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Urteil

2 A 42/06

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bewilligte Ausbildungsförderung darf nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Antragstellung über anzurechnendes Vermögen verfügte. • Verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen eines Auszubildenden gilt ausbildungsförderungsrechtlich als Vermögen des Auszubildenden und ist anzurechnen. • Weggaben von Vermögen kurz vor oder nach Antragstellung können aus Ausbildungsförderungsrecht rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sein. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X entfällt, wenn der Begünstigte vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von BAföG-Bewilligungen wegen verdecktem Vermögen und Rechtsmissbrauch • Bewilligte Ausbildungsförderung darf nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Antragstellung über anzurechnendes Vermögen verfügte. • Verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen eines Auszubildenden gilt ausbildungsförderungsrechtlich als Vermögen des Auszubildenden und ist anzurechnen. • Weggaben von Vermögen kurz vor oder nach Antragstellung können aus Ausbildungsförderungsrecht rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sein. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X entfällt, wenn der Begünstigte vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Die Klägerin studierte Sozialwissenschaften und beantragte ab 2000 Ausbildungsförderung; sie gab in Anträgen an, kein Vermögen zu besitzen. Aufgrund von Bankdaten stellte die Beklagte fest, dass auf Konten der Klägerin hohe Guthaben bestanden hatten; später wurden größere Beträge an die Mutter und Dritte überwiesen und Konten gelöscht. Die Beklagte hob die Bewilligungsbescheide für Februar 2000 bis August 2002 auf und forderte die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurück. Die Klägerin erklärte zunächst, die Gelder stammten von ihrem Bruder, später, sie verwalte treuhänderisch Vermögen ihres Onkels. Die Behörde und das Gericht erkannten kein offenes Treuhandverhältnis und sahen die Angaben der Klägerin als unglaubwürdig oder zumindest grob fahrlässig unrichtig an. Die Klägerin klagte gegen die Rücknahme und die Rückforderungsbescheide. • Rechtsgrundlagen sind § 45, § 50 SGB X sowie BAföG-Regelungen zu Vermögen (§§ 27, 28, 29 BAföG). • Die Beklagte hat zutreffend ermittelt, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Forderungen/Guthaben bei Banken hatte, die den Vermögensfreibetrag überschritten und damit die Fördervoraussetzungen ausschlossen (§ 27 Abs.1 Nr.2, § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG). • Die Konten und Freistellungsaufträge stehen auf den Namen der Klägerin; daher ist die Verfügungsmacht und damit das Vermögen ihr zuzurechnen. Ein behauptetes Treuhandverhältnis wurde nicht offen dargestellt und ist unglaubwürdig; verdeckte Treuhandverhältnisse werden ausbildungsförderungsrechtlich nicht anerkannt. • Zudem sind Vermögensabflüsse an die Mutter und Dritte als rechtsmissbräuchlich zu bewerten; sie können das anzurechnende Vermögen nicht mindern (§ 28 Abs.3 BAföG). • Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X greift nicht, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat; die Erteilung von Freistellungsaufträgen hätte Anlass zu Nachfragen gegeben. • Die Behörde hat ihr Ermessen bei der Rücknahme nicht fehlerhaft ausgeübt; es liegen keine Ermessensfehler vor (§ 114 VwGO). Die Klage ist unbegründet; die Rücknahmebescheide vom 30.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 sind rechtmäßig. Die Bewilligungen wurden wegen rechtswidriger Voraussetzung (anzurechnendes Vermögen der Klägerin) zu Recht aufgehoben und die Leistungen von insgesamt 12.972,16 € zurückgefordert. Ein offenes oder anzuerkennendes Treuhandverhältnis liegt nicht vor; verdecktes Treuhandvermögen bleibt dem Auszubildenden zuzurechnen. Vertrauensschutz kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat.