Beschluss
2 B 171/15
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wildkammer und Betriebsräume eines Forstamts können im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert sein, wenn sie dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
• Bei summarischer Prüfung dürfen Immissionsprognosen und Betriebsbeschreibungen herangezogen werden; liegen danach die zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen unter relevanten Grenzwerten, stehen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs.3 BauGB einer Genehmigung nicht entgegen.
• Ein aufschiebender Wirkung begehrender Eilantrag ist unzulässig, wenn das behördliche Aussetzungsverfahren nicht erfolglos geblieben ist, es sei denn, die Behörde hat nicht in angemessener Frist (hier >4 Monate) über den Aussetzungsantrag entschieden.
Entscheidungsgründe
Privilegierung und Zulässigkeit einer Wildkammer im Außenbereich; Eilantrag abgewiesen • Eine Wildkammer und Betriebsräume eines Forstamts können im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert sein, wenn sie dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. • Bei summarischer Prüfung dürfen Immissionsprognosen und Betriebsbeschreibungen herangezogen werden; liegen danach die zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen unter relevanten Grenzwerten, stehen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs.3 BauGB einer Genehmigung nicht entgegen. • Ein aufschiebender Wirkung begehrender Eilantrag ist unzulässig, wenn das behördliche Aussetzungsverfahren nicht erfolglos geblieben ist, es sei denn, die Behörde hat nicht in angemessener Frist (hier >4 Monate) über den Aussetzungsantrag entschieden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks am westlichen Ortsrand von F.; nördlich grenzt die Landesstraße L 549. Die Beigeladene (Nds. Forstamt) plant auf dem nördlich angrenzenden Flurstück I. den Neubau eines eingeschossigen Mehrzweckgebäudes mit Wildkammer, Werk- und Lagerräumen, Carport und Mitarbeiterstellplätzen, Zufahrt von der L 549. Die Antragstellerin rügt, das Vorhaben sei faktisch ein forstwirtschaftlicher Gewerbebetrieb und führe zu unzumutbaren Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen, insbesondere durch nächtliche Anlieferungen zur Wildkammer; ihr Sohn sei gesundheitlich besonders betroffen. Die Baugenehmigung wurde am 23.01.2015 erteilt; Widerspruch und Aussetzungsantrag blieben erfolglos; die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht ließ umfangreiche Beteiligungsverfahren, eine Immissionsprognose und Betriebsbeschreibungen in die Prüfung einfließen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag war statthaft nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 VwGO; das behördliche Aussetzungsverfahren war gestellt und dessen förmliche Ablehnung später nachgeholt; eine Ausnahme nach § 80 Abs.6 Satz 2 Nr.1 VwGO greift wegen unangemessener Frist (mehrere Monate) ein. • Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten: Die Baugenehmigung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig; das Vorhaben ist im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert, weil es dem forstwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen dient und die Wildkammer der Erfüllung jagd- und fleischhygienerechtlicher Pflichten (Tier-LMHV) zuzuordnen ist. • Dienen und Unterordnung: Lager-, Werk- und Abstellflächen sind funktional dem Forstbetrieb zugeordnet; die Wildkammer dient der Pflicht zur Kühlung/Aufbewahrung von Wild nach Anlage 4 Tier-LMHV, die die Beigeladene nicht zwingend fremdverlagern muss. • Räumliche und erschließungsrechtliche Voraussetzungen: Grenzabstände und ausreichende Erschließung sind nachgewiesen; das Vorhaben nimmt nur eine untergeordnete Fläche gegenüber der Forstfläche ein. • Nachbarschutz/Immissionen: Die vorgelegte Immissionsprognose und ergänzende Rasterlärmkarten zeigen für Tag- und Nachtzeiten Zusatzbelastungen, die deutlich unter relevanten TA Lärm-Grenzwerten liegen; Wartungsarbeiten und Kühlaggregatsemissionen sind so geplant, dass schutzbedürftige Räume nicht unzumutbar belastet werden. • Rücksichtnahme und Alternativstandorte: Die Wahl des Standortes trifft die Bauherrin; das Vorbringen zu alternativen Standorten ändert die Privilegierung nicht; besondere Empfindlichkeiten (z.B. Erkrankung des Sohnes) sind bei der Schwelle zur Unzumutbarkeit unbeachtlich. • Verfahrensfolgen: Da die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht offen sind, bleibt die aufschiebende Wirkung der Klage zu versagen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23.01.2015 (Widerspruchsbescheid 15.05.2015) wird abgewiesen. Die Kammer hält die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig: Das Vorhaben ist nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert, dient dem forstwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt die fleischhygienerechtlichen Anforderungen an eine Wildkammer. Die vorgelegten Immissionsprognosen zeigen keine unzumutbaren Lärm-, Geruchs- oder Staubbelastungen für die Nachbarin; die geforderten Grenzabstände und die Erschließung sind gesichert. Die Antragstellerin hat daher im Eilverfahren keinen Anspruch auf vorläufigen Schutz und trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig.