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Beschluss

2 B 490/12

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach §123 Abs.1 VwGO ist nur insoweit statthaft, als er die Antragsgegnerin verpflichtet, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens so zu gestalten, dass der Betroffene effektiven Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO wahrnehmen kann. • Ein weitergehender vorwegnehmender einstweiliger Rechtsschutz, der ein Dublin-II-Verfahren ganz verhindert, ist unzulässig, soweit dadurch das Hauptsacheverfahren systemwidrig ausgeschlossen würde. • Es kann notwendig sein, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufnahmestaat (hier: Italien) die europarechtlichen Mindeststandards des Asylverfahrens oder der Aufnahme nicht erfüllt. • Besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers (z. B. hohes Alter) kann die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes verstärken.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Dublin-Überstellung: Begrenzte Zulässigkeit • Ein Antrag nach §123 Abs.1 VwGO ist nur insoweit statthaft, als er die Antragsgegnerin verpflichtet, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens so zu gestalten, dass der Betroffene effektiven Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO wahrnehmen kann. • Ein weitergehender vorwegnehmender einstweiliger Rechtsschutz, der ein Dublin-II-Verfahren ganz verhindert, ist unzulässig, soweit dadurch das Hauptsacheverfahren systemwidrig ausgeschlossen würde. • Es kann notwendig sein, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufnahmestaat (hier: Italien) die europarechtlichen Mindeststandards des Asylverfahrens oder der Aufnahme nicht erfüllt. • Besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers (z. B. hohes Alter) kann die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes verstärken. Die Antragsteller, die in Italien Asylanträge gestellt hatten, sollten nach der Dublin-II-Verordnung nach Italien überstellt werden. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung, die Durchführung der Verbringung nach Italien zu untersagen oder alternativ auszusetzen und der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden darf. Das Wiederaufnahme- oder Überstellungsverfahren nach Art. 19/20 Dublin-II war noch nicht eingeleitet. Die Antragsteller bringen vor, Italien erfülle nicht die europäischen Mindeststandards der Aufnahme und des Asylverfahrens; ein Antragsteller ist zudem altersbedingt besonders schutzbedürftig. Die Behörde gab an, Zustellungspraxen geändert zu haben, sodass Betroffene regelmäßig rechtzeitig Zugang zu Rechtsbehelfen erhalten sollen. Das Gericht prüfte, ob einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO oder anderweitig erforderlich ist. • Statthaftigkeit: Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf, einstweilige Anordnungen nach §123 Abs.1 VwGO generell für Dublin-Fälle zuzulassen. Zulässig ist nur ein auf Sicherung des Zugangs zu effektiven Rechtsschutz gerichteter Antrag, der die Behörde verpflichtet, so zu verfahren, dass Rechte nach §80 Abs.5 VwGO wahrgenommen werden können. Ein weitergehender Antrag, der das Einleiten von Dublin-Verfahren verhindert oder das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt, ist unzulässig. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht Bedarf, weil trotz geänderter Zustellungspraxis der Antragsgegnerin Verzögerungen auftreten können, die den Zugang zum effektiven Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO vereiteln würden. • Erforderlichkeit wegen Italiens Praxis: Es liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, dass Italien in Einzelfällen die europäischen Mindeststandards für Aufnahme und Asylverfahren nicht erfüllt; dies betrifft insbesondere besonders schutzbedürftige Personen und solche, deren Asylantrag bereits längere Zeit zurückliegt. • Besondere Schutzbedürftigkeit: Der Antragsteller zu 1 gilt als besonders schutzbedürftig nach Art.17 Abs.1 der Aufnahmerichtlinie, was die Notwendigkeit vorsorgender Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsschutzes erhöht. • Verhältnismäßigkeit: Die angeordnete Verpflichtung der Antragsgegnerin ist geeignet und erforderlich, um wirksamen Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz zu sichern, ohne das Dublin-Verfahren insgesamt zu blockieren. Der Antrag hatte nur im in der Entscheidung konkretierten Umfang Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig dazu, Maßnahmen so zu treffen, dass den Antragstellern der Zugang zu effektivem Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO nicht verwehrt wird; weitergehende Anordnungen, die das Dublin-Verfahren verhindern würden, wurden abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass ein vollständiger Ausschluss des Dublin-Verfahrens das Hauptsacheverfahren unzulässig vorwegnehmen würde, während die angeordnete, eingeschränkte Maßnahme geeignet ist, Verzögerungen zu verhindern und den Betroffenen die Möglichkeit wirksamer Rechtsbehelfe zu sichern. Insbesondere bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Italien in den konkreten Fällen die Mindeststandards nicht einhält und ein Antragsteller wegen hohen Alters als besonders schutzbedürftig einzustufen ist, was die gebotene Vorsorge rechtfertigt.