewählten Ratsvorsitzenden erschöpften sich in der Erfüllung der ihm nach den §§ 44 Absätze 1 und 2 und 46 Abs. 1 Satz 2 NGO zukommenden Funktionen, und hierzu auf Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 7. Auflage Kiel 2004, § 43 Erl. 2, verweisen, wird die dargelegte Sonderstellung des Gemeinderats als Wahlprüfungsorgan verkannt, die nicht im Fokus allgemeiner kommunalrechtlicher Erwägungen und Erläuterungen liegt. 10 Die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2007 angesetzten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB seit dem 27. März 2007 beruhen auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE070004850&psml=bsndprod.psml&max=true