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Urteil

2 A 86/08

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fachrichtungswechsel zum Studium einer anderen Berufsqualifikation ist nach § 7 Abs. 3 BAföG förderungsrechtlich zu prüfen; Maßgeblich ist, ob der Wechsel bis Beginn des 4. Fachsemesters erfolgte. • Bei Anrechnung von Studienzeiten zählen angerechnete Semester zu den Fachsemestern des neuen Studiengangs. • Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund liegt nur vor, wenn der Studierende nach Erkenntnis der fehlenden Eignung oder Neigung unverzüglich handelt; spätere Nachholung von Prüfungen schließt unverzügliches Handeln nicht aus, kann es aber entkräften.
Entscheidungsgründe
Nicht unverzüglicher Fachrichtungswechsel verhindert BAföG-Förderung • Fachrichtungswechsel zum Studium einer anderen Berufsqualifikation ist nach § 7 Abs. 3 BAföG förderungsrechtlich zu prüfen; Maßgeblich ist, ob der Wechsel bis Beginn des 4. Fachsemesters erfolgte. • Bei Anrechnung von Studienzeiten zählen angerechnete Semester zu den Fachsemestern des neuen Studiengangs. • Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund liegt nur vor, wenn der Studierende nach Erkenntnis der fehlenden Eignung oder Neigung unverzüglich handelt; spätere Nachholung von Prüfungen schließt unverzügliches Handeln nicht aus, kann es aber entkräften. Der Kläger studierte zunächst Lehramt (Latein, katholische Religionslehre) und wechselte zum Sommersemester 2006 in den Diplomstudiengang katholische Theologie; Leistungen wurden angerechnet. Zum Sommersemester 2007 erhielt er im außerkapazitären Verfahren einen Teilstudienplatz Medizin und immatrikulierte sich bei der Beklagten. Er beantragte BAföG ab Wintersemester 2007/2008 wegen Fachrichtungswechsels unter Berufung auf einen Gewissens- und Glaubenswandel gegenüber der Lehre der katholischen Kirche. Das Studentenwerk lehnte ab; der Kläger klagte gegen die Ablehnung. Die Beklagte hält den Wechsel nicht für unverzüglich und bezweifelt die Glaubwürdigkeit der dargelegten Gründe; zudem sei der Wechsel erst nach Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, aber unbegründet; Anspruch auf BAföG für Oktober 2007–September 2008 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Förderungsrechtlicher Rahmen: Wechsel von Theologie zu Medizin ist Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG; förderfähig nur bei wichtigem (Nr.1) oder unabweisbarem Grund (Nr.2). • Zeitliche Einordnung: Anrechnungen des Lehramtsstudiums auf Theologie führen dazu, dass die Fachsemester als erfüllt zählen; daher erfolgte der Wechsel formal nicht bis zum Beginn des 4. Fachsemesters und unterliegt damit strengeren Anforderungen. • Verwaltungsvorschrift: Selbst bei Anwendung von Tz.7.3.16a BAföG-VV zugunsten eines fiktiven Wechsels zu Beginn des 4. Fachsemesters fehlte ein wichtiger Grund nach Überzeugung des Gerichts. • Beurteilung des Gewissenswandels: Ein weltanschaulicher Wandel kann grundsätzlich ein wichtiger Grund sein, setzt aber voraus, dass der Studierende nach Erkenntnis unverzüglich wechselt; hier hat der Kläger trotz Kenntnis Anfang 2007 das Vordiplom Ende Juni 2007 abgelegt und damit Studienkapazitäten weiter genutzt, sodass unverzügliches Handeln verneint wird. • Folgerung: Liegt kein wichtiger Grund vor, ist auch ein unabweisbarer Grund nicht gegeben; öffentliche Fördermittel dürfen nicht für eine Ausbildung verwendet werden, die der Studierende ohne ernsthaftes Fortsetzungsinteresse belegt. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Studentenwerks vom 15.02.2008 ist rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für eine Förderung des Medizinstudiums nicht vorliegen, weil der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgte und die geltend gemachten weltanschaulichen Gründe nicht als wichtiger oder unabweisbarer Grund anerkannt werden können. Der Kläger hat das Vordiplom trotz Kenntnis seines vermeintlichen Gewissenskonflikts noch abgelegt und damit Studienressourcen beansprucht, was aus Sicht der öffentlichen Förderung nicht zu rechtfertigen ist. Kostenentscheidungen und Zulassung der Berufung wurden entsprechend getroffen.