Urteil
1 A 180/09
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind auch vorsorglich zulässig, wenn sie der Aufklärung künftiger Straftaten dienen.
• Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens schließt nicht zwingend aus, dass die Behörde den Tatverdacht bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr berücksichtigt.
• Bei Jugendlichen kann eine erneute vollständige erkennungsdienstliche Behandlung bereits nach einem Jahr gerechtfertigt sein; längere Intervalle, hier drei Jahre, sind jedenfalls verhältnismäßig.
• Die Notwendigkeit der Maßnahme ist voll überprüfbar; die Prognoseentscheidung der Polizei ist nur eingeschränkt zu kontrollieren und muss auf nachvollziehbaren Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahme gegen Jugendlichen: vorbeugende Datenerhebung rechtmäßig • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind auch vorsorglich zulässig, wenn sie der Aufklärung künftiger Straftaten dienen. • Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens schließt nicht zwingend aus, dass die Behörde den Tatverdacht bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr berücksichtigt. • Bei Jugendlichen kann eine erneute vollständige erkennungsdienstliche Behandlung bereits nach einem Jahr gerechtfertigt sein; längere Intervalle, hier drei Jahre, sind jedenfalls verhältnismäßig. • Die Notwendigkeit der Maßnahme ist voll überprüfbar; die Prognoseentscheidung der Polizei ist nur eingeschränkt zu kontrollieren und muss auf nachvollziehbaren Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhen. Der 17-jährige Kläger wehrte sich gegen die Anordnung erneuter erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Anlass war ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im April 2009; das Verfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Behörde ordnete am 11.06.2009 die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Handkantenabdrücken, Lichtbildern und Feststellung äußerer Merkmale an und begründete dies mit mehreren früheren Ermittlungsverfahren des Klägers seit 2005. Der Kläger machte geltend, die früheren Verfahren seien eingestellt worden und nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Die Behörde verwies auf die Kontinuität der Eingriffe und auf kriminologische Erfahrung sowie auf Richtlinien, wonach bei Minderjährigen kürzere Intervalle zwischen Behandlungen angezeigt sind. Das Gericht hörte einen technischen Sachverständigen und prüfte die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme anhand der Gesamtumstände. • Ermächtigungsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO; danach sind Lichtbilder und Fingerabdrücke zur Erfüllung erkennungsdienstlicher Zwecke zulässig, soweit notwendig. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen dienen auch vorsorglich der Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für künftige Ermittlungen; die Notwendigkeit bemisst sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in Betracht kommt. • Die Einstellung eines Strafverfahrens (z. B. nach § 170 Abs. 2 StPO) beseitigt nicht automatisch alle Anhaltspunkte für einen Restverdacht; solche eingestellten Verfahren können in der Prognose berücksichtigt werden, wenn aus den Umständen Rückschlüsse auf eine fortbestehende Gefährdung gezogen werden können. • Die gerichtliche Überprüfung unterscheidet zwischen der Prognoseentscheidung (eingeschränkt überprüfbar hinsichtlich tragfähiger Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung) und dem Merkmal der Notwendigkeit (voll überprüfbar). • Konkrete Tatsachen: der Kläger war seit 2005 mehrfach Gegenstand von Ermittlungsverfahren, insbesondere 2007 (Sachbeschädigung) und 2008 (Diebstahl), und für die angezeigte Körperverletzung 2009 liegen Opfer- und Zeugenaussagen sowie ärztliche Befunde vor; daher besteht kein Ausräumen des Tatverdachts. • Verhältnismäßigkeit: Bei Jugendlichen ändern Wachstum und äußeres Erscheinungsbild die Abdrücke und Portraitmerkmale; technische und richtliniengestützte Gründe rechtfertigen eine erneute Behandlung nach Ablauf von drei Jahren bzw. sogar kürzer. • Die konkret angeordneten Maßnahmen (Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer Merkmale) sind geeignet, erforderlich und zumutbar, um zukünftige Ermittlungen zu fördern. Die Klage wurde abgewiesen; der Bescheid vom 11.06.2009 ist rechtmäßig. Das Gericht hält die Anordnung der erneuten erkennungsdienstlichen Maßnahmen für erforderlich und verhältnismäßig, weil der Kläger über mehrere Jahre wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und für die 2007/2008/2009 geführten Verfahren nicht von vollständiger Unschuld auszugehen ist. Die eingestellten Verfahren durften in die Prognose einer möglichen Wiederholungsgefahr einbezogen werden. Angesichts des Alters des Klägers und der technischen sowie richtlinienbezogenen Gesichtspunkte war eine erneute vollständige Behandlung gerechtfertigt und steht im öffentlichen Interesse an der Ermittlung künftiger Straftaten.