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Urteil

8 A 691/12

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller die bekannte Verwaltungspraxis der Hochschule nicht berücksichtigt und keine zeitnahe Entscheidung verlangt. • Ein außerkapazitäres Gesuch an die Hochschule eröffnet nicht zwingend ein verwaltungsverfahrensrechtliches Begehren; jedenfalls ist ein Klageziel rechtswidrig, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist, die der Hochschule verordnungsrechtlich unmöglich ist. • Eine vom Gericht im einstweiligen Rechtsschutz festgelegte Nachrücker-Rangfolge bindet auch für die endgültige Nachbesetzung der Kohorte und schließt eine individuelle Zulassungsverpflichtung zugunsten eines nachrangigen Bewerbers ohne Nachweise des Wegfalls vorrangiger Rechte aus. • Fehlende Darlegung, dass keine vorrangigen Nachrücker mehr folgen, führt zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage. • Ist die Hochschule bereits von Gerichten als vollbelegt festgestellt worden, fehlt ein materieller Erfolgsaussicht für eine Klage auf außerkapazitäre Zulassung.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage auf außerkapazitäre Studienplatzzulassung unzulässig und unbegründet • Eine Untätigkeitsklage fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller die bekannte Verwaltungspraxis der Hochschule nicht berücksichtigt und keine zeitnahe Entscheidung verlangt. • Ein außerkapazitäres Gesuch an die Hochschule eröffnet nicht zwingend ein verwaltungsverfahrensrechtliches Begehren; jedenfalls ist ein Klageziel rechtswidrig, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist, die der Hochschule verordnungsrechtlich unmöglich ist. • Eine vom Gericht im einstweiligen Rechtsschutz festgelegte Nachrücker-Rangfolge bindet auch für die endgültige Nachbesetzung der Kohorte und schließt eine individuelle Zulassungsverpflichtung zugunsten eines nachrangigen Bewerbers ohne Nachweise des Wegfalls vorrangiger Rechte aus. • Fehlende Darlegung, dass keine vorrangigen Nachrücker mehr folgen, führt zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage. • Ist die Hochschule bereits von Gerichten als vollbelegt festgestellt worden, fehlt ein materieller Erfolgsaussicht für eine Klage auf außerkapazitäre Zulassung. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Hochschule zur endgültigen Zuweisung eines außerkapazitär erbetenen Studienplatzes für Humanmedizin im Wintersemester 2011/2012. Er hatte sich fristgerecht außerkapazitär beworben; diese Anträge wurden von der Beklagten nach ihrer bewährten Praxis nicht beschieden. Nachdem Eilverfahren gegen die Hochschule gescheitert waren, erhob der Kläger Klage und verlangt die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die Beklagte trägt vor, alle Studienkapazitäten seien ausgeschöpft und die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Die Kammer verweist auf frühere Eilverfahren, in denen eine Nachrücker-Rangliste für die Kohorte gelost worden war, und berücksichtigt die Verwaltungspraxis der Hochschule bei der Entscheidungsfindung. • Die Klage ist als Untätigkeitsklage zu qualifizieren; solche Klagen erfordern ein Rechtsschutzbedürfnis (§ 75 VwGO). Fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Dem Prozessbevollmächtigten war die Verwaltungspraxis der Beklagten bekannt, wonach außerkapazitäre Anträge nicht beschieden werden, sondern lediglich für Eilverfahren gesammelt werden; dies gebietet nach Treu und Glauben, von der Hochschule eine ausdrückliche Entscheidung zu verlangen, bevor der Antragsteller Untätigkeitsklage erhebt. • Ein außerkapazitäres Begehren ist insoweit aussichtslos, als die Hochschule an die durch VV festgesetzten Zulassungszahlen gebunden ist; eine Zulassung außerhalb dieser Zahlen wäre verordnungswidrig und damit rechtlich unmöglich. • Die Kammer hatte im einstweiligen Rechtsschutz eine verbindliche Nachrücker-Rangliste für die Kohorte festgelegt; diese Rangfolge gilt auch für die endgültige Nachbesetzung und schränkt die Möglichkeit ein, einem nachrangigen Bewerber durch Verpflichtungsklage einen Platz zuzuweisen. • Der Kläger hat nicht dargelegt, dass alle vorrangigen, gelosten Nachrücker verzichtet haben oder entfallen sind; ohne diesen Nachweis fehlt es an einer entscheidungserheblichen Voraussetzung für die begehrte Zulassung. • Sachlich ist die Klage ebenfalls unbegründet, da Gerichte bereits festgestellt haben, dass die Hochschule ihre Kapazitäten im Fach Humanmedizin ausgeschöpft hat; es ist nicht ersichtlich, dass dies inzwischen anders ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. ZPO-Regelungen. Die Klage wird abgewiesen. Sie ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt; der Kläger hat die ihm bekannte Verwaltungspraxis der Hochschule nicht berücksichtigt und keine ausdrückliche, zeitnahe Entscheidung der Hochschule verlangt, bevor er Untätigkeitsklage erhob. Zudem fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität: Die Hochschule ist an die Zulassungszahlen gebunden, die Kapazitäten sind gerichtlich als ausgeschöpft festgestellt und die verbindlich ausgeloste Nachrücker-Rangliste schließt die gewünschte Zulassung des Klägers ohne Nachweise des Wegfalls vorrangiger Rechte aus. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.