Beschluss
1 B 240/12
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§45 ff. NVwVG ist nach §80 Abs.5 VwGO statthaft.
• Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis macht den Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller durch einfache, effektive Maßnahmen selbst Pfändungsschutz erreichen kann.
• Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach §850k ZPO gewährt automatischen oder rückwirkenden Kontopfändungsschutz und erspart gerichtlichen Vorwegrechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung bei Möglichkeit zur Umwandlung in Pfändungsschutzkonto • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§45 ff. NVwVG ist nach §80 Abs.5 VwGO statthaft. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis macht den Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller durch einfache, effektive Maßnahmen selbst Pfändungsschutz erreichen kann. • Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach §850k ZPO gewährt automatischen oder rückwirkenden Kontopfändungsschutz und erspart gerichtlichen Vorwegrechtsschutz. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Sparkasse vom 18.09.2012 und beantragte vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage. Sie machte geltend, auf ihr Girokonto gingen nur Rente, geringes Nebeneinkommen und Sozialleistungen ein, die zusammen unter den Pfändungsfreigrenzen liegen, sodass Pfändungsschutz zu beachten gewesen wäre. Die Antragsgegnerin habe die Pfändungsschutzvorschriften missachtet. Die Antragstellerin hatte ihr Girokonto bisher nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, teilweise aus Sorge vor einer Schufa-Meldung. Die Sparkasse als Drittschuldnerin hatte die Verfügung zugestellt. Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Beachtung des Pfändungsschutzes. • Antrag ist statthaft nach §80 Abs.2 Nr.3 i.V.m. §66 NVwVG und §80 Abs.5 Satz1 VwGO, weil eine Klage gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. • Der Antrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin auf einfachere und effektivere Weise selbst ihren Pfändungsschutz herbeiführen kann. • Seit 01.01.2012 besteht der gesetzliche Regelungswille, den Kontopfändungsschutz ausschließlich über das Pfändungsschutzkonto zu gewährleisten (§850k ZPO). Dieses gewährt automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Freibetrags nach §850c Abs.1 Nr.1 ZPO. • Die Möglichkeit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto macht gerichtlichen Vorwegrechtsschutz entbehrlich; die Umwandlung ist auch nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung binnen vier Wochen wirkungsvoll (§850k Abs.1 Satz4 ZPO) und kann rückwirkenden Schutz begründen. • Die Bedenken der Antragstellerin wegen einer Schufa-Meldung sind rechtlich unbeachtlich, da §850k Abs.8 Satz3 ZPO die Mitteilung an Auskunfteien ausdrücklich erlaubt. • Mangels Aussicht auf Erfolg ist auch Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil der Antragstellerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie kann den begehrten Pfändungsschutz durch Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach §850k ZPO selbst erreichen, auch noch rückwirkend binnen vier Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Gerichtlicher Rechtsschutz ist deshalb nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.1 VwGO und der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.