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Beschluss

2 B 165/09

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pfändungen von Kontoguthaben mit Sozialleistungszuflüssen sind nach Ablauf einer siebentägigen Schutzfrist nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu beurteilen. • Drittschuldnerhinweise über den Umfang des Pfändungsschutzes dürfen nicht unrichtig sein; unzutreffende Mitteilungen des Vollstreckungsgläubigers an den Drittschuldner können die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig machen. • Kindergeld und auf das Konto gezahlte Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unterfallen nach den maßgeblichen Vorschriften ebenfalls dem Pfändungsschutz und sind bei der Bezifferung des freizulegenden Betrags zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzutreffende Bezifferung des Pfändungsschutzes bei Kontopfändung mit Sozialleistungszuflüssen • Pfändungen von Kontoguthaben mit Sozialleistungszuflüssen sind nach Ablauf einer siebentägigen Schutzfrist nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu beurteilen. • Drittschuldnerhinweise über den Umfang des Pfändungsschutzes dürfen nicht unrichtig sein; unzutreffende Mitteilungen des Vollstreckungsgläubigers an den Drittschuldner können die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig machen. • Kindergeld und auf das Konto gezahlte Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unterfallen nach den maßgeblichen Vorschriften ebenfalls dem Pfändungsschutz und sind bei der Bezifferung des freizulegenden Betrags zu berücksichtigen. Die Antragsstellerin ist Schuldnerin einer vollstreckbaren Sozialhilferückforderung des Antragsgegners über 1.097,07 Euro. Ein Schuldenbereinigungsangebot wurde 2009 angenommen, bei Ausbleiben der Zahlungen jedoch widerrufen. Der Antragsgegner erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen alle Ansprüche der Antragstellerin auf Konten bei der Sparkasse G.; dort gehen regelmäßig SGB-II-Leistungen, Kindergeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung und Zahlungen von Mitmietern ein. Die Sparkasse gab eine Drittschuldnererklärung ab und verwies auf die zu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften. Im Verfahren erklärte der Antragsgegner gegenüber der Sparkasse, monatlich 872,76 Euro seien pfändungsfrei. Die Antragstellerin klagte und beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte Rechtswidrigkeit und Rechtsmissbrauch, da überwiegend pfändungsgeschützte Leistungen betroffen seien. • Zuständigkeit: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg gegeben, da Vollstreckung nach NVwVG erfolgt; Antrag nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO bzw. § 66 NVwVG statthaft. • Summarische Prüfung: Bei Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das Interesse der Antragstellerin, da die Pfändungsverfügung überwiegend rechtswidrig erscheint. • Rechtslage zum Schutzzeitraum: §§ 55 Abs.1 SGB I und 76a Abs.1 EStG machen Gutschriften von SGB-II-Leistungen und Kindergeld für sieben Tage unpfändbar; Pfändungen sind insoweit kraft Gesetzes eingeschränkt und der Drittschuldner hat dies zu beachten. • Rechtslage nach Ablauf der Schutzfrist: Nach Ablauf der sieben Tage gilt der Pfändungsschutz nach den allgemeinen Vorschriften §§ 850 ff. ZPO; der Vollstreckungsgläubiger muss bei Bezifferung des freizugebenden Betrags alle relevanten Einkommensarten berücksichtigen. • Fehlerhafte Mitteilung: Der Antragsgegner hatte gegenüber der Sparkasse einen zu geringen Betrag als pfändungsfrei angegeben, indem er nur die SGB-II-Leistungen berücksichtigte und Kindergeld sowie geschützte Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unzureichend berücksichtigte. • Folge: Die unzutreffende Mitteilung des Umfangs des Pfändungsschutzes führte dazu, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der vorläufigen Prüfung als rechtswidrig zu beurteilen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.09.2009 wird stattgegeben. Die Verfügung ist im vorläufigen Rechtsschutz wegen unzutreffender Bezifferung des Pfändungsschutzes rechtswidrig, da der Antragsgegner Kindergeld und geschützte Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Sparkasse als Drittschuldner ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen und den nach §§ 850 ff. ZPO zu prüfenden Umfang des Pfändungsschutzes zu beachten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt; der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt, da sie bedürftig ist.