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Beschluss

3 B 607/09

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abfallgebührenbescheid kann an eine Eigentümergemeinschaft adressiert werden; dies erfüllt die Anforderungen an die Bestimmbarkeit, wenn er nach dem Empfängerhorizont die aktuellen Wohnungseigentümer erfasst. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind Satzungs- und Kalkulationsprüfungen nur begrenzt möglich; offensichtliche Satzungsmängel müssten so eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren keine abweichende Bewertung zu erwarten ist. • Rückwirkende Änderung des Maßstabs von durchschnittsgewichtsbezogenem auf reines Behältervolumen ist rechtlich zulässig, auch wenn dies zu einer Umverteilung des Gebührenbedarfs zulasten größerer Behälter führt. • Die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO kann partiell anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids nur hinsichtlich einzelner Leistungspflichtiger bestehen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abfallgebührennachforderung • Ein Abfallgebührenbescheid kann an eine Eigentümergemeinschaft adressiert werden; dies erfüllt die Anforderungen an die Bestimmbarkeit, wenn er nach dem Empfängerhorizont die aktuellen Wohnungseigentümer erfasst. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind Satzungs- und Kalkulationsprüfungen nur begrenzt möglich; offensichtliche Satzungsmängel müssten so eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren keine abweichende Bewertung zu erwarten ist. • Rückwirkende Änderung des Maßstabs von durchschnittsgewichtsbezogenem auf reines Behältervolumen ist rechtlich zulässig, auch wenn dies zu einer Umverteilung des Gebührenbedarfs zulasten größerer Behälter führt. • Die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO kann partiell anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids nur hinsichtlich einzelner Leistungspflichtiger bestehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks A. Straße B. stellte Eilantrag gegen einen Abfallgebührennachforderungsbescheid vom 02.11.2009 über insgesamt 1.089,45 Euro für Restabfallbehälter für die Jahre 2007 und 2008. Die Bescheide ersetzen frühere Festsetzungen durch neue Veranlagungen, rückwirkend gestützt auf geänderte Satzungen für 2007 und 2008. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage der Adressierung des Bescheids, die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Satzungsänderungen sowie die Bestimmung der Gebührenschuldner bei Wohnungseigentum. Die Antragsteller rügen ferner Unbestimmtheit der Satzung und einen unzulässigen Gebrauch des Ermessens wegen fehlender abfallrechtlicher Anreizwirkung. Im Eilverfahren wird geprüft, ob die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage anzuordnen ist; die WEG trat als Antragstellerin an, während das Gericht die einzelnen Miteigentümer als Beteiligte aufführt. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Die WEG als solche ist nach Auffassung des Gerichts nicht antragsbefugt, weil der Bescheid die einzelnen Miteigentümer als Gebührenschuldner trifft; die Miteigentümer sind jedoch als Streitgenossen anzuzeigen (§ 42 Abs.2 VwGO, § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO). • Tatbestand der Anordnung nach § 80 VwGO: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbillige Härte erforderlich; unbillige Härte war nicht substantiiert dargetan. • Summarische Prüfung: Im vorläufigen Rechtsschutz kommt nur eine beschränkte Überprüfung in Betracht; Satzungsmängel müssen derart offensichtlich sein, dass im Hauptsacheverfahren keine andere Bewertung zu erwarten ist. • Satzungsrecht und Rückwirkung: Die geänderten Abfallgebührensatzungen für 2007/2008 erfüllen nach summarischer Prüfung die Anforderungen aus § 2 Abs.1 NKAG und § 12 NAbfG i.V.m. § 5 NKAG; das inhaltliche Verbot der Schlechterstellung bei Rückwirkung wurde durch § 6a der Satzungen beachtet. • Änderung des Maßstabs: Der Wechsel vom durchschnittsgewichtsbezogenen auf den reinen Behältervolumenmaßstab ist rechtlich zulässig; die dadurch eintretende Umverteilung des Gebührenbedarfs ist nicht zu beanstanden. • Anreizwirkung des NAbfG: Die gesetzliche Anreizwirkung entfaltet sich bei rückwirkenden Satzungen für vergangene Tatbestände nicht, ohne dass hierin ein offenkundiger Ermessensfehler läge (§ 12 Abs.2 Satz2 NAbfG). • Adressierung und Bestimmbarkeit: Die Adressierung an die Eigentümergemeinschaft ist nach dem Empfängerhorizont als ausreichend bestimmt anzusehen; namentliche Nennung der einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich (§ 11 Abs.1 Nr.3b NKAG i.V.m. § 119 Abs.1 AO). • Bestimmung des Gebührenschuldners: Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 7 Abs.1 AbfGS 2007/2008 i.V.m. § 12 NAbfG und § 5 NKAG); Wechselregelungen der Satzung sind auszulegen. • Partielle Rechtswidrigkeit gegenüber einzelner Eigentümerin: Ernstliche Zweifel bestehen partiell dahin, dass die Klägerin N. (Eigentümerin Wohnung Nr.4) erst ab 01.12.2008 Eigentümerin war, somit die Gebühren für 2007/2008 ursprünglich von früheren Eigentümern hätten getragen werden müssen; insoweit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Kostenfolge: Die gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, weil die Behörde nur teilweise unterlag (§§ 155 Abs.1 Satz3, 159 Satz2 VwGO). Der Aussetzungsantrag ist überwiegend unbegründet; nur hinsichtlich der Antragstellerin N. (Eigentümerin Wohnung Nr.4) wird die aufschiebende Wirkung der Klage in dem im Tenor genannten Umfang angeordnet. Es bestehen im summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Abfallgebührensatzungen für 2007 und 2008 und an den daraus resultierenden Nachforderungen, insbesondere ist der Wechsel des Maßstabs auf reines Behältervolumen rechtlich tragfähig und die Adressierung an die Eigentümergemeinschaft ausreichend bestimmt. Lediglich insofern, als die Gebühren nach dem Zeitpunkt der Entstehung von früheren Eigentümern hätten getragen werden müssen, bestehen partielle Zweifel, die eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung gegenüber der genannten Eigentümerin rechtfertigen. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten, weil die Antragsgegnerin nur geringfügig unterlag.