Urteil
1 A 45/12
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Registrierung nach dem RDG kann widerrufen werden, wenn begründete Tatsachen für ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit für die fehlende Zuverlässigkeit vorliegen (§ 14 Nr.1 i.V.m. § 12 RDG).
• Ungeordnete Vermögensverhältnisse sind anzunehmen, wenn Verbindlichkeiten die Vermögenswerte deutlich übersteigen und keine Aussicht besteht, sie in absehbarer Zeit zu ordnen; konkrete Anhaltspunkte können Zwangsversteigerungen, hohe Schulden und die Abtretung sämtlicher Einnahmen sein (§ 12 Abs.1 Nr.1 b, Abs.2 RDG).
• Die Feststellung ungeordneter Vermögensverhältnisse begründet regelmäßig eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wenn nicht der Registrierte überzeugend darlegt, dass Schutzvorkehrungen diese Gefahr sicher ausschließen.
• Ein Widerruf ist verhältnismäßig, wenn mildere, verlässliche Schutzmaßnahmen nicht bestehen und die Behörde die Lage der Rechtssuchenden nicht dauerhaft überwachen kann.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Registrierung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse • Die Registrierung nach dem RDG kann widerrufen werden, wenn begründete Tatsachen für ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit für die fehlende Zuverlässigkeit vorliegen (§ 14 Nr.1 i.V.m. § 12 RDG). • Ungeordnete Vermögensverhältnisse sind anzunehmen, wenn Verbindlichkeiten die Vermögenswerte deutlich übersteigen und keine Aussicht besteht, sie in absehbarer Zeit zu ordnen; konkrete Anhaltspunkte können Zwangsversteigerungen, hohe Schulden und die Abtretung sämtlicher Einnahmen sein (§ 12 Abs.1 Nr.1 b, Abs.2 RDG). • Die Feststellung ungeordneter Vermögensverhältnisse begründet regelmäßig eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wenn nicht der Registrierte überzeugend darlegt, dass Schutzvorkehrungen diese Gefahr sicher ausschließen. • Ein Widerruf ist verhältnismäßig, wenn mildere, verlässliche Schutzmaßnahmen nicht bestehen und die Behörde die Lage der Rechtssuchenden nicht dauerhaft überwachen kann. Der Kläger war als Inkassodienstleister im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Aufgrund mehrerer Zwangsversteigerungsverfahren, hoher Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse und eines Darlehens seiner Schwester forderte die Behörde Auskunft über seine Vermögenslage. Der Kläger legte keine vollständige Vermögensaufstellung vor und blieb in Verhandlungen mit der Sparkasse. Prüfungen ergaben außerdem private Buchungen vom Treuhandkonto und Vermischung von Firmen- und Treuhandmitteln. Die Behörde widerrief daraufhin die Registrierung mit der Begründung ungeordneter Vermögensverhältnisse und konkreter Gefährdung von Mandantengeldern. Der Kläger klagte gegen den Widerruf und machte geltend, die Verfahren seien erledigt oder betreffen nur fremde Gesellschaften und seine Vereinbarungen schützten die Tätigkeit. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 14 Nr.1 i.V.m. § 12 RDG; vermögensbedingte Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Vermögensverhältnisse ungeordnet sind. • Für ungeordnete Vermögensverhältnisse sprechen hier mehrere Beweisanzeichen: anhängige bzw. erfolgte Zwangsversteigerungen, hohe angemeldete Forderungen der Sparkasse (mindestens 480.000 € bis ca. 770.000 €), ein zusätzliches Darlehen der Schwester (200.000 €) und die fehlende Offenlegung der genauen Schuldenhöhe durch den Kläger. • Die vorhandenen Vermögenswerte (Privathaus ca. 250.000 €) decken die Verbindlichkeiten nur zum Teil; eine nachhaltige Besserung der Lage ist nicht erkennbar, weil Einnahmen an die Schwester abgetreten sind und aus Einkünften keine nennenswerte Tilgung zu erwarten ist. • Hinzu kommt die Geschäftsprüfung, die private Abbuchungen vom Treuhandkonto und die Vermischung mit Insolvenzfällen feststellte, so dass Auflagen zur getrennten Behandlung fremder Gelder nicht erfüllt wurden. • Nach übertragener Rechtsprechung zur BRAO begründet ungeordneter Vermögensverfall regelmäßig eine konkrete Gefahr für Rechtsuchende; der Kläger hat nicht dargelegt, dass zuverlässige Sicherungen oder vertragliche Bindungen diese Gefahr sicher ausschließen. • Mildere Mittel als Widerruf lagen nicht vor: der Kläger arbeitet als Alleinunternehmer, es bestehen keine wirksamen Sicherungsmechanismen und die Behörde kann die Mandantensicherheit nicht dauerhaft kontrollieren. • Daher war der Widerruf verhältnismäßig und rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; der Widerruf der Registrierung ist rechtmäßig. Die Behörde durfte den Widerruf nach § 14 Nr.1 i.V.m. § 12 RDG aussprechen, weil die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet waren und eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestand. Der Kläger hat die erforderlichen Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht die genaue Schuldenhöhe offenbart und keine verlässlichen Sicherungen nachgewiesen. Angesichts der hohen Verbindlichkeiten, der Abtretung von Einnahmen und der Vermischung von Treuhand- und Privatgeldern waren mildere Maßnahmen nicht ausreichend, so dass der Widerruf verhältnismäßig war.