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Beschluss

1 A 284/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aufgabenwahrnehmung als Beliehener bestimmt der Dienstsitz den örtlichen Gerichtsstand nach § 52 Nr. 5 VwGO. • Die Erteilung von Weiterbildungszeugnissen durch ein von einer Ärztekammer Ermächtigtes ist hoheitliche Tätigkeit und begründet einen Dienstsitz am Ort der Weiterbildungsstätte. • Ist der Beklagte als Beliehener nur an einem bestimmten Ort tätig, ist das Gericht dieses Ortes örtlich zuständig; das Verfahren ist dorthin zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Dienstsitz des Beliehenen bestimmt örtlichen Gerichtsstand • Bei Aufgabenwahrnehmung als Beliehener bestimmt der Dienstsitz den örtlichen Gerichtsstand nach § 52 Nr. 5 VwGO. • Die Erteilung von Weiterbildungszeugnissen durch ein von einer Ärztekammer Ermächtigtes ist hoheitliche Tätigkeit und begründet einen Dienstsitz am Ort der Weiterbildungsstätte. • Ist der Beklagte als Beliehener nur an einem bestimmten Ort tätig, ist das Gericht dieses Ortes örtlich zuständig; das Verfahren ist dorthin zu verweisen. Der Kläger begehrt mit einer allgemeinen Leistungsklage die Erteilung eines ärztlichen Weiterbildungszeugnisses. Beklagter ist ein von einer nordrhein-westfälischen Ärztekammer zur Weiterbildung ermächtigtes Kammermitglied, das an der Weiterbildungsstätte Teutoburger-Wald-Klinik in 33175 Bad Lippspringe tätig ist. Die Ärztekammer hat dem Beklagten die Befugnis zur Weiterbildung nach deren Weiterbildungsordnung verliehen. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig gemacht. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf den Sitz des Beklagten und die Frage, ob dessen Tätigkeit hoheitlich ist. • Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern Nr. 1–4 nicht einschlägig sind. • Bei natürlichen Personen ist der Gerichtsstand grundsätzlich am Wohnsitz zu bestimmen; dies greift hier aber nicht ein, weil der Beklagte in Ausübung der Weiterbildung hoheitlich als Beliehener handelt. • Die Erteilung von Weiterbildungszeugnissen durch ein von der Ärztekammer Ermächtigtes ist eine öffentliche Aufgabe; der Ermächtigte handelt dabei als Beliehener und somit wie eine Behörde. • Da die Befugnis zur Weiterbildung nur für die genannte Klinik in Nordrhein-Westfalen erteilt ist, begründet dies dort den (Dienst)Sitz des Beklagten. • Der (Dienst)Sitz liegt im Landkreis Paderborn, damit ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Minden örtlich zuständig und das Verfahren ist dorthin zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Göttingen ist nicht örtlich zuständig. Entscheidend ist der Dienstsitz des Beklagten als Beliehener bei der Teutoburger-Wald-Klinik in 33175 Bad Lippspringe; dadurch liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht Minden. Das Verfahren ist an das zuständige Gericht zu verweisen. Der Kläger kann sein Anspruchsbegehren dort weiterverfolgen; die Entscheidung stellt klar, dass die hoheitliche Ermächtigung und der auf einen bestimmten Ort beschränkte Tätigkeitsort den Gerichtsstand begründen.